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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025R0941
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-07
In force since
2025-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken in der Union geschaffen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „statistische Einheit“ eine Einheit, über die Daten erhoben und Statistiken erstellt werden; 2. „Unternehmen“ die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ; darunter fallen Nichtmarktproduzenten und andere institutionelle Einheiten, die zum Sektor Staat gehören; 3. „Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die in unterschiedlichen Rechtsformen errichtet werden kann, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt; 4. „örtliche Einheit“ ein Unternehmen oder einen Teil eines Unternehmens an einem räumlich festgestellten Ort, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert; 5. „gebietsansässiges Unternehmen“ ein Unternehmen, das zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wie in Anhang A, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt; 6. „gebietsansässige örtliche Einheit“ eine örtliche Einheit, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wie in Anhang A, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt 7. „Arbeitnehmer“ jede Person, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem Wohnsitz oder der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat, die in einem direkten durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber steht und ein Arbeitsentgelt erhält, unabhängig von der Art der geleisteten Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Dauer des Vertrags oder der Vereinbarung (befristet oder unbefristet, einschließlich Saisonarbeit); das Entgelt eines Arbeitnehmers kann in Lohn oder Gehalt bestehen und schließt Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Provisionen und Sachbezüge ein; 8. „Arbeitgeber“ ein Unternehmen oder eine örtliche Einheit, das bzw. die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer steht, das durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründet wurde; 9. „Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themen abdecken; 10. „Thema“ den zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen umfasst; 11. „Einzelthema“ den zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst; 12. „Variable“ ein Merkmal einer Einheit oder einer Reihe von Einheiten, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann; 13. „Untergliederung“ eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert; 14. „Mikrodaten“ individuelle Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen statistischer Einheiten, ohne direkte Kennung; 15. „aggregierte Daten“ Daten, die sich auf eine Reihe mehrerer statistischer Einheiten beziehen; 16. „statistische Grundgesamtheit“ die Menge der statistischen Einheiten, über die Informationen erforderlich sind; 17. „Stichprobengrundlage“ eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende statistische Grundgesamtheit bestimmen; 18. „Stichprobe“ eine Teilmenge einer Stichprobengrundlage, deren Elemente auf der Grundlage eines Verfahrens mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit ausgewählt wurden, das so konzipiert ist, dass es die Ableitung gültiger Schätzungen für die statistische Grundgesamtheit ermöglicht; 19. „Auskunftgebender“ die Einheit, die Daten liefert; 20. „statistische Erhebung“ die Erhebung von Daten anhand einer Stichprobe von Auskunftgebenden, die mithilfe geeigneter statistischer Methoden auf die statistische Grundgesamtheit hochgerechnet werden können; 21. „Verwaltungsdaten“ Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen; 22. „andere Quellen“ Daten, die von anderen als den in Artikel 3 Absatz 1 unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Quellen stammen, beispielsweise von Websites oder Datenbanken, deren vorwiegender Zweck nicht darin besteht, amtliche Statistiken zu erstellen; 23. „statistische Klassifikation“ eine geordnete Liste mit einer oder mehreren Detaillierungsgraden von verwandten, aber sich gegenseitig ausschließenden Kategorien, die zur Strukturierung von Informationen in einem bestimmten Statistikbereich entsprechend ihrer Ähnlichkeit verwendet wird; 24. „Bezugszeitraum“ die Zeitspanne, auf die sich Statistiken beziehen; 25. „Metadaten“ Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten auf strukturierte Weise beschreiben; 26. „vorgeprüfte Daten“ Daten, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden; 27. „Qualitätsbericht“ einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens; 28. „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Arbeitnehmer, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Arbeitnehmer.

Article 3 Quellen und Methoden

1 Die Mitgliedstaaten verwenden eine oder eine Kombination der folgenden Datenquellen, sofern diese die in Artikel 7 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen: a) statistische Erhebungen oder sonstige Erhebungen statistischer Daten; b) Verwaltungsdaten; c) von privaten Dateninhabern zur Verfügung gestellte Daten; d) andere Quellen.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sind bestrebt, innovative Methoden und Datenquellen zu verwenden, um gemäß dieser Verordnung erstellte Statistiken zu verbessern und den Beantwortungsaufwand zu verringern, sofern diese Methoden und Quellen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 7 erfüllen.

3 Betrifft eine von einem nationalen statistischen Amt oder der Kommission (Eurostat), nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, an einen privaten Dateninhaber gerichtete Anfrage personenbezogene Daten, so beschränkt sich diese Anfrage auf die Kategorien personenbezogener Daten, die unter die Bereiche und Themen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung fallen.

4 Erhebungen, die für die Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verwendet werden, beruhen auf Stichproben, die für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Die Stichproben der Unternehmen oder örtlichen Einheiten werden aus den nationalen statistischen Unternehmensregistern, wie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeführt, gezogen.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Qualitätsberichte, die ausführliche Informationen über die verwendeten Quellen und Methoden enthalten.

Article 4 Datenanforderungen

1 Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken umfassen die folgenden Bereiche und Themen: a) Verdienste: i) Struktur der Verdienste; ii) geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle; b) Arbeitskosten: i) Struktur der Arbeitskosten; ii) Arbeitskostenindex; c) Arbeitsnachfrage: i) offene Stellen. Die Themen Arbeitskostenindex gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfassen die entsprechenden Frühschätzungen gemäß Artikel 5.

2 Für jedes in Absatz 1 aufgeführte Thema sind die Einzelthemen, die entsprechende Periodizität, die Bezugszeiträume, einschließlich des ersten Bezugszeitraums, und die Datenübermittlungsfristen im Anhang festgelegt.

3 Gemäß Artikel 12 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der im Anhang aufgeführten Einzelthemen zu ändern. Wird mit einem delegierten Rechtsakt ein neues Einzelthema eingeführt, so kann dieser delegierte Rechtsakt auch die Periodizität, den Bezugszeitraum und die Übermittlungsfrist beinhalten. Die delegierten Rechtsakte werden mindestens 18 Monate vor Beginn des entsprechenden Bezugszeitraums erlassen.

4 Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 stellt die Kommission Folgendes sicher: a) Die delegierten Rechtsakte verursachen keinesfalls erhebliche Mehrkosten oder erhebliche Mehrbelastung für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden; b) Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt. Die Studien nach Absatz 4 Buchstabe b werden gemäß Artikel 9 finanziert.

5 Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Daten übermittelt, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Themas (Struktur der Verdienste), für das Mikrodaten für einzelne Arbeitnehmer und örtliche Einheiten übermittelt werden.

6 Zur Bereitstellung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst bereitgestellt.

7 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Elemente für jedes Thema festgelegt werden: a) Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen; b) statistische Klassifikationen und Untergliederungen; geografische Untergliederungen können nicht unterhalb der NUTS-1-Ebene liegen; c) Präzisionsziele; d) Metadaten, die mit derselben Periodizität sowie mit denselben Bezugszeiträumen und Fristen zu übermitteln sind wie die Daten, auf die sie sich beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens 18 Monate vor dem Beginn des relevanten Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, außer im Fall des ersten Bezugszeitraums, wie im Anhang erwähnt; für diesen gelten zwölf Monate. Der Durchführungsrechtsakt für das Thema „Struktur der Verdienste“ wird vor dem 1. September 2025 für den ersten Bezugszeitraum, beginnend 2026, erlassen. Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine erheblichen Mehrkosten oder Mehrbelastungen für die Mitgliedstaaten oder für Unternehmen verursachen.

8 Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor einer Änderung der Datenuntergliederung nach Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gebührend bewertet und berücksichtigt.

9 Gemäß Artikel 12 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens drei Bezugsjahren zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die zusätzliche Datenproduktion innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken. Insbesondere dürfen die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz nicht zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer neuen statistischen Erhebung über Unternehmen führen. In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt: a) die nach dem vorliegenden Absatz im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Bereichen und Themen zu behandelnden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf an statistischen Daten; b) die Periodizität, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen. Die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz gelten nicht für Bezugszeiträume vor 2029, und haben einen Mindestabstand von zwei Jahren zwischen jeder zusätzlichen Datenproduktion, beginnend mit der Frist für die Übermittlung der Daten aus der jüngsten zusätzlichen Datenproduktion. Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt. Die Studien nach Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes werden gemäß Artikel 9 finanziert.

10 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 9 genannten zusätzlichen Informationen und Metadaten festgelegt werden. In diesen Durchführungsrechtsakten werden gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente festgelegt: a) Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen; b) statistische Klassifikationen und Untergliederungen; geografische Untergliederungen können nicht unterhalb der NUTS-1-Ebene liegen; c) detaillierte Angaben zu den abgedeckten statistischen Einheiten, d) Präzisionsziele, e) zu übermittelnde Metadaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor Beginn des relevanten Bezugszeitzeitraums gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gebührend bewertet und berücksichtigt.

Article 5 Frühschätzungen

1 Es werden Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und für die offenen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i übermittelt: a) von Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Union in jedem der letzten drei Jahre und b) von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Euro-Währungsgebiet in jedem der letzten drei Jahre.

2 Die Anteile an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Union und im Euro-Währungsgebiet gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union ermittelt.

3 Ändert sich die Liste der Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der höher ist als die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte, so teilt die Kommission (Eurostat) dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums mit, der für die Bewertung des Schwellenwerts von 3 % herangezogen wurde. Liegen die aktualisierten Anteile der Arbeitnehmer unter den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerten, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Übermittlung von Frühschätzungen ab dem Bezugsquartal des ersten Kalenderjahres nach dem Tag der Mitteilung einstellen. Liegen die aktualisierten Anteile über diesen Schwellenwerten, so übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten die Frühschätzungen ab dem ersten Referenzquartal des dritten Kalenderjahres nach dem Tag der Mitteilung.

Article 6 Statistische Einheiten und statistische Grundgesamtheit

1 Im Rahmen dieser Verordnung werden Statistiken über eine oder mehrere der folgenden statistischen Einheiten erstellt: a) Unternehmen, b) örtliche Einheiten, c) Arbeitnehmer.

2 Für die Themen Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle gebietsansässigen Unternehmen oder alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist in einem Abschnitt der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten NACE-Klassifikation enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und b) sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

3 Für die Themen Struktur der Verdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitgeber alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“, „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“ und aller Daten aus dem Abschnitt „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ in Bezug auf Verteidigung und nationale Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht als vertraulich gelten, und b) sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer. Für die Themen Struktur der Verdienste und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitnehmer alle Arbeitnehmer, deren örtliche Einheit der in Unterabsatz 1 genannten Grundgesamtheit angehört.

4 Für das Thema Struktur der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und b) sie sind Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern.

Article 7 Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden, die in Artikel 6 festgelegten statistischen Einheiten und die statistische Grundgesamtheit vollständig abdecken und genaue Schätzungen davon ermöglichen.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte über die Quellen und Methoden für jedes der in Artikel 4 genannten Themen.

5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und ihr Inhalt festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen Mehrkosten und keine erhebliche Mehrbelastung verursachen.

6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle relevanten Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Diese Informationen werden so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach dem Eintreten solcher Änderungen übermittelt.

7 Auf hinreichend begründete Aufforderung der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten die zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Informationen vor.

8 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die verwendeten Quellen und Methoden sowie die Stichprobengrundlagen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die verwendeten Quellen und Methoden. In diesen Berichten gibt die Kommission (Eurostat) Leitlinien dazu, wie die Qualität der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken weiter verbessert werden kann.

Article 8 Machbarkeits- und Pilotstudien

1 Die Kommission (Eurostat) kann Machbarkeits- und Pilotstudien in die Wege leiten, um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern oder den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, zu begrenzen. Die Zielsetzung dieser Studien umfasst mindestens eines der folgenden Elemente: a) Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit der Daten, b) Erforschung neuer Möglichkeiten und Einführung neuer Funktionen, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, darunter insbesondere die Bereitstellung von Daten über Sozialunternehmen, c) Verbesserung der Integration zwischen Erhebungen und anderen Datenquellen, d) Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden, e) Verbesserung der Kosteneffizienz der Datenerhebung, f) Sicherstellung der Machbarkeit der von den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten abgedeckten Angelegenheiten. Bei den in Unterabsatz 1 genannten Studien werden die technologischen und digitalen Entwicklungen berücksichtigt.

2 Die Mitgliedstaaten können sich freiwillig an diesen Studien beteiligen. Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) sicher, dass die Studien auf Unionsebene repräsentativ sind.

3 Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien, einschließlich der möglichen künftigen Verwendung der Ergebnisse. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Article 9 Finanzierung

1 Zur Durchführung der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein Finanzbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt: a) Verbesserung der Quellen und Methoden, einschließlich der Stichprobengrundlagen, für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, b) Unterstützung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 8 dieser Verordnung. Ein Finanzbeitrag kann auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.

2 Die Höhe des Finanzbeitrags der Union gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

3 Der Finanzbeitrag der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Article 10 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Article 11 Ausnahmeregelungen

1 Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten hinreichend begründete Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von einem Jahr für Daten mit vierteljährlicher Periodizität, von zwei Jahren für Daten mit jährlicher Periodizität und von vier Jahren für Daten mit mehrjähriger Periodizität gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte einen hinreichend begründeten Antrag. Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Die Kommission stellt ferner sicher, dass die unter diese Verordnung fallenden Anforderungen an Statistiken, Metadaten und Qualität, die zuvor unter die aufgehobenen Verordnungen fielen, ohne Unterbrechung weiter erfüllt werden.

2 Ist eine Ausnahmeregelung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, weiterhin gerechtfertigt, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine weitere Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt wird. Der betroffene Mitgliedstaat richtet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums, für den die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gewährt wurde, einen Antrag an die Kommission, der die Gründe und genauen Umstände, die für eine solche Verlängerung sprechen, enthält.

Article 12 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 9. Juni 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Article 13 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 14 Aufhebung

1 Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 und die Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aufgehoben; die in den genannten Verordnungen festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten einschließlich Qualitätsberichten im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Tag liegen, bleiben hiervon unberührt.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 15 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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