Verordnung (EU) 2025/517 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gilt
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erhält folgende Fassung: „e) Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der genannten Richtlinie von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat — während jedes Monats, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Sinne des Artikels 369l Absatz 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie.“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2028 gelten
„(4 In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände, erbrachte Dienstleistungen oder verbrachte Gegenstände sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“
„(2 Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a, 369l und 369xa der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.“
Article 47b
1 Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Steuerpflichtige, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben nach Artikel 361 der genannten Richtlinie übermitteln. Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, übermitteln bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben für ihre Identifizierung nach den Artikeln 369c und 369xc der genannten Richtlinie. Steuerpflichtige übermitteln zudem jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2, Artikel 369c und Artikel 369xc der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg.
2 Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den genannten Abschnitten erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.
3 Wird ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von der betreffenden Sonderregelung ausgeschlossen, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg darüber.“
Article 47d
1 Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g, 369t und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt wird.
2 Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt werden musste, spätestens jedoch 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Mehrwertsteuererklärung übermittelt werden musste, die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.“
Article 47ia
Die Kommission prüft im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Möglichkeit, zwischen den Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu Aufzeichnungen einzurichten, die dem Mitgliedstaat der Identifizierung von Steuerpflichtigen übermittelt werden, die im Rahmen einer der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG registriert sind.“
Article 47m
1 Um Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG zu erhalten, und unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels, richtet der Mitgliedstaat, in dem die in dem genannten Artikel erwähnte Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw. Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerbar ist, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an einen Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
2 Geht bei einem Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt dieser Mitgliedstaat das Ersuchen unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen.
3 Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige auf Ersuchen dem Mitgliedstaat, in dem ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, die angeforderten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden.
4 Der Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, übermittelt die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Aufzeichnungen auf elektronischem Weg unverzüglich an den ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist.
5 Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.
Article 47n
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die technischen Einzelheiten des Standardformulars gemäß Artikel 47m Absatz 3; b) die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47m Absätze 1, 2 und 4 sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 47o
Die Kommission prüft im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Möglichkeit, zwischen den Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu Daten einzurichten, die dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit von Plattformen im Rahmen ihrer Aufzeichnungspflichten übermittelt werden.“
Article 3 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2029 gilt
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt bzw. erbracht haben;“. 2. In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“.
Article 24g
1 Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden ‚zentrales MIAS‘) für die in Artikel 1 genannten Zwecke.
2 Jeder Mitgliedstaat entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung der folgenden Angaben an das zentrale MIAS: a) Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt; b) Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese Nummer zugeteilt wurde und zu dem diesen Personen andere Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zugeteilt wurden; c) vom Mitgliedstaat zugeteilte und ungültig gewordene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und jeweiliger Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern; und d) Datum und Uhrzeit der Änderung der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c. Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten und das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Angaben fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Jeder Mitgliedstaat kann die Angaben gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis d vorbehaltlich der in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen elektronischen System im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften speichern.
Article 24h
1 Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das zentrale MIAS eingestellten Informationen. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, welche Änderungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig genug sind, um an das zentrale MIAS übermittelt zu werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind, bevor diese Angaben an das zentrale MIAS übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten führen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung der Angaben nach Unterabsatz 1 ein. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
3 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 2.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln automatisch die Informationen nach Artikel 24g Absatz 2 unverzüglich an das zentrale MIAS. Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die Einzelheiten zu den zulässigen technischen Verzögerungen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 24g Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen spätestens einen Tag nach der Erhebung der vom Steuerpflichtigen an die zuständigen Behörden übermittelten Informationen automatisch an das zentrale MIAS.
6 Die in Artikel 24g Absatz 2 genannten Informationen sind im zentralen MIAS zehn Jahre lang ab dem Ende des Jahres verfügbar, in dem die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt wurden.
Article 24i
1 Die Mitgliedstaaten nehmen automatische Aktualisierungen des zentralen MIAS vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird: a) Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Behörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben; b) eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht, die — wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären — zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten; c) eine Person hat Änderungen in Bezug auf ihre Angaben nicht mitgeteilt, die — wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären — zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a haben die betreffenden Personen das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht. Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrachtet die zuständige Behörde eine wirtschaftliche Tätigkeit zumindest in folgenden Fällen als aufgegeben: a) Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten versäumten Mehrwertsteuererklärung Mehrwertsteuererklärungen abzugeben, obwohl sie dazu verpflichtet war; b) Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten für den ersten Umsatz Daten zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen bzw. zur innergemeinschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen zu übermitteln, obwohl sie dazu verpflichtet war. Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.
Article 24j
Das zentrale MIAS hat in Bezug auf die eingegangenen Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 folgende Funktionen: a) Speicherung der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes und gemäß Artikel 24g Absatz 2; b) Abgleich der gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen und die Bereitstellung des Ergebnisses dieses Abgleichs an die Mitgliedstaaten, die von Steuerpflichtigen die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 264 dieser Richtlinie in Bezug auf die in Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben b und d dieser Richtlinie aufgeführten Umsätze verlangen; c) Aggregierung der gemäß Artikel 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen zu Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und Zugänglichmachung der folgenden Angaben für die in Artikel 24k der vorliegenden Verordnung genannten Beamten oder elektronischen Systeme: i) Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Personen, denen in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, durch alle Unternehmen, die in jedem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben; ii) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Ziffer i getätigt oder erbracht haben; iii) Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde; und iv) Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde; d) Verarbeitung von Informationen nebst den gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen; e) Zugänglichmachung der Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes für die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme gemäß den in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen; f) Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift; und g) Führung eines Protokollsystems zur Aufzeichnung der Informationen, auf die die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme zugreifen, und des Zeitpunkts des Zugriffs.
Article 24k
1 Jeder Mitgliedstaat gestattet — im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen — den folgenden Beamten automatisierten Zugang zum zentralen MIAS: a) den Beamten, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum direkten Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS ermächtigt sind; b) den Eurofisc-Verbindungsbeamten gemäß Artikel 36 Absatz 1, die eine persönliche Nutzerberechtigung für das zentrale MIAS besitzen, wenn der Zugang im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug steht oder dazu dient, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken; c) den durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigten Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen.
2 Jeder Mitgliedstaat gestattet — im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen — den folgenden elektronischen Systemen automatisierten Zugang zum zentralen MIAS: a) den nationalen elektronischen Systemen des betreffenden Mitgliedstaats zur Prüfung der Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG; b) den nationalen elektronischen Systemen gemäß Artikel 24g Absatz 2 für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zwecke; c) dem CESOP gemäß Artikel 24a; d) den elektronischen Systemen für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug durch Eurofisc.
3 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest: a) die praktischen Modalitäten für die Identifikation der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten und elektronischen Systeme; b) die technischen Einzelheiten betreffend den Zugang und die genauen Zugriffsberechtigungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beamten und elektronischen Systeme zu den Informationen gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis g und die genauen Daten im zentralen MIAS, zu denen Zugang gewährt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 24l
1 Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionen erforderlich sind.
2 Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24g Absatz 2, die erforderlich sind, um den Informationsaustausch unter Verwendung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) oder eines ähnlichen sicheren Netzes zu ermöglichen.
Article 24m
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die von der Kommission im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege, dem Hosting und der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben; b) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2032 gelten
„(3 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden Informationen, die nach Artikel 19 im elektronischen System korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das elektronische System eingestellt.“
„(3 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
„(1 Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 24g Absatz 2 entsprechen.“
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2028. Artikel 3 gilt ab dem 1. Juli 2029. Artikel 4 gilt ab dem 1. Juli 2030. Artikel 5 gilt ab dem 1. Juli 2032.
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