Delegierte Verordnung (EU) 2025/637 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen für den Eingang in die Union von bestimmten Milcherzeugnissen, bestimmten aus Tieren gewonnenen Lebensmittelzusatzstoffen, Kollagen-Tierdarmhüllen, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und zusammengesetzten Erzeugnissen, die Gelatinekapseln enthalten
Text
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Article 1
„(2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht amtlich kontrolliert werden müssen, begleitet die private Bestätigung die zusammengesetzten Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Erzeugnisse, für die eine private Bestätigung nicht erforderlich ist; b) eine private Bestätigung ist nicht erforderlich für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union, die als einziges verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs Gelatinekapseln enthalten, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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