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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/630 der Kommission vom 31. März 2025 zur Zulassung von ätherischem Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherischem Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherischem Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

CELEX
32025R0630
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-31
In force since
2025-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 21. Oktober 2025 gemäß den vor dem 21. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 21. April 2026 gemäß den vor dem 21. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 21. April 2027 gemäß den vor dem 21. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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