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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/885 der Kommission vom 29. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Marktmissbrauch, der für die Meldung eines vermuteten Marktmissbrauchs zu verwendenden Muster und der Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen

CELEX
32025R0885
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-29
In force since
2025-09-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge“ (Verdachtsmeldung) die Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird; 2. „elektronische Hilfsmittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren; 3. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Auftrag“ jeden Auftrag, einschließlich aller Quotes, unabhängig davon, ob ihr Zweck in der Ersterteilung, Änderung, Aktualisierung oder Stornierung eines Auftrags besteht sowie unabhängig von dessen Art.

Article 2 Allgemeine Anforderungen

1 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung a) der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen und übermittelten Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte mit Kryptowerten für die Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird; b) der wirksamen und fortlaufenden Überwachung von Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie für die Zwecke der Aufdeckung und Identifizierung anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, einschließlich des Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird; c) der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an zuständige Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

2 Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge, Geschäfte und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, und gelten unabhängig a) von der Eigenschaft, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat, b) von den Arten der Kunden, die betroffen sind, c) davon, ob die Erteilung der Aufträge oder die Ausführung der Geschäfte auf oder außerhalb einer Handelsplattform erfolgt ist.

3 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren a) geeignet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit stehen, b) regelmäßig bewertet werden, zumindest durch jährliche Audits und interne Überprüfungen, und dass gegebenenfalls eine Aktualisierung erfolgt, c) zwecks Einhaltung dieser Verordnung unmissverständlich schriftlich dokumentiert sind, einschließlich Änderungen und Aktualisierungen, und dass die dokumentierten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

4 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Bewertung gemäß Absatz 3, einschließlich Informationen zum Grad der Automatisierung, zur Verfügung.

Article 3 Vorbeugung, Überwachung und Aufdeckung

1 Die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 a) decken das gesamte Spektrum der Handelstätigkeiten der Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, ab, b) produzieren Warnmeldungen, mit denen Tätigkeiten angezeigt werden, die weitere Untersuchungen für die Zwecke der Aufdeckung von Marktmissbrauch erforderlich machen, c) ermöglichen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, i) einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb der Systeme der Handelsplattform ausgeführten Geschäfte und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen, ii) die Verhinderung des wiederholten Auftretens von beobachteten Verhaltensweisen auf derselben Handelsplattform, d) ermöglichen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb und außerhalb einer Handelsplattform ausgeführten Geschäften und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen, unabhängig davon, ob die Aufträge und Geschäfte mittels Distributed Ledger erteilt und ausgeführt werden, sowie von Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten.

2 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Vorkehrungen und Verfahren, die gewährleisten, dass bei der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften, Aufträgen und Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die auf die Wahrscheinlichkeit oder das Vorliegen von Marktmissbrauch hindeuten, in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorgenommen werden. Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, erheben zusätzliche personenbezogene Daten nur, um in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen zu gewährleisten.

3 Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, IKT-Systeme in einem Umfang ein, der geeignet ist und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit steht. Die in Unterabsatz 1 genannten IKT-Systeme umfassen IKT-Systeme zum verzögerten automatischen Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Orderbuchdaten. Diese Systeme verfügen über ausreichende Kapazität für den Einsatz im algorithmischen Handel. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bezeichnet „algorithmischer Handel“ den Handel mit Kryptowerten, bei denen ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplattformen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden.

4 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, können im Wege einer schriftlichen Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen, Geschäften oder anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, an Dritte auslagern oder auf eine juristische Person, die derselben Gruppe angehört, im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Anbieter“) übertragen, unter anderem die Analyse von Daten, einschließlich Order- und Geschäftsdaten, und der Erstellung von Warnmeldungen. Personen, die diese Aufgaben übertragen oder auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihnen aus dieser Verordnung und Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 erwachsenden Pflichten verantwortlich. Werden diese Aufgaben an einen Dritten ausgelagert, erfüllen Personen, die diese Aufgaben auslagern, jederzeit die folgenden Anforderungen: a) Sie sorgen für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um i) die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Angemessenheit der Organisationsstruktur der Anbieter zu bewerten, ii) die Aufsicht über ausgelagerte Dienste auszuüben, iii) die mit der Auslagerung dieser Aufgaben verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern. b) Sie haben unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Informationen über die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen. Die in Unterabsatz 1 genannte schriftliche Vereinbarung enthält die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Person, die eine Übertragung oder Auslagerung der Aufgaben vornimmt, sowie der Rechte und Pflichten des Anbieters. Außerdem ist anzugeben, bei Vorliegen welcher Gründe die Person, die die Aufgaben überträgt oder auslagert, die Vereinbarung kündigen kann.

5 Im Rahmen der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren nach den Unterabsätzen 1 und 2 tragen Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, dafür Sorge, dass die Informationen, die die in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, die Marktmissbrauch darstellen könnten, durchgeführten Untersuchungen belegen, für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. Diese Informationen umfassen die durchgeführten Untersuchungen und die Gründe für die Übermittlung oder Nichtübermittlung einer Verdachtsmeldung. Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, legen der zuständigen Behörde diese Informationen auf Anfrage vor.

Article 4 Schulung

Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, organisieren und veranstalten effiziente und umfassende Schulungsmaßnahmen für das Personal, das an der Vorbeugung, Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie beteiligt ist, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, wobei auch das mit der Bearbeitung von Aufträgen und Geschäften oder mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie befasste Personal mit einbezogen wird. Die Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig statt, sind für diese Zwecke geeignet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art der Geschäftstätigkeit.

Article 5 Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte

1 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren, mit deren Hilfe sie zwecks Übermittlung einer Verdachtsmeldung beurteilen können, ob bei einem Auftrag, einem Geschäft oder anderen Aspekten der Distributed-Ledger-Technologie Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Diese Vorkehrungen, Systeme und Verfahren gewährleisten, dass in angemessenem Umfang von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorgenommen werden.

2 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, übermitteln eine Verdachtsmeldung, a) indem sie das Muster im Anhang verwenden und die für die gemeldeten Aufträge, Geschäfte oder sonstigen Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie relevanten Informationsfelder eindeutig und detailliert ausfüllen, einschließlich aller Belege oder Anhänge, b) und die von der zuständigen Behörde angegebenen elektronischen Mittel verwenden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die zuständige Behörde auf ihrer Website an, welche elektronischen Mittel zu verwenden sind, und stellt sicher, dass diese elektronischen Mittel die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewährleisten. Die in Unterabsatz 1 genannte Verdachtsmeldung basiert auf Fakten und Untersuchungen, wobei alle Informationen berücksichtigt werden, die den Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, zur Verfügung stehen.

3 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der in der Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte enthaltenen Informationen gewahrt bleibt und dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht unterrichtet werden über a) die Erstellung der Warnmeldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, b) die Bewertung, die zur Übermittlung einer Verdachtsmeldung führen kann, c) die Tatsache, dass die meldende Person die Verdachtsmeldung ausfüllt, ohne dass zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder ein Auskunftsersuchen an die Person übermittelt wird, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, d) die Übermittlung oder die beabsichtigte Übermittlung einer Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde.

Article 6 Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen

1 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, stellen sicher, dass sie über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie bei Aufkommen eines begründeten Verdachts auf Marktmissbrauch unverzüglich eine Verdachtsmeldung übermitteln können.

2 Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte, Aufträge oder andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie aus der Vergangenheit. In solchen Fällen erläutern die Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls.

3 Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit.

Article 7 Austausch von Meldungen zwischen den zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden übermitteln Verdachtsmeldungen unter Verwendung des in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission enthaltenen Formulars für die unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen.

2 Die übermittelnde zuständige Behörde fügt die Verdachtsmeldung dem in Absatz 1 genannten Formular bei, ohne dass es in die Sprache der empfangenden zuständigen Behörde übersetzt werden muss. Die übermittelnde zuständige Behörde fügt der Verdachtsmeldung alle zusätzlichen Unterlagen bei, aus denen die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Informationen hervorgeht.

Article 8 Koordinierungsverfahren für die Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen

1 Eine zuständige Behörde, die den Verdacht hat, dass ein grenzüberschreitender Marktmissbrauch stattgefunden hat, möglicherweise stattgefunden hat oder stattfinden könnte, meldet den anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowert zum Handel zugelassen ist, unverzüglich den Stand ihrer vorläufigen Bewertung. Werden die empfangenden zuständigen Behörden über grenzüberschreitenden Marktmissbrauch unterrichtet, tauschen sie unverzüglich Informationen über geplante oder laufende Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen oder gegebenenfalls über laufende strafrechtliche Ermittlungen in dem betreffenden Fall, sofern diese Informationen der empfangenden zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, aus.

2 Die betroffenen zuständigen Behörden a) halten sich gegenseitig regelmäßig über Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch auf dem Laufenden, b) unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen im Zusammenhang mit Fällen von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch, c) koordinieren ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

3 Eine zuständige Behörde, die förmlich eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme eingeleitet hat oder der gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung bekannt ist, unterrichtet die anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowert zum Handel zugelassen ist. Die meldende zuständige Behörde kann die ESMA unterrichten.

4 Zuständige Behörden, die eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fällen eingeleitet haben oder daran beteiligt sind, können die ESMA um Koordinierung ersuchen.

5 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch“ folgende Fälle: a) Fälle, in denen mehr als eine zuständige Behörde für die Aufdeckung oder Untersuchung eines potenziellen Marktmissbrauchs oder dessen Belegung mit Sanktionen zuständig ist, b) Fälle, in denen eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden erforderlich ist, um einen potenziellen Marktmissbrauchsfall aufzudecken, zu untersuchen oder mit Sanktionen zu belegen.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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