Verordnung (EU) 2025/610 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 2
1 Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2 Es ist verboten, a) für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen; b) für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste bereitzustellen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions