Durchführungsverordnung (EU) 2025/340 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hinsichtlich des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von Rebflächen
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung: „Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Frist für die Einreichung von Genehmigungsanträgen für Wiederbepflanzungen vor dem Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, festzulegen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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