Delegierte Verordnung (EU) 2025/300 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen
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Article 1 Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus: a) allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen: i) Name, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen: 1. des Emittenten der Vermögenswerte; 2. des Anbieters der Vermögenswerte; 3. der Person, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragt; 4. des Betreibers der Handelsplattform; 5. jeder anderen Person, die das in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat oder hätte erstellen müssen; ii) alle Fassungen des gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung; iii) alle Fassungen der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung; iv) alle gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Informationen über das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel; v) die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert weder als ein gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgenommener Kryptowert noch als E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierter Token betrachtet werden sollte; vi) die Beschreibung des öffentlichen Angebots eines Kryptowerts und alle Informationen, die zur Bewertung der Bedingungen für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden; b) Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden; c) jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
Article 2 Informationen, die in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token auszutauschen sind
In Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus: a) allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission eingegangen sind und gegebenenfalls im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen: i) Namen, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen: 1. des antragstellenden Emittenten der Vermögenswerte; 2. des Emittenten der Vermögenswerte; 3. des Anbieters der Vermögenswerte; 4. der Personen, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragen; 5. in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Drittunternehmen; ii) alle Fassungen des in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung; iii) alle Fassungen der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen; iv) das in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Rechtsgutachten; v) den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Geschäftsplan; vi) Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich Namen und Position im Leitungsorgan, Informationen, die zur Bewertung ihres guten Leumunds und ihrer Eignung erforderlich sind, insbesondere Informationen über einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten, Berufserfahrung und die für ihre Aufgaben im Leitungsorgan aufgewendete Zeit sowie Informationen über ihre Reputation nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards, die gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 angenommen wurden; vii) sofern relevant, Informationen über etwaige Änderungen im Leitungsorgan des Emittenten wertreferenzierter Token nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bewertung durch die zuständige Behörde; viii) Informationen über Anteilseigner, die mindestens 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten, einschließlich ihrer Identität, der Höhe ihrer Beteiligungen und der Informationen über ihre Reputation nach Artikel 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission ; ix) die in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Prüfung, die die zuständige Behörde im Falle eines geplanten Erwerbs oder einer geplanten Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vornimmt; x) Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens und über die Einhaltung der in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, darunter folgende Informationen über: 1. die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Regelungen zur Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen; 2. die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests, gemäß Artikel 35 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114; 3. gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114; 4. die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114; 5. die unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve, einschließlich einer Zusammenfassung der Ergebnisse, gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114; 6. alle Fassungen des gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungsplans und über die Umsetzung oder Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114; 7. alle Fassungen des gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Rücktauschplans und über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114; b) Informationen über die Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token, auch wenn die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über den Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1114; c) den gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genehmigten Plan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zur Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten; d) Informationen über den Verlust der Zulassung als Kreditinstitut, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut durch das in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Drittunternehmen; e) Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten; f) Informationen über Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder durch direkte oder indirekte Anteilseigner oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen am Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten; g) Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; h) jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
Article 3 Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus: a) Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines Emittenten eines E-Geld-Tokens gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen: i) Name des Emittenten, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung und Kontaktdaten nach Anhang III Teil A Nummern 1, 3, 5 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114; ii) alle Fassungen des in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers; iii) alle Fassungen der in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen; iv) Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des E-Geld-Tokens und über die Einhaltung der in Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellte Informationen in der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten aktualisierten Fassung, einschließlich Informationen über: 1. die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114; 2. die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungs- und Rücktauschpläne und etwaige Aktualisierungen dieser Pläne sowie über alle Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans, die gemäß dem genannten Artikel wirksam umgesetzt wurden; 3. die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn eine zuständige Behörde ein E-Geld-Institut, das nicht signifikante E-Geld-Token ausgibt, gemäß Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verpflichtet hat, diese Anforderungen zu erfüllen; b) Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs von E-Geld-Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber von E-Geld-Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten; c) Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten von E-Geld-Token verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; d) jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
Article 4 Informationen, die in Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auszutauschen sind
In Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus: a) Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission eingegangen sind und gegebenenfalls später im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt werden, einschließlich folgender Informationen: i) Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, Rechtsträgerkennung nach Artikel 17 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 URL seiner Website, E-Mail-Kontaktadresse, Telefonnummer und physische Anschrift sowie Auszüge aus den nationalen Registern; ii) gegebenenfalls die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Satzung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen; iii) Informationen über das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich folgender Informationen: 1. Namen und, soweit verfügbar, persönliche Identifikationsnummern seiner Mitglieder; 2. Informationen über die Funktionen, die jedes Mitglied beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wahrnimmt; 3. gegebenenfalls Informationen über etwaige Änderungen im Leitungsorgan und deren Bewertung durch die zuständige Behörde; iv) Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Bewertung ihres guten Leumunds und ihrer Eignung erforderlich sind und die, soweit verfügbar, folgende Informationen umfassen: 1. Informationen über ihre Berufserfahrung, ihre Fähigkeiten und die für ihre Aufgaben im Leitungsorgan aufgewendete Zeit; 2. Informationen über ihre Reputation nach Artikel 7 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305; v) Informationen über Anteilseigner, die mindestens 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, einschließlich ihrer Identität, der Höhe ihrer Beteiligungen und der Informationen über ihre Reputation nach Artikel 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission , und gegebenenfalls die Bewertung des geplanten Erwerbs oder der geplanten Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die zuständige Behörde nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114; vi) Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen und über die Einhaltung der in Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, darunter Informationen über: 1. den Geschäftsplan, aus dem die Arten der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen hervorgeht, mit Angabe von Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen, nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114; 2. die Regelungen für die Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben f und i der Verordnung (EU) 2023/1114; 3. die Einhaltung der Artikel 67, 68 und 70 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der Verfahren für Risikomanagement und Rechnungslegung; 4. sofern verfügbar, die Zahl der Kunden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind und Dienstleistungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, den Wert der für diese Kunden verwalteten oder gehaltenen Kryptowerte und das Volumen der für diese Kunden ausgeführten Transaktionen; 5. jede Situation, in der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Verdacht steht, die in Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen, mit einer Erläuterung der daraufhin von der zuständigen Behörde ergriffenen oder geplanten Maßnahmen; b) Informationen über die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 68 Absatz 9 und Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführten Aufzeichnungen; c) Informationen über die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, auch im Fall, dass die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über jeden Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2023/1114; d) Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; e) jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
Article 5 Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind
Bei Verdacht auf die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insidergeschäfte, die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder die in Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Marktmanipulation tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke erforderlichenfalls folgende Informationen aus: a) gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführte Aufzeichnungen über Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; b) gemäß Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehaltene Daten zu sämtlichen Aufträgen für Kryptowerte, die über die Systeme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, beworben werden; c) in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Meldungen verdächtiger Aufträge oder Geschäfte; d) alle sachdienlichen Hinweise und Nachweise, die einen solchen Verdacht stützen; e) jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
Article 6 Informationen, die im Zusammenhang mit vorsorglichen Maßnahmen auszutauschen sind
In Bezug auf in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte vorsorgliche Maßnahmen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke unter anderem folgende Informationen aus: a) Informationen über jeden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei Tätigkeiten von Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, von Personen, die eine Zulassung zum Handel mit solchen anderen Kryptowerten beantragen, von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; b) Informationen über geplante oder gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffene vorsorgliche Maßnahmen; c) alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit beim Erlass von vorsorglichen Maßnahmen erforderlich sind.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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