Delegierte Verordnung (EU) 2025/855 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Festlegung der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie Warenpositionsrisiko
Text
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Article 1
„(4 Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 oder die in Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich die folgenden Schritte unternehmen:“;
„(1 Institute berechnen das mit Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen kompatible Aufsichtsdelta (δ) von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ wie folgt:“;
„(2 Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute die Verschiebung (λ) für alle Kauf- und Verkaufsoptionen wie folgt: λj=max{Schwellej‐min{Pj, Kj}, 0},wenn Option j der Kategorie ‚Zinsrisiko‘ angehört;max{‐(1 + Schwellej)•min{Pj, Kj}, 0},wenn Option j der Kategorie ‚Warenpositionsrisiko‘ angehört. Dabei gilt: PjKassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option j;KjAusübungspreis der Option j; Schwellej=0,10 %, wenn Option j der Kategorie ‚Zinsrisiko‘ angehört;0,1, wenn Option j der Kategorie ‚Warenpositionsrisiko‘ angehört.“;
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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