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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/421 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind

CELEX
32025R0421
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-16
In force since
2025-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Daten für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers

1 Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sind im Anhang aufgeführt.

2 Die im Anhang aufgeführten Daten werden in einem einheitlichen Format gemäß der Norm ISO 20022 bereitgestellt.

3 Sind die im Anhang aufgeführten Daten in dem in Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepaper enthalten, so können die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels in demselben maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, in dem das Kryptowerte-Whitepaper gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission erstellt wurde.

Article 2 Rechtsträgerkennungen

Bei Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 stellen Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sicher, dass die Kennung a) gültig ist und gemäß den Bestimmungen einer der lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ausgestellt wurde; b) in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird.

Article 3 Identifizierung des Kryptowerts und des zugehörigen Whitepapers

1 Wird der Digital Token-Identifikator nach ISO 24165 angegeben, so wird das Kryptowerte-Whitepaper mit einer gültigen Kennung des Typs 3 für die Gruppe von Kryptowerten, auf die sich das Whitepaper bezieht, gekennzeichnet.

2 Wird der Digital Token Identifier nach ISO 24165 angegeben, so werden die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, einzeln mit einer gültigen Kennung ausgewiesen, die jedem der Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, zugewiesen ist.

3 Ist der Digital Token Identifier nach ISO 24165 nicht verfügbar, so werden im Kryptowerte-Whitepaper die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, anhand eines von der ESMA auf Unionsebene genehmigten Digital Token Identifier ausgewiesen, der alle folgenden Merkmale aufweist: a) Unverwechselbarkeit, b) Neutralität, c) Zuverlässigkeit, d) Quelloffenheit, e) Skalierbarkeit, f) Zugänglichkeit, g) Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und h) Regelung durch einen angemessenen Governance-Rahmen.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 23. Dezember 2025.

Relations

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Versions

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