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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

CELEX
32025R0655
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-02
In force since
2025-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat

1 Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer sorgen dafür, dass die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten im Einklang mit Folgendem verfügbar sind: a) den Spezifikationen für das Format der Datentypen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Zapfstellen, einschließlich der Beschreibungen, die in den Tabellen im Anhang dieser Verordnung enthalten sind; b) dem einschlägigen Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe im DATEX-II-Format, das zumindest CEN/TS 16157-10:2022 zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Spezifikationen entspricht, ab dem 14. April 2026.

2 Die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten werden gemäß den Formatspezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.

Article 2 Spezifikationen in Bezug auf die Datenhäufigkeit

Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer sorgen dafür, dass die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten im Einklang mit folgenden Anforderungen verfügbar sind: a) statische Daten werden aktualisiert, sobald eine Änderung eintritt, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Änderung; b) dynamische Daten werden aktualisiert, sobald eine Änderung eintritt, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb einer Minute nach der Änderung.

Article 3 Spezifikationen in Bezug auf die Datenqualität

1 Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Vollständigkeit: Alle in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Datenarten werden zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Betreiber oder Eigentümer öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe freiwillig zusätzliche Datenarten zur Verfügung stellen, wenn sie meinen, dass solche zusätzlichen Daten einen Mehrwert für die Entwicklung von Informationsdiensten für Endnutzer der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bieten könnten. b) Richtigkeit: Die Datenarten müssen die Beschreibungen im Anhang richtig widerspiegeln. c) Kohärenz: Die Datenarten werden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 und entsprechend den Spezifikationen in Bezug auf das Datenformat gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Mögliche Doppelungen oder Überschneidungen von Daten sind zu entfernen. d) Aktualität: Die Datenarten werden gemäß den Spezifikationen in Bezug auf die Häufigkeit nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung aktualisiert. Die erforderlichen technischen Maßnahmen werden ergriffen, damit zeitkritische Datenarten wie die Verfügbarkeit von Ladepunkten oder Zapfstellen im Einklang mit diesen Spezifikationen aktualisiert werden. e) Zuverlässigkeit: Die Datenarten werden regelmäßig überwacht, um mögliche Unstimmigkeiten und Fehler in den Daten zu erkennen.

2 Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümer richten Mechanismen zur Kontrolle der Datenqualität ein, die gewährleisten, dass die Daten an der Quelle den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen, bevor sie über die NAP zugänglich gemacht werden.

3 Jede Stelle kann gemäß den zwischen der Stelle und dem Betreiber oder Eigentümer geltenden Vereinbarungen eine API entwickeln, die Datennutzern im Namen von Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen Zugang zu den in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten gewährt, und Informationen über diese API an die NAP übermitteln. Solche Auslagerungsvereinbarungen entbinden die Betreiber oder Eigentümer nicht von ihrer Verpflichtung aus diesem Artikel, die Qualität der bereitgestellten Originaldaten zu gewährleisten.

Article 4 Verfahren für die Zugänglichkeit der Daten

Für die Zugänglichmachung der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 genannten Daten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 richten die Mitgliedstaaten folgende Verfahren ein, um a) die Datenarten, einschließlich der API-Informationen, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder — gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen — deren Eigentümern über ihre NAP zugänglich gemacht werden, regelmäßig zu überwachen. Durch diese Überwachung wird sichergestellt, dass die über ihre NAP zugänglich gemachten Daten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1804 und der vorliegenden Verordnung entsprechen; b) den Informationsaustausch zwischen Betreibern oder Eigentümern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und ihren NAP zu erleichtern; c) verbreitete und anhaltende Probleme in Bezug auf die Datenqualität zu beheben, einschließlich Probleme, die den gesamten automatisierten und einheitlichen Datenaustausch mittels API über ihre NAP betreffen.

Article 5 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. April 2025.

Relations

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Versions

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