Durchführungsverordnung (EU) 2025/698 der Kommission vom 10. April 2025 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Mononatriumglutamat, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
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Article 1
1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167 geänderten Fassung eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht in den KN-Code ex29224200 (TARIC-Code 2922420020), mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht in den KN-Code ex29224200, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2922420015).
2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 39,7 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China (TARIC-Zusatzcode A999) gilt.
3 Der nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976 zollamtlich erfasst wurden.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976 einzustellen.
Article 3
Der von Ajinoriki MSG (M) Sdn Bhd gestellte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Article 4
1 Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G CHAR 04/39 1049 Brüssel BELGIQUE/BELGIË
2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167 der Kommission geänderten Fassung eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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