Delegierte Verordnung (EU) 2025/884 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930 im Hinblick auf die Gebühren für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese delegierte Verordnung gilt für Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen.“
Article 1a Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) alle direkten und indirekten Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) die Erstattung sämtlicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere durch eine Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstehen.“
Article 2 Antrags- und Zulassungsgebühren
Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet a) im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20000 EUR für den Erstantrag und von 10000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste; b) im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80000 EUR für die Erstzulassung und von 40000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste; c) im Falle von CTP eine Zulassungsgebühr von 100000 EUR für die Erstzulassung und von 50000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste.
Article 3 Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM
1 APA und ARM, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
2 Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten APA oder ARM werden wie folgt berechnet: a) die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von APA und ARM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) die Jahresaufsichtsgebühr eines APA oder ARM für ein Jahr (n) entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen APA und ARM umgelegt wird.
3 Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30000 EUR. Bietet ein APA oder ARM mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es bzw. er die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.
4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 und unbeschadet des Artikels 2 entspricht die Gebühr für APA und ARM im ersten Jahr der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungsgebühr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des betreffenden Jahres entspricht. Die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr wird somit wie folgt berechnet: Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Zulassungsgebühr × Koeffizient Koeffizient = Anzahl der Kalendertage ab dem Zulassungsdatum bis zum 31. DezemberAnzahl der Kalendertage des Jahres n Wird ein APA oder ARM im Dezember zugelassen, muss die Jahresaufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichtet werden.
5 Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, nur für die fünf Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.
6 Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zur Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Beaufsichtigung durch die ESMA beginnt, nur für die sieben Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.
Article 3a Jahresaufsichtsgebühren für CTP
1 Einem CTP, der der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
2 Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für jeden einzelnen CTP werden wie folgt berechnet: a) die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von CTP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten CTP für ein Jahr (n) entspricht dem für alle CTP nach Buchstabe a berechneten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen CTP umgelegt wird.
3 Nimmt ein CTP vor dem 1. Juli eines Jahres (n) seine Tätigkeit auf, so wird dessen Jahresaufsichtsgebühr für die Jahre (n) und (n+1) abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet: a) für das Jahr (n) gelten die Absätze 4 und 5; b) für das Jahr (n+1) beträgt die Jahresaufsichtsgebühr 400000 EUR. Nimmt ein CTP am oder nach dem 1. Juli eines Jahres (n) seine Tätigkeit auf, so wird dessen Jahresaufsichtsgebühr für die Jahre (n), (n+1) und (n+2) abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet: a) für das Jahr (n) gelten die Absätze 4 und 5; b) für die Jahre (n+1) und (n+2) beträgt die Jahresaufsichtsgebühr jeweils 400000 EUR. Ein CTP gilt ab dem Tag der von der ESMA gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilten Zulassung oder ab dem Tag, der auf das Ende des in Artikel 27db Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Übergangszeitraums folgt, sofern ein solcher Übergangszeitraum von der ESMA eingeräumt wird, als tätig.
4 Die in Absatz 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem Betrag von 400000 EUR, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen dem Tag, ab dem ein CTP tätig wird, und dem Ende des Jahres (n) entspricht, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des betreffenden Jahres. Die Jahresaufsichtsgebühr wird somit wie folgt berechnet: Gebühr für CTP im Jahr (n) = 400000 EUR × Koeffizient Koeffizient = Anzahl der Kalendertage ab dem Tag, an dem ein CTP tätig wird bis zum 31. Dezember des Jahres nAnzahl der Kalendertage des Jahres n
5 Räumt die ESMA einem CTP gemäß Artikel 27db Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einen Übergangszeitraum ein, so umfasst dessen Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) unbeschadet des Artikels 2 auch eine Gebühr für die Tage zwischen dem Tag der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird. Diese Gebühr entspricht dem Betrag der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zulassungsgebühr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen dem Tag der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird, entspricht, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des Jahres (n). Die Gebühr wird somit wie folgt berechnet: Gebühr für CTP für die Tage zwischen der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird = Zulassungsgebühr × Koeffizient Koeffizient = Anzahl der Kalendertage für die Tage zwischen der Zulassung des CTP und dem Tag, an dem der CTP tätig wirdAnzahl der Kalendertage des Jahres n
6 Wird die Jahresaufsichtsgebühr für mindestens einen CTP gemäß Absatz 3 berechnet und für mindestens einen anderen CTP nicht gemäß jenem Absatz berechnet, so wird die Jahresaufsichtsgebühr für letzteren bzw. letztere CTP abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet: a) die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aller CTP, deren Jahresaufsichtsgebühren nicht gemäß Absatz 3 berechnet werden; b) die Jahresaufsichtsgebühr eines bestimmten CTP für ein Jahr (n) entspricht dem für alle CTP nach Buchstabe a berechneten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen CTP, deren Jahresaufsichtsgebühren nicht gemäß Absatz 3 berechnet werden, umgelegt wird.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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