Delegierte Verordnung (EU) 2025/422 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Anreizstruktur“ die Gesamtheit der Anreize und Sanktionen, die im Rahmen eines Konsensmechanismus geschaffen wurden, um den Netzwerkknoten der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) wirtschaftliche Anreize für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Regeln und Verfahren des Konsensmechanismus zum Zwecke der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zu bieten; b) „Treibhausgasemissionen“ bzw. „THG-Emissionen“ Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Gase, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent; c) „klimabezogene und andere umweltbezogene Indikatoren“ die Indikatoren, die im Anhang in Tabelle 2, Abschnitt „Obligatorischer Schlüsselindikator für den Energieverbrauch“, in Tabelle 3, Abschnitt „Zusätzliche Schlüsselindikatoren für Energie- und Treibhausgasemissionen“, und in Tabelle 4, Abschnitt „Fakultative Indikatoren“, aufgeführt sind; d) „Scope-1-DLT-Treibhausgasemissionen“ Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) aus Quellen, die von den DLT-Netzwerkknoten, die den Konsensmechanismus verwenden, kontrolliert werden; e) „Scope-2-DLT-Treibhausgasemissionen“ THG-Emissionen, die durch den Verbrauch von eingekauftem Strom oder Wasserdampf oder anderen, den DLT-Netzwerkknoten, die den Konsensmechanismus verwenden, vorgelagerten Energiequellen verursacht werden; f) „Scope-3-DLT-Treibhausgasemissionen“ alle indirekten, vor- und nachgelagerten THG-Emissionen, die nicht unter die Buchstaben d und e fallen und entlang der Wertschöpfungskette der DLT-Netzwerkknoten, die den Konsensmechanismus verwenden, entstehen; g) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ; h) „Abfall“ Abfall im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001; i) „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ („EEAG“) Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) „nicht recycelter Abfall“ nicht recycelten Abfall im Sinne des Begriffs „Recycling“ gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; k) „gefährlicher Abfall“ gefährlichen Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG; l) „natürliche Ressourcen“ natürliche Ressourcen im Sinne des Anhangs II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772.
Article 2 Darstellung der Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers
1 Die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Informationen in anderen Kryptowerte-Whitepapers für Kryptowerte aufgeführt, die über denselben Konsensmechanismus ausgegeben wurden, können diese Informationen aus diesen anderen Kryptowerte-Whitepapers bezogen werden.
Article 3 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
1 Für Informationen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen müssen, gelten folgende Anforderungen: a) Die Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. b) Sie werden als herunterladbare Datei und in einem leicht lesbaren Format unter Verwendung von Zeichen in lesefreundlicher Größe und in einem verständlichen Schreibstil bereitgestellt, der den Vergleich zwischen den Informationen über die einzelnen Kryptowerte, für die der Anbieter Dienstleistungen erbringt, erleichtert.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen überprüfen und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Falle wesentlicher Änderungen werden die Informationen unverzüglich aktualisiert und mit klaren Hinweisen auf die vorgenommenen Änderungen versehen. Das Datum der Veröffentlichung der Informationen und das Datum der letzten Überprüfung oder Aktualisierung werden auf der Website der Anbieter eindeutig angegeben.
3 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt. Erbringt der Anbieter Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf einen bestimmten Kryptowert in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen für diesen Kryptowert auch in einer Amtssprache dieses Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Article 4 In den Kryptowerte-Whitepapers anzugebende Informationen
1 Personen, die die in den Artikeln 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers erstellen, stellen in diesen Whitepapers die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen gemäß Tabelle 2 des Anhangs in dem dort vorgegebenen Format bereit.
2 Die in Absatz 1 genannten Personen stellen im Whitepaper zudem die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Informationen in dem dort vorgegebenen Format bereit, wenn der jährliche Energieverbrauch gemäß Tabelle 2 Feld S.8 des genannten Anhangs 500000 Kilowattstunden überschreitet. Ist die in Unterabsatz 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllt, so können die in Absatz 1 genannten Personen im Whitepaper Informationen über einen oder mehrere der in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten zusätzlichen Indikatoren im Format der dort festgelegten Mustertexte bereitstellen. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.
3 Die in Absatz 1 genannten Personen können im Whitepaper Informationen über einen oder mehrere der in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Indikatoren in dem dort vorgegebenen Format bereitstellen. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.
Article 5 Auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen anzugebende Informationen
1 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Informationen in dem dort vorgegebenen Format öffentlich zugänglich.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Informationen in dem dort vorgegebenen Format öffentlich zugänglich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt eine oder mehrere der unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen. b) Der jährliche Energieverbrauch gemäß Tabelle 2 Feld S.8 des Anhangs überschreitet 500000 Kilowattstunden. Sind die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auf seiner Website Informationen über einen oder mehrere der in Tabelle 3 des Anhangs genannten zusätzlichen Indikatoren in dem dort vorgegebenen Format bereitstellen. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.
3 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Informationen über einen oder mehrere der fakultativen Indikatoren in dem dort vorgegebenen Format öffentlich zugänglich. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.
Article 6 Vorschriften für die Offenlegung
1 Die Personen, die die in den Artikeln 6, 19 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers erstellen, und die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geben im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ in Tabelle 2 des Anhangs folgende Informationen an: a) den Namen und die Rechtsträgerkennung der Person, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt, oder des gemeldeten Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission , b) Informationen über die Merkmale der Konsensmechanismen, die für die Validierung der Transaktionen und für die Aufrechterhaltung der Integrität des Distributed Ledger, der Transaktionen und der Anreizstruktur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 verwendet werden, c) den Bezugszeitraum der Erklärung und den Zeitraum, für den Schätzungen verwendet werden.
2 Verwenden die Personen, die Kryptowerte-Whitepapers erstellen, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Informationen aus anderen Kryptowerte-Whitepapers, um Artikel 4 nachzukommen, geben sie im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der betreffenden Tabelle des Anhangs den Namen und die jeweilige Kennung der Person an, die dieses andere Kryptowerte-Whitepaper ausgearbeitet hat.
3 Verwenden die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 Informationen aus anderen Kryptowerte-Whitepapers, um Artikel 5 nachzukommen, geben sie im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der betreffenden Tabelle des Anhangs den Namen und die jeweilige Kennung der Person an, die dieses Whitepaper ausgearbeitet hat.
4 Wurden die in den Tabellen 2, 3 oder 4 des Anhangs genannten Informationen einer Überprüfung durch einen oder mehrere Dritte unterzogen, so werden die Namen dieser Dritten im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der entsprechenden Tabelle des Anhangs angegeben.
5 Die Methoden zur Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren müssen präzise, systematisch, objektiv und validierbar sein, und sie müssen kontinuierlich angewandt werden. Die in Tabelle 2 Feld S.8, Tabelle 3 Felder S.10 und S.11 und Tabelle 4 Felder S.17 und S.18 des Anhangs genannten Informationen werden gemäß den Berechnungsleitlinien aus Punkt AR 32 der Anlage A zum ESRS E1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission berechnet. Die in Tabelle 3 Felder S.12, S.13 und S.14 und Tabelle 4 Felder S.19, S.20 und S.21 des Anhangs genannten Informationen werden gemäß den Berechnungsleitlinien aus den Punkten AR 39, 43, 45, 46 und 47 der Anlage A zum ESRS E1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 berechnet.
6 Verwenden DLT-Netzwerkknoten Mechanismen, um ihren Energieverbrauch und ihre THG-Emissionen auszugleichen, kann die Verwendung dieser Mechanismen im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs gesondert offengelegt werden. Die Auswirkungen solcher Ausgleichsmechanismen werden bei der Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren nicht berücksichtigt.
7 Sind Informationen über die klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren nicht ohne Weiteres verfügbar, so enthalten die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe g oder in Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen Schätzungen und nähere Angaben dazu, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, unter anderem durch zusätzliche Recherchen, die Zusammenarbeit mit externen Datenlieferanten bzw. Sachverständigen oder mithilfe plausibler Annahmen. Diese Einzelheiten sind im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs anzugeben und umfassen Folgendes: a) die Tatsache, dass Schätzungen verwendet wurden, und eine klare Angabe, welche Nachhaltigkeitsindikatoren auf der Grundlage von Schätzungen bereitgestellt werden, b) die Methode zur Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren, einschließlich einer Beschreibung der Abweichungen von den Berechnungsleitlinien gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3, einer Erläuterung der Gründe für diese Abweichungen und der wichtigsten diesen Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Vorsorgeprinzipien.
8 Der Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs kann folgende Informationen enthalten: a) die Methode zur Schätzung fehlender, nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter Parameter, b) die externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender, nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter Parameter verwendet werden, c) gegebenenfalls den Namen und einen Hyperlink zur Website des externen Anbieters der Daten, auf denen die Schätzungen beruhen, d) gegebenenfalls die Methode zum Ausgleich des jeweiligen Energieverbrauchs gemäß Absatz 6. Werden keine Informationen nach den Buchstaben a bis d bereitgestellt, so ist klar anzugeben, dass solcherlei Informationen nicht aufgeführt werden.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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