Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen — auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet —, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen — sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält —, die derzeit unter den KN-Codes ex29109000, ex38249992, ex38249993 und ex39073000 (TARIC-Codes 2910900005, 3824999296, 3824999310, 3907300005, 3907300020 und 3907300080) eingereiht sind und ihren Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand haben. Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen: bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter 5 bis 40 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als „Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas), Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 29109000, 38249992, 38249993 und 39073000 eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChinaJiangsu Sanmu Group Co., Ltd.24,2 %89LO Sinochem Group: Jiangsu Ruiheng New Material Technology Co., Ltd. Nantong Xingchen Synthetic Material Co., Ltd. Jiangsu Kumho Yangnong Chemical Co., Ltd. 40,8 %89LPIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen30,3 %Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China40,8 %8999TaiwanChang Chun Plastics Co10,8 %89LQNan Ya Plastics11,0 %89LRAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan11,0 %8999ThailandAditya Birla Chemicals (Thailand) Limited32,1 %89LSAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand32,1 %8999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Die unterzeichnende Person versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land geltende Zollsatz.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung und zur Absicht der Kommission, das Verfahren gegenüber der Republik Korea einzustellen, sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions