Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 der Kommission vom 14. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, das derzeit unter dem KN-Code ex28366000 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China oder Indien hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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