Delegierte Verordnung (EU) 2025/298 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden
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Article 1 Gegenstand
1 In dieser Verordnung wird die Methodik für die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzunehmende Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der im entsprechenden Quartal pro Tag erfolgenden Transaktionen festgelegt, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums in Zusammenhang stehen.
2 Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt die vorliegende Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „einheitlicher Währungsraum“ ein Land oder mehrere Länder mit derselben amtlichen Währung; 2. „elektronische Geldbörse“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verwahrung oder Kontrolle von Kryptowerten im Namen seines Kunden oder die Verwahrung oder Kontrolle der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, sicherstellt; 3. „selbstverwaltete elektronische Geldbörse“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der der Nutzer die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, selbst kontrolliert.
Article 3 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel
1 Der Emittent schätzt die Zahl und den Wert der Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114, indem er von der Gesamtzahl und dem Gesamtwert der Transaktionen mit diesem Token im betreffenden Quartal Folgendes abzieht: a) Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token mit dem Emittenten oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte getauscht wird; b) Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token als Sicherheit für Geschäfte mit Finanzinstrumenten verwendet wird; c) Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token zur Glattstellung eines Derivatekontrakts verwendet wird; d) sonstige Transaktionen mit dem vermögenswertereferenzierten Token, bei denen der Emittent hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass der Zweck der betreffenden Transaktionen nicht in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht. Der Emittent darf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Transaktionen von der in Unterabsatz 1 genannten Schätzung nur dann ausnehmen, wenn er der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kann, dass er hinreichende Gründe zu der Annahme hatte, dass der vermögenswertereferenzierte Token bei diesen Transaktionen nicht zur Zahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.
2 Als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel gelten auch Transaktionen, bei denen ein oder mehrere andere Kryptowerte als der vermögenswertereferenzierte Token zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, die Abwicklung jedoch im vermögenswertereferenzierten Token erfolgt.
3 Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen Folgendes: a) über einen Distributed Ledger abgewickelte Transaktionen; b) außerhalb eines Distributed Ledger abgewickelte Transaktionen; c) Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen; d) Transaktionen zwischen einer elektronischen Geldbörse und einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden.
4 Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen nicht Transfers zwischen verschiedenen Konten oder Adressen derselben Person.
5 Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen lediglich Transaktionen, bei denen sowohl Zahler als auch Zahlungsempfänger im selben einheitlichen Währungsraum innerhalb der Union ansässig sind. Der Ort, an dem ein Zahler oder Zahlungsempfänger ansässig ist, ist bei natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthaltsort und bei juristischen Personen der eingetragene Sitz.
Article 4 Berechnung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts von Transaktionen
1 Der Emittent berechnet die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte durchschnittliche Zahl und den an gleicher Stelle genannten durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal für jeden einheitlichen Währungsraum für folgende Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2 Der Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wird in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten gemeldet.
3 Der Emittent bestimmt den Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wie folgt: a) Umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, eine oder mehrere amtliche Währungen, bei denen es sich nicht um die in Absatz 2 genannte amtliche Währung handelt, so bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114; b) umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, Vermögenswerte, die keine amtliche Währung sind, so bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums berechneten Marktpreise und, sofern möglich, im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 36 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2023/1114; c) bei E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse.
Article 5 Datenqualität
1 Der Emittent schafft Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 festgelegten Fristen übermittelt werden.
2 Die in Absatz 1 genannten Systeme und Verfahren ermöglichen es dem Emittenten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlers gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 erhaltenen Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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