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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/407 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

CELEX
32025R0407
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-24
In force since
2025-02-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1a

Die Anwendung der folgenden Bestimmungen wird ausgesetzt: Artikel 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 13a, 21a, 21b und 26a.“

Article 20

Schuldet eine in den Anhängen II, IIa oder IIb aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.“

Article 25a

1 Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.

2 Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.

3 Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden: a) Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien in die Union, Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien oder Beförderung von Rohöl oder Erdölzeugnissen aus Syrien, b) Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien, c) Gründung eines Joint Ventures mit, Gewährung von Darlehen an oder die Ausweitung von Beteiligungen an syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind, d) der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen oder Additiven für solche Kraftstoffe an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, e) Gewährung des Zugangs zu Flughäfen in der Union für reine Frachtflüge, die von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, f) Ausfuhr auf syrische Landeswährung lautender neuer Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank sowie jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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