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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/846 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den grenzüberschreitenden Identitätsabgleich natürlicher Personen

CELEX
32025R0846
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-06
In force since
2025-05-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für den grenzüberschreitenden Identitätsabgleich natürlicher Personen durch öffentliche Stellen oder im Namen einer öffentlichen Stelle handelnde Stellen festgelegt, die regelmäßig zu aktualisieren sind, damit sie mit den Entwicklungen von Technologie und Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt halten.

Article 2 Allgemeine Anforderungen

1 Handelt eine öffentliche Stelle als vertrauender Beteiligter im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Online-Dienst, der von dieser öffentlichen Stelle oder in ihrem Namen angeboten wird, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 2 beschriebene Verfahren genutzt wird, um einen eindeutigen Identitätsabgleich natürlicher Personen zu gewährleisten.

2 Der eindeutige Identitätsabgleich erfolgt durch den vertrauenden Beteiligten oder in seinem Namen oder durch ein von vertrauenden Beteiligten herangezogenes Register oder ein zentralisiertes System und umfasst, soweit zutreffend, die Abfrage, den Empfang und die Validierung der in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Informationen.

3 Wenn auf eine Brieftasche zurückgegriffen wird, dienen als Informationen für den eindeutigen Identitätsabgleich die obligatorischen Personenidentifizierungsdaten gemäß Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 sowie etwaige fakultative Daten, die erforderlich sind, damit der vorgelegte Datensatz eindeutig ist, und gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder ergänzende Verfahren.

4 Wenn auf ein notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem zurückgegriffen wird, dienen als Informationen für den eindeutigen Identitätsabgleich die obligatorischen Attribute des Mindestdatensatzes für eine natürliche Person gemäß Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 sowie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder ergänzende Verfahren.

5 Zur Feststellung, ob eine eindeutige Übereinstimmung der Identität vorliegt, gleicht der vertrauende Beteiligte oder der in seinem Namen handelnde Beteiligte die vom Nutzer bereitgestellten Informationen mit den Informationen ab, die vom vertrauenden Beteiligten oder einem in seinem Namen handelnden Beteiligten oder in einem von vertrauenden Beteiligten herangezogenen Register bereits registriert worden sind.

6 Das Ergebnis des in Absatz 5 beschriebenen Verfahrens darf — soweit möglich — nicht durch Unterschiede in Bezug auf Transliteration, Leerzeichen, Bindestriche, Verkettung und ähnliche orthografische Varianten, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht des Mitgliedstaats erforderlich sind, beeinträchtigt werden.

7 Wenn eine genaue Übereinstimmung der in Absatz 2 genannten Informationen vorliegt und diese nur eine natürliche Person betrifft oder wenn das Ergebnis des Verfahrens zu einer neuen Registrierung des Nutzers führt, die in ihrer Funktion einem erfolgreichen Identitätsabgleich gleichwertig ist, gilt der Identitätsabgleich als erfolgreich und ergibt einen eindeutigen Identitätsabgleich. Falls keine genaue Übereinstimmung vorliegt oder diese mehr als eine natürliche Person betrifft oder der Beteiligte, der den Identitätsabgleich durchführt, nicht garantieren kann, dass die Übereinstimmung eindeutig ist, so gilt der Identitätsabgleich als gescheitert.

8 Die Mitgliedstaaten können auf zentralisierte Identitätsabgleichsysteme, die von einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Stelle betrieben werden, zurückgreifen, um sicherzustellen, dass mithilfe von Online-Verfahren ein Abgleich zwischen notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln oder Brieftaschen aus einem anderen Mitgliedstaat und bestehenden Registrierungen und Aufzeichnungen möglich ist.

9 Wenn Mitgliedstaaten erlauben, dass auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind, Identitätsabgleiche vornehmen, so wenden sie, soweit zutreffend, die in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen und Verfahren an.

Article 3 Pflichten vertrauender Beteiligter bei erfolgreichem Identitätsabgleich

1 Wenn ein Nutzer erstmalig den Identitätsabgleich durchführt und der Abgleich gemäß Artikel 2 Absatz 7 als erfolgreich betrachtet wird, so stellt der vertrauende Beteiligte oder der in seinem Namen handelnde Beteiligte oder ein von vertrauenden Beteiligten herangezogenes Register oder das zentralisierte System sicher, dass dem Nutzer mitgeteilt wird, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewünschten Dienst gewährt wird.

2 Soweit zutreffend wird dem Nutzer auch mitgeteilt, ob a) er als neuer Nutzer registriert worden ist, b) ein erfolgreicher Abgleich mit einem einzigen bestehenden Nutzer des vertrauenden Beteiligten erfolgt ist, c) ein erfolgreicher Abgleich mit einem einzigen bestehenden Nutzer in einem Register, das von dem vertrauenden Beteiligten oder dem in seinem Namen handelnden Beteiligten herangezogen wird, erfolgt ist, d) er abgeschlossene Identitätsabgleiche in Zukunft wiederverwenden kann, indem er eine der folgenden Optionen, einschließlich der Aufbewahrungsfrist, wählt: Speicherung einer Verknüpfung in einem von dem vertrauenden Beteiligten geführten Register oder in einem von dem vertrauenden Beteiligten herangezogen Register, die bei künftigen Zugangsanträgen weiterverwendet werden kann, Ausstellung einer speziellen elektronischen Attributsbescheinigung, die eine Verknüpfung enthält, die bei künftigen Zugangsanträgen weiterverwendet werden kann, alternative Optionen, die von dem vertrauenden Beteiligten oder dem in seinem Namen handelnden Beteiligten oder dem zentralisierten System bereitgestellt werden und bei künftigen Zugangsanträgen weiterverwendet werden können.

Article 4 Pflichten vertrauender Beteiligter bei gescheitertem Identitätsabgleich

1 Wird ein Identitätsabgleich gemäß Artikel 2 Absatz 7 als gescheitert betrachtet, so stellt der vertrauende Beteiligte oder der in seinem Namen handelnde Beteiligte oder das zentralisierte System sicher, dass der Nutzer eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels oder einer Brieftasche darüber informiert wird, ob a) die bereitgestellten Daten nicht erfolgreich und eindeutig mit denen eines bestehenden Nutzers des vertrauenden Beteiligten oder eines bestehenden Nutzers in einem Register, das von dem vertrauenden Beteiligten oder dem in seinem Namen handelnden Beteiligten herangezogen wird, abgeglichen wurden; b) es andere Optionen für den Identitätsabgleich gibt, die dem Nutzer zur Verfügung stehen, oder andere Methoden, wie der Nutzer Zugang zu dem Dienst erhalten kann.

2 Zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Optionen oder anderen Methoden gehören beispielsweise: a) ein anderes notifiziertes elektronisches Identifizierungsmittel oder eine andere Brieftasche, b) eine Aktualisierung der Informationen, die bereits beim vertrauenden Beteiligten, dem in seinem Namen handelnden Beteiligten oder in einem vom vertrauenden Beteiligten herangezogenen Register oder in dem zentralisierten Identitätsabgleichsystem registriert sind, c) zusätzliche Informationen zum Identitätsabgleich oder zum zentralisierten System, die vom vertrauenden Beteiligten oder einem in seinem Namen handelnden Beteiligten bereitgestellt werden.

3 Führen die ergänzenden Methoden zu einem erfolgreichen und eindeutigen Abgleich oder einer erfolgreichen Registrierung, so gelten für das Ergebnis die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen.

4 Stellt der vertrauende Beteiligte oder das zentralisierte System gleich zu Beginn oder nach erfolgloser Durchführung der ergänzenden Identitätsabgleichverfahren fest, dass der Nutzer zuvor nicht registriert war, so kann der vertrauende Beteiligte oder das zentralisierte System diesen Nutzer als einen neuen Nutzer betrachten und ihn gegebenenfalls gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsgepflogenheiten registrieren.

5 Führen die ergänzenden Verfahren zu keinem erfolgreichen und eindeutigen Abgleich, kann der Beteiligte, der den Identitätsabgleich durchführt, prüfen, ob der Nutzer zuvor noch nicht mit dem vertrauenden Beteiligten oder einem vom vertrauenden Beteiligten herangezogenen Register zu tun hatte und daher als neuer Nutzer zu betrachten ist.

6 Gibt es einen neuen Nutzer, so wenden die vertrauenden Beteiligten das in Artikel 3 festgelegte Verfahren an. Vertrauende Beteiligte können neue Nutzer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsgepflogenheiten registrieren.

Article 5 Pflichten vertrauender Beteiligter nach Abschluss des Identitätsabgleichs

1 Nach dem Abschluss eines Identitätsabgleichs gemäß Artikel 2, unabhängig davon, ob dieser erfolgreich oder erfolglos war, bewahrt der vertrauende Beteiligte oder der in seinem Namen handelnde Beteiligte oder das vom vertrauenden Beteiligten herangezogene Register die Protokolle in Bezug auf den Identitätsabgleich und dessen Ergebnis auf, einschließlich, soweit verfügbar: a) vom Nutzer und vom vertrauenden Beteiligten bereitgestellte Werte, die zur Durchführung des Identitätsabgleichs verwendet werden, b) Datum und Uhrzeit des Identitätsabgleichs, c) alle einschlägigen Belege, die im Rahmen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten ergänzenden Methoden vorgelegt werden und für die Streitbeilegung erforderlich sind, d) gegebenenfalls alle Kennungen oder Kontonummern, die von dem vertrauenden Beteiligten oder in einem vom vertrauenden Beteiligten oder in seinem Namen handelnden Beteiligten herangezogenen Register oder in dem Identitätsabgleichsystem verwendet werden und die sich auf die natürliche Person beziehen.

2 Vertrauende Beteiligte oder die in ihrem Namen handelnden Beteiligten beachten im Zusammenhang mit der Protokollierung der in Absatz 1 genannten Informationen die Grundsätze der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes.

3 Vertrauende Beteiligte oder die in ihrem Namen handelnden Beteiligten bewahren die Protokolle für Sicherheitszwecke für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten auf. Für andere Zwecke, darunter die Ermöglichung der Registrierung und Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer, kann die Aufbewahrungsfrist verlängert werden, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 24. Dezember 2026.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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