Durchführungsverordnung (EU) 2025/711 der Kommission vom 10. April 2025 betreffend die Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49754, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel, Legehennen, Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine aller Suidae-Arten und Masttruthühner, die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49754, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel (Zulassungsinhaber: AVEVE BV) und die Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1088/2011, (EU) Nr. 989/2012 und (EU) Nr. 1040/2013
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für Absetzferkel, Legehennen sowie Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine aller Suidae-Arten und Masttruthühner verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Saugferkel zugelassen.
Article 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1088/2011, (EU) Nr. 989/2012 und (EU) Nr. 1040/2013 werden aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
1 Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1088/2011, (EU) Nr. 989/2012 und (EU) Nr. 1040/2013 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49754, sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Absetzferkel, Legehennen, Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine aller Suidae-Arten und Masttruthühner bestimmt sind und vor dem 1. November 2025 gemäß den vor dem 1. Mai 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Für Absetzferkel, Legehennen, Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine aller Suidae-Arten und Masttruthühner bestimmte Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 1. Mai 2026 gemäß den vor dem 1. Mai 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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