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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1065 der Kommission vom 28. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung der Bezugnahmen auf Umweltschutzanforderungen und zur Berichtigung jener Verordnung

CELEX
32025R1065
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-28
In force since
2025-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Für die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die Herstellung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Steuerungs- und Überwachungsgerät zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“

„(7 Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Produkte und deren Bauteile zuständig ist, ihre Befähigung alternativ im Einklang mit Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die Herstellung von Bauteilen, die nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug zugelassen sind, das einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion unterliegt, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“

Article 2

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. 2. In Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird der folgende Titel vor dem Inhaltsverzeichnis eingefügt: „ANHANG Ib TEIL 21 LEICHT Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte unbemannte Luftfahrzeuge handelt, und zugehörige Produkte und Bauteile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen“.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.

Relations

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