Durchführungsverordnung (EU) 2025/825 der Kommission vom 28. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Text
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Article 1
„(3 In den in Absatz 2 genannten Fällen antwortet die konsultierte Zollbehörde innerhalb der von der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist. Abweichend von Unterabsatz 1 schließen die Zollbehörden den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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