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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/828 der Kommission vom 28. April 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/500 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

CELEX
32025R0828
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-28
In force since
2025-03-15
End of validity
2030-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Erwägungsgrund 553 der Verordnung (EU) 2025/500 erhält folgende Fassung: „(553) Darüber hinaus sollte die residuale Subventionsspanne der Möglichkeit Rechnung tragen, dass ein neuer ausführender Hersteller, der diesem Zollsatz unterliegen würde, auch in den Genuss der Unterstützung der chinesischen Regierung kommen könnte, die der marokkanischen Regierung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der chinesischen Regierung und der marokkanischen Regierung zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, den residualen Zoll auf das Niveau des gesamten Subventionsbetrags festzusetzen, der in Marokko für einen solchen möglichen künftigen ausführenden Hersteller zur Verfügung stünde. Die Kommission stellte fest, dass ein solcher neuer ausführender Hersteller berechtigt wäre, eine beschleunigte Überprüfung nach Artikel 20 der Grundverordnung zu beantragen, um einen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatz zu erhalten, der seinen besonderen Umständen Rechnung trägt.“

2 Die Tabelle in Erwägungsgrund 554 erhält folgende Fassung: „UnternehmenGesamtsubventionsspanneDMA31,45 %Hands 85,60 %Residual31,45 %“

3 Die Tabelle in Erwägungsgrund 705 erhält folgende Fassung: „UnternehmenEndgültiger AusgleichszollDMA31,4 %Hands 85,6 %Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko31,4 %“

„(2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AusgleichszollTARIC-ZusatzcodeDika Morocco Africa S.A.31,4 %C897Hands 8 S.A.5,6 %C873Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko31,4 %C999“

„(3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Kraftfahrzeugräder aus Aluminium von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Bis eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, findet der höchste geltende Zollsatz Anwendung.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 5 gilt ab dem 15. März 2025.

Relations

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