Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission vom 7. Mai 2025 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2026, 2027 und 2028 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten entnehmen in den Jahren 2026, 2027 und 2028 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen und analysieren sie.
2 Die Mitgliedstaaten entnehmen Proben gemäß Anhang II Teil A und analysieren alle Proben — einschließlich der Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft — im Einklang mit den in Anhang II Teil B festgelegten Anforderungen an die Analyse.
3 Die Mitgliedstaaten wählen die zu beprobende Partie nach dem Zufallsprinzip aus. Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, muss den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2026, 2027 und 2028 untersuchten Proben in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat bis zum 31. August 2027 bzw. 2028 bzw. 2029 vor. Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so werden die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition gemeldet. Die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.
Article 3
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 wird aufgehoben. Für im Jahr 2025 untersuchte Proben gilt sie jedoch bis zum 1. September 2026.
Article 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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