Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 der Kommission vom 16. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Die vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex84313900, ex84314920 und ex84314980 (TARIC-Codes 8431390021, 8431390025, 8431390026, 8431390029, 8431492011, 8431492015, 8431492016, 8431492019, 8431498011, 8431498015, 8431498016 und 8431498019) eingereiht.
2 Die vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware betragen 62,5 %.
3 Für die zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl wird der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll auf den folgenden Anteil des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, der eingeführten zusammengesetzten Waren angewandt: 55 % für Laufkettenbaugruppen; 50 % für vollständige Laufkettenbaugruppen.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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