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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

CELEX
32025R0790
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-23
In force since
2025-08-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übersicht über eine Institutsgruppe

1 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission erstellten Entwurf der Übersicht an die Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Mitglieder des Kollegiums werden können (im Folgenden „potenzielle Mitglieder des Aufsichtskollegiums“), und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

2 Bei der Erstellung der Übersicht und unbeschadet des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU werden alle Äußerungen von potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bedacht.

3 Nach Fertigstellung der Übersicht wird diese von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde allen potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert die Übersicht nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren mindestens einmal jährlich. Bei erheblichen Veränderungen in der Struktur der Institutsgruppe wird die Übersicht häufiger aktualisiert.

5 Für die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht verwendet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Meldebogen in Anhang I.

Article 2 Einrichtung eines Aufsichtskollegiums

1 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannte Ersuchen den im selben Artikel genannten Behörden und setzt eine Frist für die Annahme des Ersuchens. Behörden, die ein in Unterabsatz 1 genanntes Ersuchen erhalten, erlangen mit der Annahme des Ersuchens oder, falls innerhalb der Annahmefrist keine Einwände erhoben wurden, nach Ablauf der Annahmefrist den Status eines Mitglieds des Aufsichtskollegiums.

2 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Behörden, die das in Absatz 1 genannte Ersuchen angenommen haben, eine Notifizierung. Diese Notifizierung enthält Folgendes: a) die Liste der Behörden, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 um eine Teilnahme als Beobachter des Aufsichtskollegiums zu ersuchen beabsichtigt; b) die Liste der Behörden, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 um eine Teilnahme als Beobachter des Aufsichtskollegiums zu ersuchen beabsichtigt; c) den Vorschlag für die Bedingungen der Teilnahme der unter den Buchstaben a und b genannten Beobachter am Aufsichtskollegium; d) mit Blick auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Aufsichtsbehörden dritter Länder die Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

3 In der in Absatz 2 genannten Notifizierung setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist, innerhalb deren jedes nicht einverstandene Mitglied des Aufsichtskollegiums schriftlich umfassend begründete Einwände gegen die in Absatz 2 Buchstaben b, c oder d genannten Vorschläge oder Stellungnahmen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erheben kann. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, gilt die Einigung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums über den Vorschlag oder die Stellungnahme als erzielt.

4 Bei Nichteinverständnis eines Mitglieds im Sinne von Absatz 3 führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Einbeziehung der EBA und gegebenenfalls der anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums einen Dialog mit dem betreffenden Mitglied mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

5 Sobald alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums eine Einigung über den Vorschlag und die Stellungnahme nach Absatz 2 erzielt haben, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den in Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden die Ersuchen um Teilnahme am Aufsichtskollegium als Beobachter und setzt eine Frist für deren Annahme. Dem Ersuchen werden die Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt. Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden erhalten mit der Annahme des Ersuchens und der Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter oder nach Ablauf der Annahmefrist, wenn sie vor Ablauf dieser Frist keine Einwände erhoben haben, den Status als Beobachter des Aufsichtskollegiums.

6 Die in Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 können beantragen, Beobachter eines Aufsichtskollegiums zu werden. Der Antrag ist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu richten. Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, diese Behörden um eine Teilnahme am Aufsichtskollegium als Beobachter zu ersuchen, findet das in den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Verfahren Anwendung.

Article 3 Kontaktliste

1 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt und pflegt eine Kontaktliste mit den vollständigen Kontaktdaten sowie eine in Krisensituationen zu verwendende Kontaktliste für Krisensituationen mit den vollständigen Kontaktdaten und den außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten und übermittelt diese Kontaktlisten den Mitgliedern und Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wofür sie den Meldebogen in Anhang II verwendet. Die Kontaktliste und die Kontaktliste für Krisensituationen werden den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen beigefügt.

2 Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Kontaktdaten und ihre außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten und unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

3 Nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen über eine in Absatz 2 genannte Änderung erhalten hat, übermittelt sie den Mitgliedern und Beobachtern des Aufsichtskollegiums unverzüglich eine aktualisierte Fassung der Kontaktliste bzw. der Kontaktliste für Krisensituationen.

Article 4 Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

1 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Vorschlag für den Abschluss der in Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

2 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt ihren Vorschlag den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

3 Bei der Fertigstellung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen bedenkt die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet bei Bedarf, warum diese nicht berücksichtigt wurden.

4 Sobald die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fertiggestellt sind, werden sie von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt.

5 Falls es die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums für nötig befinden, wird die Umsetzung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Simulationen oder auf andere angemessene Weise getestet.

6 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums ändern die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen bei Bedarf, falls sich eines der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Elemente ändert. Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen werden gemäß Absatz 7 geändert, um Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtskollegiums Rechnung zu tragen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen in regelmäßigen, in den Vereinbarungen festzulegenden Abständen.

7 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums ändern die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.

8 Für den Abschluss und die Änderung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen verwendet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Meldebogen in Anhang II.

Article 5 Sitzungen und Tätigkeiten der Aufsichtskollegien

1 Die Aufsichtskollegien halten mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Allerdings kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Aufsichtskollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Sitzungshäufigkeit festlegen.

2 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde legt die Ziele der Sitzungen des Aufsichtskollegiums fest. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass sich diese Ziele in der Tagesordnung der Sitzungen widerspiegeln.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet aufgrund der Ziele der Sitzung, ob die Sitzung in Präsenz oder virtuell abgehalten werden soll.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 einzuladen beabsichtigt, und fordert sie auf, gegebenenfalls weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bedenkt alle Tagesordnungsvorschläge von in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedern und Beobachtern und begründet auf Anfrage, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

5 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums, die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit beteiligt sind, tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen rechtzeitig vor der Sitzung oder Tätigkeit aus, damit alle an der Sitzung oder Tätigkeit Beteiligten aktiv zu den Diskussionen beitragen können.

Article 6 Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

1 Erhält die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums die in Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, so übermittelt sie diese den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums. Ist eine in Unterabsatz 1 genannte Information nach Auffassung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für ein bestimmtes Mitglied des Aufsichtskollegiums nicht relevant, so konsultiert sie das betreffende Mitglied zunächst und übermittelt ihm die wichtigsten Punkte der betreffenden Information, damit das Mitglied deren Relevanz beurteilen kann.

2 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln einander die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen.

3 Ist dies für die effiziente und wirksame Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums erforderlich, untergliedert die konsolidierende Aufsichtsbehörde das betreffende Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen. Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend, umfassend und unverzüglich über die in den verschiedenen nachgeordneten Strukturen unternommenen Schritte und durchgeführten Maßnahmen.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich auf die Mittel und Wege für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fest.

Article 7 Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

1 Wurde eine gemeinsame Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU getroffen, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen.

2 Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den einschlägigen Beobachtern die für die Zwecke von Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ausgetauschten einschlägigen Informationen.

Article 8 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Anwendung interner Ansätze

1 Erfüllen die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung eines internen Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder Absatz 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder stellt ein in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genanntes einschlägiges Mitglied des Aufsichtskollegiums nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU erhebliche Mängel fest, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und das einschlägige Mitglied in umfassender Abstimmung zusammen, um sich auf eine der folgenden Möglichkeiten zu einigen: a) Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791; b) Beschränkung der Verwendung des internen Modells im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der genannten delegierten Verordnung; c) Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der genannten delegierten Verordnung.

2 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Unternehmen beaufsichtigen, die das genehmigte interne Modell verwenden und von den in Absatz 1 genannten Mängeln betroffen sind, entscheiden gemeinsam über den Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells oder über die Beschränkung der Verwendung des internen Modells. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und jenen Mitgliedern erfolgt nach dem in den Artikeln 3 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission festgelegten Verfahren.

3 Eine Entscheidung über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen erfolgt nach dem in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Verfahren der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen, wenn diese Informationen nach ihrer Auffassung andere Tätigkeiten des Kollegiums beeinflussen dürften oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der übrigen Mitglieder des Kollegiums von wesentlicher Bedeutung sind.

Article 9 Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze

1 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums unverzüglich über alle nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen eines genehmigten internen Modells, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut betreffen.

2 Ein einschlägiges Mitglied eines Aufsichtskollegiums informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde über alle nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die ein Institut betreffen, das von dem einschlägigen Mitglied des Kollegiums beaufsichtigt wird.

3 Ein einschlägiges Mitglied eines Aufsichtskollegiums, das Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich hegt, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde von diesen Zweifeln in Kenntnis. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Information den anderen einschlägigen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums. Eine konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich hegt, setzt alle einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums von diesen Zweifeln in Kenntnis. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Mitglieder erörtern diese Zweifel im Einzelnen, um zu einem gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Erweiterung oder Änderung zu gelangen.

4 Sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums der Auffassung, dass die Erweiterungen oder Änderungen eines genehmigten internen Modells von dem betreffenden Institut fälschlicherweise als nicht wesentlich eingestuft wurden, setzen sie das betreffende Institut unverzüglich davon in Kenntnis.

Article 10 Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

1 Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums berechnen die in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Indikatoren anhand der Daten, die die zuständigen Behörden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 bei den beaufsichtigten Instituten erheben. Die vereinbarten Indikatoren werden in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne von Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 dargelegt und stützen sich auf den in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogen für die Liste der Indikatoren.

2 Jedes Mitglied des Aufsichtskollegiums, das an der Erarbeitung eines Berichts über die Risiken der Gruppe im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder eines Berichts über das Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b jener Richtlinie beteiligt ist mit dem Ziel, nach Maßgabe des genannten Artikels zu gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen zu gelangen, teilt der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, soweit relevant, die Werte der Indikatoren mit, die für die von ihm beaufsichtigten Institute vereinbart wurden.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt jedem in Absatz 2 genannten Mitglied des Aufsichtskollegiums Folgendes: a) die in Absatz 2 genannten Werte; b) die Werte der für das EU-Mutterunternehmen und auf konsolidierter Ebene vereinbarten Indikatoren.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die Werte der vereinbarten Indikatoren mindestens einmal jährlich aus oder häufiger, falls die betreffenden zuständigen Behörden dies vereinbart haben. Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen werden die in jenem Absatz genannten Indikatorenwerte, die von dem Ereignis betroffen sind, von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den in Absatz 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtskollegiums unverzüglich aktualisiert und ausgetauscht.

Article 11 Prüfungsprogramm, Übertragung von Aufgaben und Weitergabe von Zuständigkeiten

1 Nach Erreichen der in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gemeinsamen Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen übermitteln die Mitglieder des Aufsichtskollegiums der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ihre Beiträge zwecks Erstellung des in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms.

2 Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Beiträge erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Entwurf eines Prüfungsprogramms für das Aufsichtskollegium, der gegebenenfalls auch Vorschläge für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten enthält.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Entwurf des Prüfungsprogramms an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter und ersucht sie um schriftliche Stellungnahme zu den Bereichen für die gemeinsame Arbeit sowie gegebenenfalls zu den Vorschlägen für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten innerhalb einer von ihr genannten Frist.

4 Bei der Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms bedenkt die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Äußerungen und Vorbehalte von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

5 Nach Fertigstellung des Prüfungsprogramms übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums das Programm samt etwaiger Vereinbarungen, die diese nach Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 auf freiwilliger Basis über die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten getroffen haben.

6 Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums wird mindestens einmal jährlich aktualisiert oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder aufgrund der gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der besagten Richtlinie für notwendig befunden wird.

7 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert das Prüfungsprogramm nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren.

Article 12 Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen

Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums die in Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II.

Article 13 Kollegiumsrahmen für Krisensituationen

1 Für die Zwecke von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 erarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Vorschlag für die Festlegung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

2 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt ihren Vorschlag den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bedenkt alle Äußerungen und Vorbehalte von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum diese Äußerungen und Vorbehalte nicht berücksichtigt wurden.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums die endgültige Fassung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

5 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen mindestens einmal jährlich und aktualisieren ihn wenn nötig.

6 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.

Article 14 Informationsaustausch in einer Krisensituation

1 Eine konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Kenntnis von einer Krisensituation erhält, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle der Gruppe betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert unverzüglich die EBA und das Mitglied des Aufsichtskollegiums, das das Institut oder die Zweigstelle, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, beaufsichtigt.

2 Ein Mitglied des Aufsichtskollegiums, das Kenntnis von einer Krisensituation erhält, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle der Gruppe betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert unverzüglich die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums angemessen über Folgendes informiert werden: a) die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation im Sinne von Artikel 15; b) die koordinierte aufsichtliche Reaktion im Sinne von Artikel 16, insbesondere auch die unternommenen oder geplanten Schritte, sowie deren Überwachung im Sinne von Artikel 17; c) die Frühinterventionsmaßnahmen nach den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2014/59/EU, je nach Sachlage, unter Berücksichtigung der erforderlichen Koordinierung dieser Maßnahmen nach Artikel 30 der genannten Richtlinie bzw. der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 32 der genannten Richtlinie.

4 Eine auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkte Krisensituation wird von dem für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständigen Mitglied des Aufsichtskollegiums zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gehandhabt.

5 Die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden sofort aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden.

6 Erfolgen der Informationsaustausch oder eine Kommunikation im Sinne von Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 mündlich, wird der Inhalt dieser Kommunikation oder Information von den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich bestätigt.

Article 15 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

1 Für die Zwecke von Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation, wobei sie ihre eigene Bewertung und die Bewertung jener Mitglieder des Aufsichtskollegiums zugrunde legt, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

2 Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung erstreckt sich auf die Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind. Die Standpunkte und Bewertungen der für die Beaufsichtigung der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Unternehmen der Gruppe zuständigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Beiträge der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen berücksichtigt.

3 Ist die Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkt, nimmt das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vor.

Article 16 Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

1 Für die Zwecke von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übernimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Federführung bei der Erarbeitung einer koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation hinsichtlich der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Gruppe und Unternehmen der Gruppe. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der betreffenden Unternehmen der Gruppe zuständig sind, werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen berücksichtigt.

2 Ist die Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkt, erarbeitet das Mitglied des Aufsichtskollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums führen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unverzüglich aus.

4 Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen im Sinne von Artikel 15 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel erarbeitet werden.

Article 17 Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

1 Für die Zwecke von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion spezifizierten aufsichtlichen Schritte.

2 Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, informieren die konsolidierende Aufsichtsbehörde über den Verlauf der Krisensituation und gegebenenfalls die Umsetzung der die jeweiligen Unternehmen der Gruppe betreffenden aufsichtlichen Schritte.

3 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über jegliche Aktualisierungen hinsichtlich der Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion. Diese Aktualisierungen erstrecken sich auf die Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind.

4 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, prüfen unter Berücksichtigung der Informationen, die bei der Überwachung der Umsetzung der betreffenden Reaktion ausgetauscht werden, ob die koordinierte aufsichtliche Reaktion aktualisiert werden muss.

5 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben werden unverzüglich ausgeführt.

Article 18 Übersicht über die Institute, Einrichtung eines Aufsichtskollegiums, Kontaktlisten sowie schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

1 Bei den in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien nimmt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Aufgaben wahr: a) Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über ein Institut; b) Einrichtung eines Aufsichtskollegiums; c) Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten; d) Abschluss und Änderung schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Artikel 1 bis 4 entsprechend.

Article 19 Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums

1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sorgt für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums im Rahmen von Sitzungen oder anderen Tätigkeiten.

2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über die Organisation der Sitzungen und Tätigkeiten sowie deren Ziele.

3 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats legt die Ziele der Sitzungen oder Tätigkeiten eindeutig fest und stellt sicher, dass sich diese Ziele in den Tagesordnungspunkten der Sitzungen oder Tätigkeiten widerspiegeln.

4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, die sie nach Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 einzuladen beabsichtigt, und fordert sie auf, gegebenenfalls weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bedenkt alle Vorschläge dieser Mitglieder und Beobachter für Tagesordnungspunkte und begründet auf Anfrage, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

5 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums, die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit beteiligt sind, leiten Dokumente und Beiträge zu Arbeitsdokumenten vor der Tätigkeit oder Sitzung so rechtzeitig weiter, dass sie von den teilnehmenden Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums angemessen berücksichtigt werden können.

Article 20 Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

1 Erhält die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums die in Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, so übermittelt sie diese den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums. Ist eine in Unterabsatz 1 genannte Information nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für ein bestimmtes Mitglied des Aufsichtskollegiums nicht relevant, so konsultiert sie das betreffende Mitglied zunächst und übermittelt ihm die wichtigsten Punkte der betreffenden Information, damit das Mitglied deren Relevanz beurteilen kann.

2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln einander die in Artikel 30 Absatz 4 der delegierten Verordnung genannten Informationen.

3 Ist dies für die effiziente und wirksame Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums erforderlich, untergliedert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen. Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend, umfassend und unverzüglich über die in den verschiedenen nachgeordneten Strukturen unternommenen Schritte und durchgeführten Maßnahmen.

4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich auf die Mittel und Wege für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fest.

Article 21 Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

1 Die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Abwicklungsbehörde des besagten Mitgliedstaats übermittelt, sobald die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Institut abgeschlossen ist.

2 Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder das Risikoprofil bedeutender Zweigstellen dieses Instituts übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den einschlägigen Beobachtern die für die Zwecke von Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ausgetauschten einschlägigen Informationen.

Article 22 Prüfungsprogramm

1 Zur Erstellung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU und in Übereinstimmung mit Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die Mitglieder des Aufsichtskollegiums der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Beiträge.

2 Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Beiträge erarbeitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Entwurf eines Prüfungsprogramms für das Aufsichtskollegium.

3 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer Frist um schriftliche Stellungnahme zu den Bereichen für die gemeinsame Arbeit.

4 Bei der Fertigstellung des Prüfungsprogramms bedenkt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

5 Nach Fertigstellung des Prüfungsprogramms übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das Programm an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums.

6 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aktualisiert das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder die Mitglieder des Aufsichtskollegiums dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU für notwendig befinden.

Article 23 Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder bedeutender Zweigstellen des Instituts

Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder bedeutender Zweigstellen des Instituts im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 tauschen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung die in Artikel 35 Absatz 1 jener delegierten Verordnung genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II aus.

Article 24 Kollegiumsrahmen für Krisensituationen

1 Für die Zwecke von Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 erarbeitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Vorschlag für die Einrichtung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihren Vorschlag für die Einrichtung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

3 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bedenkt alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum diese nicht berücksichtigt wurden.

4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums die endgültige Fassung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

5 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen mindestens einmal jährlich und aktualisieren ihn wenn nötig.

6 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.

Article 25 Informationsaustausch in einer Krisensituation

1 Die in Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden sofort aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden.

2 Erfolgen der Informationsaustausch oder eine Kommunikation im Sinne von Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 mündlich, wird der Inhalt der Kommunikation oder Information von den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich bestätigt.

3 Erlangt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die eine Zweigstelle in ihrem Rechtsraum betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Article 26 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

1 Für die Zwecke von Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Erarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation, wobei sie ihre eigene Bewertung und die Bewertung jener Mitglieder des Aufsichtskollegiums zugrunde legt, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen.

2 Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung erstreckt sich auf die Zweigstellen, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen, werden im Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung angemessen berücksichtigt.

3 Ist die Krisensituation auf eine bestimmte Zweigstelle beschränkt, nimmt das für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigstelle zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation zusammen mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vor.

Article 27 Koordinierung, Überwachung und Aktualisierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

1 Bei der Erarbeitung der koordinierten Reaktion auf eine Krisensituation nach Maßgabe von Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Standpunkten der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen, angemessen Rechnung.

2 Die Überwachung der Umsetzung der in der aufsichtlichen Reaktion festgelegten Schritte wird gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats koordiniert.

3 Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums informieren die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Verlauf der Krisensituation und die Umsetzung aller für die Zweigstellen in ihrem Rechtsraum vereinbarten Maßnahmen.

4 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über jegliche Aktualisierungen hinsichtlich der Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion.

5 Die aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen im Sinne von Artikel 26 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel erarbeitet werden.

Article 28 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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