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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen

CELEX
32025R0518
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-11
In force since
2028-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 9b

1 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff ‚unterstützen‘ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle durch einen Steuerpflichtigen, um es einem Dienstleistungsempfänger und einem Dienstleistungserbringer, der innerhalb der Union über eine elektronische Schnittstelle Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle resultiert.

2 Es wird dann nicht davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger die Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße unterstützt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen fest; b) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt; c) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt.

3 Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten: a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße; b) die Auflistung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße oder die Werbung für diese; c) die Weiterleitung oder Vermittlung von Dienstleistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Dienstleistungserbringung besteht.

4 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG nicht für einen Steuerpflichtigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, mit denen die Kosten von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße zwischen dem Nutzer und der Person, die die Beförderung durchführt, aufgeteilt werden können.

Article 9c

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG teilt der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung erbringt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke bzw. die ihm gemäß den Artikeln 362 oder Artikel 369d dieser Richtlinie zugewiesene Identifikationsnummer nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die Erklärung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie dem Steuerpflichtigen, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, lediglich einmal mit, es sei denn, seine Tätigkeit als Steuerpflichtiger ändert sich. Findet eine Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße in mehr als einem Mitgliedstaat statt, so teilt der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung erbringt, dem Steuerpflichtigen, der die Erbringung der Dienstleistung unterstützt, die ihm von jedem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung stattfindet, zugewiesene Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke bzw. die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesene Identifikationsnummer mit.

Article 9d

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG haftet ein Steuerpflichtiger, der auf der Grundlage der vom zugrunde liegenden Dienstleistungserbringer übermittelten Angaben nicht als fiktiver Dienstleistungserbringer handelt, nicht für die Entrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer, falls später festgestellt wird, dass dieser Steuerpflichtige als fiktiver Dienstleistungserbringer hätte gelten müssen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Steuerpflichtige ist auf die Angaben des Dienstleistungserbringers angewiesen; b) die vom Dienstleistungserbringer erteilten Angaben sind falsch; c) der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass er nicht wusste und nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass diese Angaben falsch waren.

Article 9e

Für die Zwecke der Bestimmung des Ortes einer in Artikel 46a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Unterstützungsdienstleistung geht der Steuerpflichtige davon aus, dass die Person, an die diese Dienstleistung erbracht wurde, nicht steuerpflichtig ist, wenn diese Person keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer angibt, es sei denn, dem Steuerpflichtigen liegen gegenteilige Informationen vor.

Article 9f

Die Steuerbefreiungen nach Artikel 98 Absatz 2, nach den Artikeln 371, 378, 379 bis 386 sowie nach den Artikeln 388 bis 390c der Richtlinie 2006/112/EG gelten weiterhin, sofern der Steuerpflichtige, der die Erbringung von Dienstleistungen unterstützt, gemäß Artikel 28a der genannten Richtlinie so behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte.

Article 9g

Wird ein Steuerpflichtiger behandelt, als ob er die in Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte, so kann die Erbringung dieser Dienstleistungen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der genannten Richtlinie unterliegen, sofern dieser Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung erfüllt. Dienstleistungen gemäß Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG, die an einen Steuerpflichtigen erbracht werden, der behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte, unterliegen nicht der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der genannten Richtlinie.“

Article 30

1 Unter den Begriff der Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 46 der Richtlinie 2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistungen handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.

2 Für die Zwecke des Artikels 46a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff ‚Unterstützungsdienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger unter Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, entweder an einen Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger oder an einen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer oder an beide erbringt und mit der es dem Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger und dem Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ermöglicht wird, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle resultiert. Eine Unterstützungsdienstleistung gemäß Unterabsatz 1 gilt als eigenständige und von den Gegenständen oder Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen als geliefert bzw. erbracht gelten, unabhängige Leistung.

3 Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger eine Unterstützungsleistung erbringt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen fest; b) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung einer Abrechnung mit dem Erwerber bzw. dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt; c) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt.

4 Artikel 46a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten: a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen; b) die Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese; c) die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern/Dienstleistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen besteht.“

Article 54d

Die gemäß Artikel 242b der Richtlinie 2006/112/EG zu erteilenden Angaben umfassen Folgendes: a) den Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden; b) den Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden; c) die Beschreibung und die Menge der verbrachten Gegenstände; d) das Datum des Versands oder der Beförderung.“

Article 58a

Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Gegenstände geliefert, keine Dienstleistungen erbracht und keine Gegenstände unternehmensintern verbracht hat, die dieser Sonderregelung unterliegen, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b oder des Artikels 369xe Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert den Steuerpflichtigen nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der genannten Richtlinie fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.“

Article 58c

Ein Steuerpflichtiger, der von der Nicht-EU-Regelung, der EU-Regelung oder der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen ausgeschlossen worden ist, kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nach.“

Article 59a

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Gegenstände oder Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung geliefert bzw. erbracht oder keine Gegenstände im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen verbracht, und hat er keine Berichtigungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen, so reicht er oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbracht wurden und keine unternehmensinternen Verbringungen erfolgt sind (Mehrwertsteuer-Nullmeldung).“

Article 60a

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige oder für ihre Rechnung handelnde Vermittler, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f, 369s oder 369xf der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung. Für alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. die Mitgliedstaaten zuständig, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden. Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher Erinnerungen und Maßnahmen, die durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. die Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, erteilt bzw. getroffen wurden, im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.“

Article 61

1 Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Mehrwertsteuererklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen. Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden bis zu dem Tag, an dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG abzugeben ist, in diese Mehrwertsteuererklärung aufgenommen. Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach dem Tag, an dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG abzugeben war, ausschließlich durch Berichtigungen in einer späteren Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.

2 Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt. Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.“

Article 61a

1 Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler richtet die abschließende Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er a) die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet, b) von einer der Sonderregelungen ausgeschlossen wird, c) den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert. Berichtigungen der abschließenden Mehrwertsteuererklärung und früherer Mehrwertsteuererklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Mehrwertsteuererklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs oder der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nachgekommen.

2 Ein Vermittler richtet für jeden Steuerpflichtigen, für dessen Rechnung er handelt, die abschließenden Mehrwertsteuererklärungen sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er a) aus dem Identifikationsregister gestrichen wird, b) den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert. Berichtigungen der abschließenden Mehrwertsteuererklärung und früherer Mehrwertsteuererklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Mehrwertsteuererklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs oder der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nachgekommen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2028. Artikel 1 Nummern 2 bis 7 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

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