Delegierte Verordnung (EU) 2025/452 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/642 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Informationen, die auf der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anzugeben sind
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/642
Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/642 wird Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wie folgt berichtigt: 1. Der letzte Absatz der Nummer 2.1.3 wird gestrichen. 2. Folgende Nummer wird angefügt: „2.1.4. Die Informationen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können ausschließlich auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Papier eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions