Delegierte Verordnung (EU) 2025/838 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenübermittlung für die Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele, des technischen Versagens des Satellitenüberwachungsgeräts, der Anforderungen an Schiffsdaten gemäß Anhang V, der Anforderungen an Umladedaten gemäß den Anhängen VII, VIII und IX sowie der Anforderungen an Hafendaten gemäß den Anhängen XI und XII
Text
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Article 1
„(2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge die Fangtätigkeit einstellen, alle Fanggeräte verstauen und unverzüglich einen Hafen anlaufen, um das an Bord befindliche Satellitenüberwachungsgerät zu reparieren, falls das technische Versagen des Satellitenüberwachungsgeräts nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Meldepflicht gemäß Absatz 1 behoben wurde.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 2, 3 und 4 des Anhangs gelten ab 1. Oktober 2025.
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