Delegierte Verordnung (EU) 2025/856 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2024/2910 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer
Text
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Article 4a Steinbutt
1 Dieser Artikel gilt für Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer.
2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Steinbutt (Scophthalmus maximus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die auf eine Gesamtlänge von 45 cm, gemessen von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge), festgesetzt ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.
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