Delegierte Verordnung (EU) 2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich des jährlichen Leistungsabschlusses und des Konformitätsverfahrens
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
„(8 Legt der Mitgliedstaat objektive Informationen vor, die nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen, aus denen aber hervorgeht, dass der höchste Verlust für die Fonds maximal so groß ist wie der Verlust, der sich bei Anwendung eines Pauschalsatzes, der geringer als der vorgeschlagene ausfällt, ergeben würde, so wendet die Kommission bei der Bestimmung der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge diesen niedrigeren Pauschalsatz an.“
„(4 Legt ein Mitgliedstaat dar, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER maximal so groß ist wie der Verlust, der sich aus der Anwendung eines Pauschalsatzes, der geringer als der vorgeschlagene ausfällt, ergeben würde, so kann die Kommission bei der Festsetzung der Beträge, die im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, diesen niedrigeren Pauschalsatz anwenden oder die Bewertung der Verwaltungssysteme durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung heranziehen.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt für jährliche Leistungsabschlussverfahren ab dem Haushaltsjahr 2024.
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