Delegierte Verordnung (EU) 2025/753 der Kommission vom 16. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, in den Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen freiwillig ausweisen
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Article 1 Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind
Entscheiden sich Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, für die Verwendung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten gemeinsamen freiwilligen Vorlagen, so verwenden sie die im Anhang enthaltenen Vorlagen. Eine Vorlage kann sich auf mehr als eine Anleiheemission beziehen.
Article 2 Häufigkeit der Offenlegung
1 Die Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse. Die Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der entsprechenden Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zur letzten Bewertung des Nachhaltigkeitsziels.
2 Der erste Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 beginnt mit dem Datum der Emission der betreffenden Anleihen.
3 Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.
4 Wird eine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 270 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.
5 Wird keine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.
Article 3 Veröffentlichung auf den Websites der Emittenten
1 Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, legen die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der in Artikel 1 genannten Vorlagen auf ihrer Website offen. Die Offenlegungen, die auch etwaige Änderungen und Berichtigungen enthalten, werden bis mindestens 12 Monate nach Fälligkeit der betreffenden Anleihen kostenlos zur Verfügung gestellt.
2 Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben werden nach Wahl des Emittenten der betreffenden Anleihen entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder a) wenn die Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird; b) wenn die Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird.
3 Abweichend von Absatz 2 werden in den Fällen, in denen für die betreffenden Anleihen ein Prospekt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt werden muss, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in der Sprache oder den Sprachen dieses Prospekts veröffentlicht.
Article 4 Berichtigungen
Nehmen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, nach der Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben Berichtigungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse vor, so sind diese Angaben umgehend entsprechend zu aktualisieren und unverzüglich zu veröffentlichen.
Article 5 Unterrichtung der zuständigen Behörden und Kommunikationsweg
1 Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, unterrichten die zuständigen Behörden nach jeder Veröffentlichung unverzüglich auf elektronischem Wege über Folgendes: a) die Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben, b) die Veröffentlichung von Aktualisierungen gemäß Artikel 4, c) den Hyperlink zur Website, auf der diese Informationen veröffentlicht wurden.
2 Die zuständigen Behörden richten eine Kontaktstelle für die Entgegennahme aller Unterrichtungen des Emittenten gemäß Absatz 1 ein.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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