Durchführungsverordnung (EU) 2025/901 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Erstellung einer Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind oder gegenüber anderen verfügbaren Behandlungsoptionen für Equiden einen zusätzlichen klinischen Nutzen aufweisen und bei denen die Wartezeit für Equiden sechs Monate beträgt, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Die Liste der Stoffe gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten.
Article 2 Vorschriften für die Verwendung der im Anhang aufgeführten Stoffe
1 Stoffe, die wesentlich für die Behandlung von Equiden sind, dürfen für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Indikationen verwendet werden, wenn kein Tierarzneimittel, das für der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden zugelassen ist, oder kein Arzneimittel nach Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 zu gleichermaßen zufriedenstellenden Ergebnissen in Bezug auf die erfolgreiche Behandlung des Tieres oder die Vermeidung unnötigen Leidens für das Tier führen würde.
2 Stoffe, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben, dürfen für die im Anhang dieser Verordnung genannten Indikationen und unter Berücksichtigung der in diesem Anhang aufgeführten Alternativen verwendet werden, wenn sie im Vergleich zu für der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden zugelassenen Tierarzneimitteln oder zu den in Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Arzneimitteln einen klinisch relevanten Vorteil auf der Grundlage verbesserter Wirksamkeit oder Sicherheit bieten oder aber einen bedeutenden Beitrag zur Behandlung leisten.
3 Sind die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoffe in den Tabellen 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 enthalten oder ist ihre Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden nach dem Unionsrecht verboten, so dürfen diese Stoffe nicht mehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Article 3 Aufhebung
1 Die Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Mai 2025.
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