Durchführungsverordnung (EU) 2025/500 der Kommission vom 13. März 2025 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit in die KN-Codes ex87087010 und ex87087050 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AusgleichszollTARIC-ZusatzcodeDika Morocco Africa S.A.31,4 %C897Hands 8 S.A.5,6 %C873Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko5,6 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Kraftfahrzeugräder aus Aluminium von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko geltende Zollsatz Anwendung.
4 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist – unabhängig von ihrem Ursprung – im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren unbeschadet der in der Kombinierten Nomenklatur festgelegten zusätzlichen Einheit einzutragen.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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