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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/927 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission

CELEX
32025R0927
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-20
In force since
2025-08-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Luftfahrzeugbetreiber, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.

2 Diese Verordnung gilt für die folgenden internationalen Flüge im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879, die von Luftfahrzeugbetreibern im Berichtszeitraum durchgeführt werden und für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist: a) Flüge nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG; b) Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete befindet.

3 Diese Verordnung gilt für neue Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr, nach dem sie die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff“ einen Flugkraftstoff, der im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten im Rahmen von CORSIA (System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt) genehmigten Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit zertifiziert ist; 2. „Emissionseinheit“ eine Emissionseinheit gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 9 der genannten Richtlinie; 3. „Programm für Emissionseinheiten“ ein Programm, das die Emissionseinheiten liefert.

Article 3 Verwaltungsmitgliedstaat

1 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem in diesem Anhang festgelegten Verwaltungsmitgliedstaat.

2 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist, erstattet dem Mitgliedstaat, der sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, oder — wenn ein Luftfahrzeugbetreiber nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, — dem Mitgliedstaat, in dem der Luftfahrzeugbetreiber gerichtlich registriert ist, Bericht.

3 Bis zum 30. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die sie gemäß Absatz 1 oder 2 verwalten, oder gegebenenfalls eine aktualisierte Liste.

Article 4 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen

Die Luftfahrzeugbetreiber überwachen und melden Emissionen aus den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Flügen und unterliegen denselben Anforderungen, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Article 5 Überwachung und Berichterstattung betreffend im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoffe

1 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 eine Emissionsminderung aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen geltend machen will, überwacht und meldet die Menge der erworbenen unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe (ausgedrückt in Tonnen).

2 Für die Zwecke der Berichterstattung über im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe unterliegen Luftfahrzeugbetreiber denselben Anforderungen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt, mit Ausnahme der Artikel 53a, 54a und 54c der genannten Durchführungsverordnung.

3 Ist ein Flugkraftstoff nicht als im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff zertifiziert, so wird er nicht als im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff angerechnet und als fossiler Flugkraftstoff gemäß Anhang III Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 betrachtet.

4 Luftfahrzeugbetreiber bestimmen die Gesamtmenge der verwendeten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe, indem sie von der Gesamtmenge der erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe etwaige entsprechende Kraftstoffe abziehen, die an Dritte verkauft wurden.

5 Die Luftfahrzeugbetreiber fügen ihrem gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegenden jährlichen Emissionsbericht eine Erklärung bei, in der alle Treibhausgassysteme aufgeführt sind, an denen sie teilnehmen und in denen Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen oder anderen alternativen Flugkraftstoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 23b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 geltend gemacht werden können, und in der sie bestätigen, dass für dieselben Chargen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen keine Ansprüche im Rahmen dieser anderen Systeme geltend gemacht wurden.

6 Die Luftfahrzeugbetreiber melden in dem gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegenden jährlichen Emissionsbericht die Verwendung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe. Die Luftfahrzeugbetreiber melden für alle erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe, die bis zum Ende des Berichtszeitraums erworben wurden, die folgenden Informationen: a) Kraftstoffarten, einschließlich Art des Kraftstoffs, Rohstoff und Umwandlungsverfahren; b) Gesamtmasse der geltend gemachten unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe (in Tonnen) nach Kraftstoffart; c) Lebenszyklus-Emissionswerte; d) Emissionsminderungen, die bei der Verwendung des einzelnen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs geltend gemacht wurden, berechnet gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879; e) geltend gemachte Gesamtemissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen.

7 Die Luftfahrzeugbetreiber fügen dem gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegenden jährlichen Emissionsbericht auch die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten zusätzlichen Informationen für die geltend gemachte Emissionsminderung aus der Verwendung des einzelnen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs bei.

8 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass sie oder ihr benannter Vertreter das Recht haben, die Produktionsaufzeichnungen für alle von ihnen erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe zu prüfen.

Article 6 Prüfung der Emissionsdaten und der Daten über im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe

1 Für die Prüfung der gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zu meldenden Emissionsdaten und die Akkreditierung der Prüfstellen, die diese Prüfung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegt, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 werden Prüfstellen, die die Prüfung der gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Emissionsdaten und der gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung gemeldeten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durchführen, zu diesem Zweck von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der vorliegenden Verordnung akkreditiert. Die nationalen Akkreditierungsstellen legen spezifische Anforderungen fest, die Prüfstellen erfüllen müssen, um die Akkreditierung zu erhalten.

3 Für die Zwecke der Prüfung der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen und der gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 nicht.

4 Die Prüfung der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen und der Emissionsminderungen daraus erfolgt auf der Grundlage von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Kraftstoffen, Transaktionsberichten, Aufzeichnungen über Kraftstoffmischungen und Zertifizierungsdokumenten für im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe.

5 Führt die Prüfstelle eine Prüfung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durch, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 gemeldet wurden, so stellt sie sicher, dass die durchgeführten Prüftätigkeiten es ihr ermöglichen, Schlüsse zu den folgenden Zielvorgaben zu ziehen: a) Die Höhe der geltend gemachten Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen ist im Berichtszeitraum im Wesentlichen angemessen und eine genaue Darstellung der Emissionsminderungen über den Berichtszeitraum und wird durch ausreichende und geeignete interne und externe Nachweise gestützt; b) die geltend gemachten Chargen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen wurden für den betreffenden CORSIA-Zeitraum sowie den CORSIA-Zeitraum, der diesem Zeitraum unmittelbar vorausgeht, vom Luftfahrzeugbetreiber nicht auch im Rahmen anderer freiwilliger oder obligatorischer Treibhausgassysteme, an denen er teilgenommen hat (in denen die im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe geltend gemacht werden können), geltend gemacht; c) der Luftfahrzeugbetreiber hat seine Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen im Berichtszeitraum gemäß Artikel 5 überwacht, berechnet und gemeldet.

6 Führt die Prüfstelle eine Prüfung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durch, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 gemeldet wurden, so umfasst die Prüfung Folgendes: a) interne Verfahren der Luftfahrzeugbetreiber für im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe, einschließlich Kontrollen durch Luftfahrzeugbetreiber, um sicherzustellen, dass geltend gemachte im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe als solche durch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit zertifiziert sind; b) Kontrollen, ob es keine doppelte Geltendmachung derselben Chargen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen oder anderen alternativen Flugkraftstoffen gibt, insbesondere, ob die Verwendung des erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs oder anderer alternativer Flugkraftstoffe nicht in einem früheren Bericht oder in einem anderen Treibhausgassystem geltend gemacht wurde. Etwaige Unstimmigkeiten außerhalb dieser obligatorischen Kontrolle sollten zur weiteren Prüfung durch den Mitgliedstaat in den Prüfbericht aufgenommen werden; c) eine Bewertung des Prüfrisikos mit angemessenen Änderungen des Prüfplans; d) eine Bewertung, ob ausreichend Zugang zu einschlägigen internen und externen Informationen besteht, um ausreichendes Vertrauen in jede Geltendmachung eines im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs zu erlangen.

7 Führt die Prüfstelle eine Prüfung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durch, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden, so enthält der gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellte Prüfbericht eine Bestätigung, dass die in Absatz 6 genannten Kontrollen durchgeführt wurden, sowie Schlussfolgerungen zu den in Absatz 5 genannten Zielvorgaben.

8 Bis zum 30. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem ICAO-Sekretariat eine Liste der Prüfstellen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 akkreditiert wurden, oder gegebenenfalls eine aktualisierte Liste.

Article 7 Berichterstattung über die Löschung von Emissionseinheiten

1 Ist die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 mitgeteilte Menge der gesamten endgültigen CO2-Kompensationspflichten nicht null, so übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber ihrem Verwaltungsmitgliedstaat für den CORSIA-Zeitraum 2021 bis 2023 bis zum 30. April 2025 und für den CORSIA-Zeitraum 2024 bis 2026 bis zum 30. April 2028 einen Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten, der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geprüft wurde, und eine Kopie des zugehörigen Prüfberichts.

2 Der Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten enthält mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Informationen.

3 Damit Emissionseinheiten als gelöscht gemeldet werden können, löschen die Luftfahrzeugbetreiber die Emissionseinheiten in einem von einem Programm für Emissionseinheiten benannten Register und fordern jedes Register des Programms für Emissionseinheiten auf, auf der öffentlichen Website des Registers Informationen über jede gelöschte Emissionseinheit des Luftfahrzeugbetreibers für den betreffenden CORSIA-Zeitraum zu veröffentlichen. Für jede Charge gelöschter Emissionseinheiten müssen die Informationen mindestens die konsolidierten Identifizierungsangaben gemäß Anhang III Nummer 5 Buchstaben a bis i und l dieser Verordnung umfassen.

Article 8 Prüfung der Berichte über die Löschung von Emissionseinheiten

1 Für die Prüfung der gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelten Berichte über die Löschung von Emissionseinheiten und die Akkreditierung der Prüfstellen, die diese Prüfung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegt, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 werden Prüfstellen, die die Prüfung der gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelten Berichte über die Löschung von Emissionseinheiten durchführen, zu diesem Zweck von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert. Die nationalen Akkreditierungsstellen legen spezifische Anforderungen fest, die Prüfstellen erfüllen müssen, um die Akkreditierung zu erhalten.

3 Für alle Prüfungen von Berichten über die Löschung von Emissionseinheiten ist ein angemessener Grad an Sicherheit erforderlich.

4 Die Prüfstelle stellt sicher, dass die durchgeführten Prüftätigkeiten es ihr ermöglichen, Schlüsse zu den folgenden Zielvorgaben zu ziehen: a) Der Luftfahrzeugbetreiber hat seine Löschungen von Emissionseinheiten gemäß Artikel 7 ordnungsgemäß gemeldet; b) die gemeldete Anzahl gelöschter Emissionseinheiten reicht aus, um die gesamten endgültigen Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers zu erfüllen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 im Zusammenhang mit dem betreffenden CORSIA-Zeitraum mitgeteilt wurden, und der Luftfahrzeugbetreiber kann das alleinige Nutzungsrecht an solchen gelöschten Emissionseinheiten nachweisen; c) die Emissionseinheiten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner endgültigen Kompensationspflichten gelöscht hat, wurden vom Luftfahrzeugbetreiber nicht zur Kompensation anderer Emissionen verwendet.

5 Der Prüfungsumfang spiegelt den Zeitraum und die Informationen wider, auf die sich der Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten bezieht, und die Prüfstelle bestätigt, dass die gelöschten Emissionseinheiten, die zur Erfüllung der endgültigen Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers verwendet wurden, nicht zur Kompensation anderer Emissionen verwendet wurden.

6 Bei der Durchführung der Prüfung dürfen sich die Prüfstellen nicht auf Stichproben stützen.

7 Führen die Prüfstellen ausschließlich die Prüfung des Berichts über die Löschung von Emissionseinheiten durch, so können sie entscheiden, keine Standortbegehung durchzuführen. Diese Entscheidung hängt vom Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist. Prüfstellen teilen dem Luftfahrzeugbetreiber diese Entscheidung unverzüglich mit.

8 Der Prüfbericht in Verbindung mit dem Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten enthält zumindest die in Anhang IV aufgeführten Informationen.

Article 9 Übermittlung von Daten an die ICAO durch die Mitgliedstaaten

1 Um die Berechnung des Anstiegsfaktors auf Sektorenebene zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten dem ICAO-Sekretariat bis zum 31. Juli jedes Jahres die einschlägigen Daten, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission. Diese einschlägigen Daten müssen gegebenenfalls mindestens die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.

2 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung bitten, um die Genauigkeit der Emissionsdaten im Hinblick auf deren Übermittlung gemäß Absatz 1 zu verbessern.

3 Stellt der betreffende Mitgliedstaat, die Prüfstelle oder der Luftfahrzeugbetreiber einen Fehler in den vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldeten Daten fest, nachdem die gemeldeten Daten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden, so aktualisiert der Mitgliedstaat die gemeldeten Daten, um den Fehler zu beheben. Der Mitgliedstaat bewertet etwaige Auswirkungen in Bezug auf die Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers, die in den Vorjahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 berechnet wurden, und nimmt erforderlichenfalls eine Anpassung vor, um den Fehler während des CORSIA-Zeitraums, für den der Fehler festgestellt wurde, auszugleichen.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICAO-Sekretariat Informationen über die Löschung von Emissionseinheiten bis zum 31. Juli 2025 für den CORSIA-Zeitraum 2021-2023 und bis zum 31. Juli 2028 für den CORSIA-Zeitraum 2024-2026. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission. Die übermittelten Daten umfassen zumindest die in Anhang VI aufgeführten Informationen.

Article 10 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene delegierte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Article 11 Übergangsbestimmung

Die Emissionen und die Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen seit dem 1. Januar 2024 werden im Einklang mit dieser Verordnung überwacht, gemeldet und geprüft.

Article 12 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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