Delegierte Verordnung (EU) 2025/1044 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates um detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Lizenzen und Zeugnissen für Fluglotsen
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung von im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittlands erteilten Lizenzen und Zeugnissen von Fluglotsen einschließlich zugehöriger Erlaubnisse und Befugnisse festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Antragsteller“ (applicant): ein Inhaber eines/einer gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands ausgestellten Zeugnisses, einer Lizenz oder eines anderen Dokuments, der die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen gemäß dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Zeugnisses zum Zwecke der Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen beantragt; 2. „Zeugnis“ (certificate): ein gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands ausgestelltes Dokument, mit dem die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird; 3. „Anrechnung“ (credit): die Anerkennung durch die zuständige Behörde der Ausbildung, die der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands erteilten Fluglotsenlizenz absolviert hat, zum Zweck der Beantragung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen gemäß dieser Verordnung.
Article 3 Anerkennung von in Drittländern erteilten Lizenzen und Zeugnissen für Fluglotsen
Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 geschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten a) Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Artikel 4 dieser Verordnung erteilen, b) Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Rechte oder Zeugnisse nach Artikel 5 dieser Verordnung anerkennen.
Article 4 Erteilung von Lizenzen
1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 der Verordnung (EU) 2015/340 auf der Grundlage von Zeugnissen erteilen, die nach dem Recht eines Drittlands erteilt wurden, sofern der Antragsteller alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er ist mindestens 18 Jahre alt. b) Er weist die Einhaltung der in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten einschlägigen Anforderungen nach. c) Er muss Inhaber eines gültigen nach Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) 2015/340 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein. d) Er muss ein angemessenes Sprachniveau gemäß den Anforderungen in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt B Punkte ATCO.B.030 bis ATCO.B.040 der Verordnung (EU) 2015/340 nachweisen.
2 Der Inhaber einer nach dem Recht eines Drittlands erteilten Fluglotsenlizenz kann bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen beantragen, nachdem er eine Empfehlung einer Ausbildungsorganisation erhalten hat, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt und für die Durchführung einer Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen gemäß der genannten Verordnung zugelassen ist.
3 Gibt die Ausbildungsorganisation auf Antrag des Antragstellers eine Empfehlung nach Absatz 2 dieses Artikels ab, so muss diese Empfehlung Folgendes enthalten: a) eine Erläuterung des Umfangs der mit einer unter Absatz 2 genannten und von einem Drittland erteilten Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte; b) Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 Anrechnungen gewährt werden; c) eine Erläuterung der vom Antragsteller durchgeführten Zusatzausbildung, einschließlich der erforderlichen Prüfungen und Beurteilungen; d) eine Bestätigung, dass der Antragsteller die in der Empfehlung erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann; e) Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen Anforderungen und Verfahren des Drittlands, aus denen hervorgeht, wie die Ausbildungsorganisation die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Elemente überprüft hat. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Zusatzausbildung, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, muss von einer Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt und gemäß jener Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen anzubieten.
4 Für die Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen muss bei jeder von der zuständigen Behörde gewährten Anrechnung die in Absatz 2 genannte Empfehlung berücksichtigt werden.
Article 5 Anerkennung von Zeugnissen
1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann gemäß dem Recht eines Drittlands erteilte Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Befugnisse oder Zeugnisse für die Zwecke der Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen anerkennen, sofern der Antragsteller die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er ist Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die von einem Drittland gemäß Anhang 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“) erteilt wurde, und verfügt über eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis, die derjenigen entspricht, die ihm zur Durchführung von Ausbildung oder Beurteilungen berechtigt. b) Er hat gegenüber der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/340 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass er eine Ausbildung erhalten und erfolgreich Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat, die den in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitt 5 der genannten Verordnung gleichwertig sind.
2 Die in Absatz 1 genannten Rechte sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilung in Organisationen beschränkt, die über die Zertifizierung für die Erstausbildung von Fluglotsen verfügen.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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