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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

CELEX
32025R0925
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-07
In force since
2025-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Erleichterung der Feststellung und Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse eingerichtet, die die Einführung und das Funktionieren von Infrastruktur beeinträchtigen, die notwendig ist für öffentliche oder private grenzübergreifende Tätigkeiten oder für einen in einer grenzübergreifenden Region erbrachten grenzübergreifenden öffentlichen Dienst, der den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der grenzübergreifenden Region fördert.

2 Der Rahmen nach Absatz 1 sieht für einen Mitgliedstaat, der beschließt, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung gemäß dieser Verordnung einzurichten, die Möglichkeit vor, in Bezug auf ein grenzübergreifendes Hindernis ein Verfahren einzuleiten.

3 Ferner regelt diese Verordnung a) die Organisation und die Aufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in den Mitgliedstaaten und b) die Koordinierungsaufgaben der Kommission.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für grenzübergreifende Hindernisse in Regionen mit Land- oder Seegrenzen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten.

2 Diese Verordnung gilt nicht für grenzübergreifende Hindernisse in Regionen mit Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.

3 Diese Verordnung berührt keine anderen Rechtsakte der Union, insbesondere nicht diejenigen, die die außergerichtliche Beilegung von rechtlichen Problemen aufgrund grenzübergreifender Hindernisse sowie die ordnungsgemäße Auslegung bzw. Umsetzung des Unionsrechts regeln. Sie lässt auch die im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Besteuerung eingerichteten Koordinierungsmechanismen unberührt.

4 Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten können die Mitgliedstaaten a) nach nationalem Recht Verfahren vorsehen, um grenzübergreifende Hindernisse zu überwinden, und b) neue internationale Vereinbarungen schließen sowie bestehende Vereinbarungen ändern, in denen solche Verfahren festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten können auch Ad-hoc-Mechanismen schaffen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „grenzübergreifende Interaktion“ a) jede für öffentliche oder private grenzübergreifende Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur oder b) die Einrichtung, das Funktionieren oder die Erbringung eines grenzübergreifenden öffentlichen Dienstes in einer grenzübergreifenden Region; 2. „grenzübergreifendes Hindernis“ jede Rechtsvorschrift oder Verwaltungsvorschrift in einem Mitgliedstaat oder jede Verwaltungspraxis einer Behörde in einem Mitgliedstaat, die sich negativ auf eine grenzübergreifende Interaktion und somit auf die Entwicklung einer grenzübergreifenden Region auswirken kann, jedoch keinen potenziellen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt; 3. „zuständige Behörde“ eine Stelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die befugt ist, rechtsverbindliche und durchsetzbare Rechtsakte in einem Mitgliedstaat zu erlassen, der eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichtet; 4. „grenzübergreifendes Dossier“ ein von einem oder mehreren Initiatoren erstelltes Dokument, das einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung vorgelegt wird; 5. „grenzübergreifender öffentlicher Dienst“ eine Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse zur Erbringung einer Dienstleistung, zur Bewältigung gemeinsamer Probleme oder zur Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials von Grenzregionen auf verschiedenen Seiten einer oder mehrerer Grenzen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten durchgeführt wird und die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der betreffenden Grenzregion fördert; 6. „Initiator“ jede private oder öffentliche Stelle, die an der Bereitstellung, dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Funktionieren eines grenzübergreifenden öffentlichen Dienstes oder einer Infrastruktur an einer Grenze beteiligt ist, für die mindestens eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet ist; 7. „relevante Behörde“ jede Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständige Einrichtung innerhalb eines Mitgliedstaats ohne eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, die eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung aus einem benachbarten Mitgliedstaat in Bezug auf ein grenzübergreifendes Dossier kontaktieren kann.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung deckt der Verweis auf die „zuständige Behörde“ auch Situationen ab, in denen mehr als eine Behörde innerhalb desselben Mitgliedstaats zuständig ist oder konsultiert werden muss.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „grenzübergreifendes Hindernis“ ein grenzübergreifendes Hindernis oder mehrere grenzübergreifende Hindernisse, die mit einem grenzübergreifenden Dossier in Zusammenhang stehen.

Article 4 Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung

1 Auf der Grundlage ihrer jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen können die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 auf nationaler oder regionaler Ebene eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichten. Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung nur für einige seiner Grenzregionen einzurichten, so ist er nicht verpflichtet, Stellen für grenzübergreifende Koordinierung für seine übrigen Grenzregionen einzurichten. Ein Mitgliedstaat, der sowohl Land- als auch Seegrenzen mit einem anderen Mitgliedstaat hat und beschließt, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, ist nicht verpflichtet, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für seine Seegrenzen einzurichten, die er mit dem anderen Mitgliedstaat gemeinsam hat.

2 Zwei oder mehrere benachbarte Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, die für eine oder mehrere ihrer grenzübergreifenden Regionen zuständig ist.

3 Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, so wird jede dieser Stellen eingerichtet a) als Teil einer bestehenden Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung, wobei dieser Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung die zusätzlichen Aufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung zu übertragen sind oder b) als gesonderte Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ständigen Einrichtung.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlass des Beschlusses zur Einrichtung der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung die Kontaktdaten dieser Stelle sowie Informationen zu ihren Aufgaben a) auf der Website der Behörde, Einrichtung des öffentlichen Rechts oder der ständigen Einrichtung, die als Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet worden ist, sowie auf den Websites der relevanten Interreg-A-Programme nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 verfügbar gemacht werden und b) zur gleichen Zeit elektronisch gemäß dem Anhang dieser Verordnung an die Kommission übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontaktdaten und Informationen aktuell gehalten werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung.

Article 5 Hauptaufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung

1 Jede Stelle für grenzübergreifende Koordinierung steht mit dem Initiator gemäß Artikel 9 und Artikel 10 und, sofern anwendbar, gemäß Artikel 11 und Artikel 12, in Kontakt. Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, der der Initiator das grenzübergreifende Dossier vorlegt, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein nationales, ein regionales oder ein gemeinsames Dossier handelt, dient als einzige Kontaktstelle für den Initiator in Bezug auf die Bewertung des grenzübergreifenden Dossiers nach Kapitel III und, sofern anwendbar, nach Kapitel IV.

2 Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im eigenen Namen bei grenzübergreifenden Dossiers tätig werden können oder ob sie, gemäß Absatz 1, nur im Namen der zuständigen Behörde für die Kommunikation mit dem Initiator zuständig sind.

3 Die Mitgliedstaaten legen entweder einzeln, in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fall, oder gemeinsam, in dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Fall, die Verteilung der folgenden Aufgaben und Verfahren nach den Kapiteln II und III sowie, sofern anwendbar, nach Kapitel IV, zwischen der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung und der zuständigen Behörde fest: a) Durchführung der Bewertung aller grenzübergreifenden Dossiers nach Artikel 9; b) Gewährleistung von Transparenz und Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und gemäß dem Anhang; c) Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen für grenzübergreifende Hindernisse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, nach den Artikeln 9 und 10 und, sofern anwendbar, nach den Artikeln 11 und 12; d) Pflege der Kontakte zu der Stelle oder zu den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung oder, wenn es keine solche gibt, zu der relevanten Behörde oder den relevanten Behörden in dem benachbarten Mitgliedstaat oder in den benachbarten Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 4; e) Pflege der Kontakte zur Kommission und deren Unterstützung bei den Koordinierungsaufgaben nach Artikel 13, insbesondere bei der Aktualisierung des Registers nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a durch mindestens jährliches Bereitstellen von Informationen über jedes grenzübergreifende Dossier gemäß dem Anhang.

Article 6 Informationen über die relevante Behörde

1 Hat ein Mitgliedstaat nicht eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet, so legt er Informationen über die relevante Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 2 sowie gemäß dem Anhang vor.

2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die Regionen mit Landgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 haben.

Article 7 Zusammenstellung und Einreichung grenzübergreifender Dossiers

1 Der Initiator stellt ein grenzübergreifendes Dossier gemäß Artikel 8 zusammen.

2 Der Initiator reicht das grenzübergreifende Dossier bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in einem der Mitgliedstaaten ein, in denen sich das geografische Gebiet befindet, das von dem mutmaßlichen grenzübergreifenden Hindernis betroffen ist.

3 Werden grenzübergreifende Dossiers zu demselben grenzübergreifenden Hindernis in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so legen die jeweiligen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im gegenseitigen Benehmen fest, welche von ihnen das grenzübergreifende Dossier bearbeitet. Entsprechend übermitteln die anderen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung ihre grenzübergreifenden Dossiers.

Article 8 Inhalt grenzübergreifender Dossiers

1 Das grenzübergreifende Dossier enthält mindestens folgende Elemente: a) eine Beschreibung der grenzübergreifenden Interaktion und ihres Kontexts; b) eine Beschreibung des Problems, das sich aus einem grenzübergreifenden Hindernis ergibt; c) die Begründung für die Notwendigkeit, das grenzübergreifende Hindernis zu beseitigen; d) gegebenenfalls eine Beschreibung der negativen Auswirkungen des grenzübergreifenden Hindernisses auf die Entwicklung der grenzübergreifenden Region; e) Angaben zum betreffenden geografischen Gebiet; f) sofern bekannt und relevant, Angaben zu dem Zeitraum, in dem eine Abweichung oder Ausnahme von dem grenzübergreifenden Hindernis gelten sollte oder der erwartungsgemäß zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist; g) sofern bekannt, Informationen darüber, ob ein grenzübergreifendes Dossier zu demselben mutmaßlichen grenzübergreifenden Hindernis bei einer anderen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eingereicht worden ist.

2 Der Initiator kann auch das grenzübergreifende Hindernis benennen und, soweit möglich, einen Vorschlag für den Wortlaut für eine Abweichung oder Ausnahme von dem grenzübergreifenden Hindernis oder für eine Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses im Wege einer rechtlichen Ad-hoc-Lösung vorlegen.

3 Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte geografische Gebiet wird auf die für die wirksame Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses erforderliche Mindestgröße begrenzt.

Article 9 Verlauf der Bewertung

1 Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde bewertet jedes eingereichte grenzübergreifende Dossier gemäß den Artikeln 7 und 8 und stellt das grenzübergreifende Hindernis fest, sofern ein solches vorliegt.

2 Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde den Initiator auffordern, Klarstellungen zu dem grenzübergreifenden Dossier oder zusätzliche spezifische Informationen vorzulegen. Enthält nach den Bewertungsschritten nach Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes das grenzübergreifende Dossier nicht alle nach Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Elemente, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde unter Angabe der Gründe das Dossier schließen, und die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator entsprechend.

3 Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass kein grenzübergreifendes Hindernis vorliegt, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung unter Angabe der Gründe das Dossier schließen, und die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung setzt den Initiator davon in Kenntnis.

4 Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass das mutmaßliche grenzübergreifende Hindernis in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats fällt, so kontaktiert sie die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in jenem anderen Mitgliedstaat oder, wenn es keine solche gibt, die relevante Behörde in jenem Mitgliedstaat. Stimmt jene Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder jene relevante Behörde zu, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung alle relevanten Informationen an diese weitergeben und den Initiator unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

5 Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass ein grenzübergreifendes Hindernis vorliegt, so kann sie entweder eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder, wenn es keine solche gibt, die relevante Behörde bzw. die relevanten Behörden eines benachbarten Mitgliedstaats bzw. benachbarter Mitgliedstaaten kontaktieren.

6 Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde in dem von dem grenzübergreifenden Hindernis betreffenden Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Arten vorgehen: a) sofern möglich, auf eine geltende internationale — bilaterale oder multilaterale, sektorspezifische oder sektorübergreifende — Vereinbarung zurückgreifen, die einen Mechanismus zur Beseitigung von grenzübergreifenden Hindernissen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung sind, vorsieht; b) sofern anwendbar, auf andere bestehende Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zurückgreifen; c) Ad-hoc-Mechanismen schaffen; d) das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen nach Kapitel IV entweder allein oder, wenn dies notwendig und so vereinbart ist, gemeinsam mit dem benachbarten Mitgliedstaat anwenden; e) beschließen, das Hindernis nicht zu beseitigen, und das Dossier schließen. Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse, auch in Bezug auf Elemente beispielsweise betreffend die beteiligten Akteure und das anzuwendende Verfahren, und insbesondere für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit dem benachbarten Mitgliedstaat, ausschließlich die Bestimmungen jener Vereinbarung maßgeblich.

Article 10 Dem Initiator zu übermittelnde Informationen

1 Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator schriftlich über den Verlauf der Bewertung nach Artikel 9, und zwar innerhalb der nach nationalem Recht vorgesehenen Standardfrist für die Beantwortung eines gleichwertigen Ersuchens.

2 Ist eine solche Frist nach nationalem Recht nicht vorgesehen, so gelten folgende Fristen: a) drei Monate ab dem Datum des Eingangs des grenzübergreifenden Dossiers bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für die Bewertungsschritte nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2. b) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs des grenzübergreifenden Dossiers bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für die Bewertungsschritte nach Artikel 9 Absätze 3, 4, 5 und 6.

3 Die gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen enthalten ferner Angaben zu a) den durchgeführten Bewertungsschritten, den entsprechenden Gründen und, gegebenenfalls, den gezogenen Schlüssen und b) den Rechtsbehelfen, die dem Initiator nach nationalem Recht gegen diese Bewertungsschritte zur Verfügung stehen. Die Rechtsbehelfe beschränken sich auf eine Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nach dieser Verordnung.

4 Die Frist nach Absatz 1 dieses Artikels kann gemäß den nationalen Vorschriften, die für ähnliche Verfahren gelten, verlängert werden. In Ermangelung solcher nationaler Vorschriften kann die Frist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels um maximal drei Monate verlängert werden, wenn eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder eine zuständige Behörde nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass mehr Zeit für eine rechtliche Prüfung oder für Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats oder für die Koordinierung mit dem benachbarten Mitgliedstaat erforderlich ist.

Article 11 Verfahren

1 Beschließt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde, das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen anzuwenden, so ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren anzuwenden.

2 Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein grenzübergreifendes Hindernis besteht, so informiert sie den Initiator über a) das festgestellte grenzübergreifende Hindernis; b) die nächsten Schritte, die zur Beseitigung bzw. Nichtbeseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses führen, und das anzuwendende Verfahren nach den Absätzen 4 bzw. 5.

3 Nach der Bewertung des grenzübergreifenden Dossiers und nach der Feststellung des grenzübergreifenden Hindernisses tauscht die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung mit der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder, wenn es keine solche gibt, mit der relevanten Behörde im benachbarten Mitgliedstaat relevante Informationen über dieses grenzübergreifende Hindernis aus. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sind bestrebt, parallel laufende Verfahren, die dasselbe grenzübergreifende Hindernis betreffen, zu vermeiden.

4 Handelt es sich bei dem grenzübergreifenden Hindernis um eine Verwaltungsvorschrift oder -praxis und ist die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde der Ansicht, dass für eine Beseitigung des Hindernisses keine Änderung einer Rechtsvorschrift erforderlich wäre, so wendet sich entweder die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde an die für die Verwaltungsvorschrift oder -praxis zuständige Behörde, um zu prüfen, ob eine Änderung dieser Verwaltungsvorschrift oder -praxis ausreichen würde, um das grenzübergreifende Hindernis zu beseitigen, und ob diese Behörde bereit wäre, die entsprechende Änderung vorzunehmen. Der Initiator wird davon innerhalb von acht Monaten nach dem Tag der Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers nach Artikel 7 schriftlich in Kenntnis gesetzt.

5 Handelt es sich bei dem grenzübergreifenden Hindernis um eine Rechtsvorschrift, so wendet sich die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde an die für die Rechtsvorschrift verantwortliche Behörde, um zu prüfen, ob das grenzübergreifende Hindernis durch eine Änderung — wie eine Abweichung oder eine Ausnahme von der geltenden Rechtsvorschrift — beseitigt werden könnte und ob die zuständige Behörde bereit wäre, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten und eine solche Änderung vorzunehmen. Der Initiator wird davon innerhalb von acht Monaten nach dem Tag der Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers nach Artikel 7 schriftlich in Kenntnis gesetzt.

6 Werden grenzübergreifende Dossiers in Bezug auf dasselbe grenzübergreifende Hindernis bei Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so entscheidet jede dieser Stellen für grenzübergreifende Koordinierung, ob das Verfahren nach Absatz 4 oder Absatz 5 in ihrem Fall anwendbar ist, und diese Stellen treten miteinander in Kontakt.

7 Kann eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung dem Initiator aufgrund einer laufenden rechtlichen Prüfung, von Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats oder einer Abstimmung mit dem benachbarten Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von acht Monaten nach Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 antworten, oder ändert die zuständige oder die relevante Behörde des benachbarten Mitgliedstaats die Verwaltungsvorschrift oder -praxis, oder leitet sie ein Gesetzgebungsverfahren ein, so wird der Initiator schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und den Zeitplan für die Antwort informiert.

Article 12 Abschließende Schritte

1 Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 9 durchgeführten Bewertung und entsprechend den gemäß Artikel 11 Absatz 3 erhaltenen Informationen schriftlich über das Ergebnis des Verfahrens, d. h. über a) das Ergebnis eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 4, gegebenenfalls einschließlich der Änderung einer Verwaltungsvorschrift oder -praxis; b) das Ergebnis eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 5, gegebenenfalls einschließlich der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens bzw. der Änderung einer Rechtsvorschrift; c) die Nichtbeseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses; d) die Gründe, die zu einer Position gemäß Buchstabe a, b oder c geführt haben; e) gegebenenfalls die Frist für Rechtsbehelfe nach nationalem Recht. Für die Zwecke von Buchstabe e werden dem Initiator in Ermangelung einer Frist nach nationalem Recht für die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs sechs Monate gewährt. Die Rechtsbehelfe beschränken sich auf eine Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nach dieser Verordnung.

2 Hat die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde beschlossen, das grenzübergreifende Hindernis im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu beseitigen, so a) unterrichtet sie die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung des benachbarten Mitgliedstaats; b) informiert sie den Initiator über die wichtigsten Schritte im Verfahren zur Änderung der Rechtsvorschrift, gegebenenfalls einschließlich des Gesetzgebungsverfahrens, das zur Änderung der betreffenden Rechtsvorschrift eingeleitet wurde, um das grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, oder über die endgültige Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens. Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung informiert den Initiator auch dann, wenn die zuständige Behörde des benachbarten Mitgliedstaats ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet hat, um eine Rechtsvorschrift zu ändern.

3 Kommen der betreffende Mitgliedstaat und der benachbarte Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass jeder von ihnen bereit ist, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung seiner jeweiligen Rechtsvorschrift bzw. seiner jeweiligen Verwaltungsvorschrift oder seiner jeweiligen Praxis einzuleiten, so stimmen sie sich hierbei — im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen — eng miteinander ab. Diese Abstimmung kann sich auf den Zeitplan für die Verfahren erstrecken und kann die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses mit Vertretern der zuständigen Behörden und der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung umfassen, sofern relevant.

Article 13 Koordinierungsaufgaben der Kommission

1 Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben: a) Einrichtung und Führung eines einzigen öffentlichen Registers der Union für grenzübergreifende Dossiers; b) Pflege der Kontakte zu den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung; c) Unterstützung des Ausbaus der für eine effiziente Durchführung dieser Verordnung benötigten institutionellen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten; d) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung; e) Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung;

2 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Koordinierungsaufgaben der Kommission nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels entweder nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e oder durch jährliche Vorlage von Informationen gemäß dem Anhang. Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die Regionen mit Landgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 haben.

Article 14 Monitoring und Berichterstattung

Bis zum 9. Juni 2030 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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