Durchführungsverordnung (EU) 2025/835 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit die derzeit in die KN-Codes ex15162098 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209833), ex15180091 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009133), ex15180095 (TARIC-Code 1518009521), ex15180099 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009133), ex27101942 (TARIC-Codes 2710194221 und 2710194229), ex27101944 (TARIC-Codes 2710194421, 2710194429 und 2710194433), ex27101946 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194633), ex27101947 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194733), 27102011, 27102016, ex38249992 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999214 und 3824999217), 38260010 und ex38260090 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009033) eingereiht werden und ihren Ursprung in Argentinien haben wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAusgleichszollTARIC-ZusatzcodeAceitera General Deheza S.A.33,4 %C493Bunge Argentina S.A.33,4 %C494LDC Argentina S.A.26,2 %C495Molinos Agro S.A.25,0 %C496Viterra Argentina S.A.25,0 %C497Vicentin S.A.I.C.25,0 %C498COFCO International Argentina S.A.28,2 %C490Cargill S.A.C.I.28,2 %C491Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Argentinien33,4 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245, gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern die Ware unter Beachtung der Bestimmungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission eingeführt wird.
2 Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Ausgleichszoll befreit, sofern a) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 1 dieser Verordnung vorgegeben sind – und b) für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 2 dieser Verordnung vorgelegt wird und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
3 Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.
Article 3
Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 – in der zuletzt geänderten Fassung – genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von dem Ausgleichszoll befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang 3 dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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