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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/325 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R0325
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-18
In force since
2025-02-20
End of validity
2030-02-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Melamin, derzeit unter dem KN-Code 29336100 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeXinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd12,08 99BSichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd44,9A 986Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd47,6A 987Henan Junhua Development Company, Ltd49,0A 988Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China65,2A 999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Article 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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