Durchführungsverordnung (EU) 2025/356 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 in Bezug auf das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge
Text
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Article 1 Verbot von Schädlingen
Die im Anhang aufgeführten Schädlinge dürfen bis zu dem Datum, das dort für den jeweiligen Schädling festgesetzt ist, nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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