Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten finanziellen Beistand gewährt, mit dem die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation ermöglicht wird. Diese Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung und Nutzung des finanziellen Beistands im Rahmen des SAFE-Instruments durch die Mitgliedstaaten, und enthält Vorschriften über vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die gemeinsame Beschaffung zum Erwerb von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke der folgenden Kategorien: a) Kategorie eins: Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge („Deep Precision Strike Capabilities“); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen; kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cybersicherheit; und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes; b) Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Über- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste; Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz; und elektronische Kampfführung.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen; 2. „sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind; 3. „gemeinsame Beschaffung“ das Verfahren für die Beschaffung von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke sowie die in dessen Rahmen erteilten Aufträge, die von mindestens einem Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, und einem weiteren Mitgliedstaat oder einem der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (im Folgenden „dem EWR angehörende EFTA-Staaten“), oder der Ukraine durchgeführt werden. Darüber hinaus können in eine gemeinsame Beschaffung auch beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer sowie sonstige Drittländer einbezogen werden, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist. Die gemeinsame Beschaffung kann bestehende Beschaffungsaufträge umfassen, die dieselben Bedingungen erfüllen.
Article 3 Komplementärer Charakter des SAFE-Instruments
Das SAFE-Instrument ergänzt die von der Union und von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie.
Article 4 Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments
1 Ein Mitgliedstaat kann finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments (im Folgenden „finanzieller Beistand“) für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Bewältigung der in Artikel 1 genannten Krisensituation beantragen. Diese Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke und werden im Wege gemeinsamer Beschaffungen gemäß den in Artikel 16 festgelegten Förderfähigkeitsregeln durchgeführt und zielen darauf ab, a) die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende unterstützende Tätigkeiten, b) die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, auch durch kürzere Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionszeitfenstern und die Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder Rohstoffen, oder c) Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten.
2 Ein Mitgliedstaat kann den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments unter Nutzung von Synergien mit Programmen der Union gemäß den Vorschriften dieser Programme in Anspruch nehmen. Der finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments kann auch zur Finanzierung von Tätigkeiten verwendet werden, zu denen die Union mit einem Programm der Union beigetragen hat.
3 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind — wenn spätestens bis zum 30. Mai 2026 ein Beschaffungsauftrag unterzeichnet wurde — Beschaffungen, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in Bezug auf die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments förderfähig. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Beschaffung in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Plan auf, unternimmt er aktiv alle Schritte, die notwendig sind, damit mindestens ein weiterer Mitgliedstaat, ein dem EWR angehörender EFTA-Staat oder die Ukraine zusätzlich zu etwaigen interessierten beitretenden Ländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten oder sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft eingegangen ist, ebenfalls von dem betreffenden Auftrag profitiert. Die in Artikel 16 Absätze 2 bis 14 festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen gelten sinngemäß.
Article 5 Form des finanziellen Beistands
Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat von der Union gewährt wird.
Article 6 Höchstbetrag des finanziellen Beistands
Der in Form von Darlehen im Rahmen des SAFE-Instruments geleistete finanzielle Beistand beträgt höchstens 150000000000 EUR.
Article 7 Antrag auf finanziellen Beistand und Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie
1 Ein Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten möchte, stellt bis zum 30. November 2025 einen entsprechenden Antrag bei der Kommission. Dem Antrag wird ein Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Plan“) beigefügt.
2 Der Plan wird hinreichend begründet und erläutert. Er umfasst Folgendes: a) eine Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern und der sonstigen Güter für Verteidigungszwecke; b) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, geschätzten Ausgaben und Maßnahmen gemäß Artikel 4; c) gegebenenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Beteiligung der Ukraine an den geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen oder der zugunsten der Ukraine vorgesehenen Maßnahmen; d) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 und der Beschaffungsvorschriften sichergestellt wird, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Einhaltung sicherzustellen ist.
3 Sofern dies relevant ist, fügen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Tätigkeiten bei, mit denen die Versorgungssicherheit und Resilienz, insbesondere durch eine Erleichterung des Zugangs zum Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-Unternehmen und neue Akteure im Bereich der Verteidigung, erhöht werden soll.
4 Bei der Ausarbeitung ihrer Pläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren und gegebenenfalls Synergien mit Investitionsplänen für die europäische Verteidigungsindustrie anderer Mitgliedstaaten anzustreben, damit die antragstellenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.
5 Die Mitgliedstaaten können der Kommission einen geänderten Antrag auf finanziellen Beistand zusammen mit einem geänderten Plan vorlegen, wenn dies durch eine Änderung der geplanten Ausgaben oder Maßnahmen hinreichend begründet ist und Darlehensbeträge zur Verfügung stehen.
Article 8 Entscheidung über den Antrag auf finanziellen Beistand
1 Die Kommission bewertet unverzüglich den Antrag auf finanziellen Beistand zusammen mit dem Plan.
2 Stellt die Kommission fest, dass der Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen – insbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 — erfüllt, so legt sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vor, mit dem der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wird.
3 Der in Absatz 2 genannte Durchführungsbeschluss des Rates enthält Folgendes: a) die Bestätigung, dass der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt; und b) den Darlehensbetrag und den gemäß Artikel 11 als Vorfinanzierung zu zahlenden Betrag der Unterstützung in Form von Darlehen.
4 Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat in jedem Fall ihre Bewertung des Antrags mit einer entsprechenden Begründung.
5 Bei der Vorlage des Vorschlags beim Rat gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission den bestehenden und erwarteten Finanzierungsbedarf des antragstellenden Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an. Dieser Vorschlag ist unverzüglich vorzulegen.
6 Der Rat erlässt den in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschluss regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Vorschlags der Kommission.
7 Stehen nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses gemäß Absatz 2 noch Beträge für finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments zur Verfügung, kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlichen. In diesem Fall gilt das Verfahren nach Artikel 7 und den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels sinngemäß.
8 Jeder Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 2 wird bis zum 30. Juni 2027 erlassen.
Article 9 Anleihe- und Darlehenstransaktionen
1 Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
2 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des SAFE-Instruments werden in Euro abgewickelt.
Article 10 Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten
1 Nach Erlass des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates verständigt sich die Kommission mit dem antragstellenden Mitgliedstaat auf eine Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten.
2 In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von Darlehen festgelegt. Die Darlehensvereinbarung wird für eine Dauer von höchstens 45 Jahren geschlossen. Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen.
3 In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines Plans und dem entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit jährlichen Obergrenzen. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.
Article 11 Vorfinanzierung
1 Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihres Plans eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 15 % der Unterstützung in Form von Darlehen beantragen.
2 Die Auszahlung der Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Vorfinanzierung vom Abschluss der in Artikel 10 Absatz 3 genannten operativen Modalitäten abhängig gemacht wird.
3 Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Die Vorfinanzierung kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Article 12 Vorschriften für Tranchenzahlungen und Aussetzung von Darlehen
1 Der Zeitraum der Bereitstellung des Darlehens, der dem Zeitraum entspricht, in dem Zahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel genehmigt werden können, endet am 31. Dezember 2030. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
2 Der betreffende Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Zahlungsantrag einreichen. Ein derartiger Zahlungsantrag kann vom betreffenden Mitgliedstaat zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Der Mitgliedstaat stellt die dem Zahlungsantrag zugrunde liegende Begründung mit Nachweisen über Fortschritte bei der Erfüllung des Plans zur Verfügung.
3 Die Kommission bewertet die Vollständigkeit, Richtigkeit und Kohärenz des in Absatz 2 genannten Zahlungsantrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Gelangt die Kommission zu einer positiven Bewertung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, erlässt sie unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Darlehenstranche.
4 Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass der in Absatz 2 genannte Zahlungsantrag nicht zufriedenstellend ist, wird die Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
5 Die Kommission bewertet die Stellungnahme gemäß Absatz 4 unverzüglich. Sie hebt die Aussetzung auf, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die zufriedenstellende Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sicherzustellen.
Article 13 Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf nicht mehr als 60 % des in Artikel 6 genannten Höchstbetrags vergeben werden.
Article 14 Kontrolle und Prüfungen
Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.
Article 15 Berichterstattung
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Verwendung des finanziellen Beistands vor.
2 Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Verlängerung des Zeitraums der Verfügbarkeit des SAFE-Instruments beigefügt.
Article 16 Förderfähigkeitsregeln für gemeinsame Beschaffungen zur Unterstützung von Investitionen für die Verteidigungsindustrie
1 Gemeinsame Beschaffungen kommen nur dann für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, wenn sie die in diesem Artikel festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen.
2 Die gemeinsamen Verfahren zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die entsprechenden Aufträge umfassen die in den Absätzen 3 bis 13 sowie in Absatz 15 dieses Artikels festgelegten Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt.
3 An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.
4 Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt; b) der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt („input“) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt („input“) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.
5 Abweichend von Absatz 3 kann ein in der Union niedergelassener und von einem sonstigen Drittland oder einem Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrollierter Rechtsträger an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn er Garantien bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist, überprüft wurden. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers an der gemeinsamen Beschaffung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft.
6 Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 5 genannten Garantien mittels einer von der Kommission erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass a) die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und b) der Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands zu Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.
7 Der öffentliche Auftraggeber, der die gemeinsame Beschaffung durchführt, übermittelt der Kommission eine Mitteilung über die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in Absatz 5 genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien werden der Kommission auf ihre Anfrage übermittelt.
8 Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der Ukraine befinden. Verfügen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Hoheitsgebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
9 Bei den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern kann davon ausgegangen werden, dass sie den in den Absätzen 3 bis 7 genannten Förderfähigkeitsbedingungen genügen, wenn sie gleichwertige Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/1092 , (EU) 2021/697 , (EU) 2023/1525 oder (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird.
10 Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Für die Zwecke der durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen darf keine Komponente aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
11 Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
12 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentliche Merkmale verfügt, an das mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
13 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergabeverfahren und die Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke, die im Rahmen der über das SAFE-Instrument unterstützten gemeinsamen Beschaffung erteilt werden, angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten enthalten.
14 Unbeschadet der Bedingungen, die in den in Artikel 17 genannten Vereinbarungen festgelegt sind, legen die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 7 genannten Plan die in den Absätzen 3 bis 11 sowie in den Absätzen 13 bis 15 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeitsbedingungen fest. Der finanzielle Beistand setzt voraus, dass zusammen mit dem Zahlungsantrag die in den operativen Modalitäten nach Artikel 10 genannten Informationen vorgelegt werden.
15 Die Mitgliedstaaten können den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand zur Finanzierung ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß Artikel 168 Absatz 2 oder 3 der Haushaltsordnung verwenden. In diesem Fall können an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Drittländer abweichend von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung auch an Beschaffungsmechanismen nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung teilnehmen und von ihnen profitieren.
Article 17 Bedingungen für die Beteiligung von sonstigen Rechtsträgern und Gütern aus Drittländern
1 Die Union kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit beitretenden Ländern, potenziellen Bewerberländern und anderen Bewerberländern als der Ukraine sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, schließen, um die in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen für diese Länder und ihre Hoheitsgebiete gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu öffnen.
2 In der in Absatz 1 genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkunft wird festgelegt, wie die in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen anzuwenden sind. Insbesondere wird Folgendes festgelegt: a) die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in dem Drittland an der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments, einschließlich der Bedingungen für den Standort der Leitungs- und Verwaltungsstrukturen und für die Kontrolle durch Drittländer oder Rechtsträger aus Drittländern; b) die Vorschriften über den Standort der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die für die Herstellung von Verteidigungsgütern oder von sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke genutzt werden, die im Rahmen von Aufträgen geliefert werden, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden; c) die Vorschriften über die Kosten von Komponenten mit Ursprung in dem Drittland, einschließlich eines Mindestanteils von Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine und eines Höchstanteils von Komponenten mit Ursprung weder in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine noch in einem Drittland, das Vertragspartei der Vereinbarung ist; d) die Vorschriften im Zusammenhang mit Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des im Rahmen des SAFE-Instruments beschafften Verteidigungsguts, die von Drittländern, die nicht Vertragsparteien der Vereinbarung sind, oder Rechtsträgern mit Sitz in deren Hoheitsgebiet auferlegt werden.
3 Die bilaterale oder multilaterale Übereinkunft soll Folgendes bezwecken: a) Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Beiträgen und Vorteilen des Drittlands; b) Festlegung der Bedingungen für etwaige Finanzbeiträge, die das Drittland gegenüber der Union zu leisten hat; c) Festlegung sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit dem beschafften Produkt; d) Beitrag zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme und einer höheren Interoperabilität zwischen den Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und dieser Drittländer.
4 Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für Programme zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie der Union, der ukrainischen Verteidigungsindustrie und der Ukraine gemäß den Vorschriften dieser Programme verwendet.
Article 18 Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Aufträgen
1 Wird eine Beschaffung durch das SAFE-Instrument unterstützt, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag, wenn diese Vereinbarung oder dieser Auftrag die Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat, von mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ganz oder teilweise mit dem im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten Darlehen finanziert wird und in ihr bzw. ihm nicht die Möglichkeit wesentlicher Änderungen vorgesehen ist. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung geschlossen oder den Auftrag vergeben hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er diese Rahmenvereinbarung geschlossen oder dem er diesen Auftrag erteilt hat.
2 Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen oder dieser Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, um neue öffentliche Auftraggeber aus Ländern, die an der Beschaffung teilnehmen, als Vertragsparteien dieser Rahmenvereinbarung oder dieses Auftrags hinzuzufügen. Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG gilt nicht für öffentliche Auftraggeber, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung oder dem Auftrag beteiligt sind.
3 Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats substanzielle Änderungen der in einer Rahmenvereinbarung oder einem Auftrag festgelegten Mengen vornehmen, deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerten liegt, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen oder dieser Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist.
4 Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen.
5 Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag in den in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
6 In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Auftrags sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
Article 19 Fälle, in denen im Zusammenhang mit einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gerechtfertigt ist
Bei Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, wird für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG davon ausgegangen, dass die Bedingung der Dringlichkeit aufgrund von Krisensituationen erfüllt ist.
Article 20 Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von Verteidigungsgütern
1 Für die Zwecke dieser Verordnung sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke als Teil von Aufträgen, die infolge von durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen durchgeführt werden, von der nach der Richtlinie 2006/112/EG geltenden Mehrwertsteuer befreit. Dabei handelt es sich um eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.
2 Die im Anhang enthaltene Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer dient der Bestätigung, dass der Umsatz nach dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit werden kann. Diese Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Rechtsträgers abgestempelt, der die Verteidigungsgüter oder sonstigen Güter für Verteidigungszwecke als Teil von Aufträgen erwirbt, die infolge von durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen erteilt werden, und von dem Lieferanten dieser Güter als Teil seiner Aufzeichnungen aufbewahrt.
Article 21 Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
1 Die Kommission verwendet ein sicheres Austauschsystem, um Verschlusssachen und vertrauliche Informationen leichter mit den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Auftragnehmern oder sonstigen Endempfängern austauschen zu können.
2 Die Kommission kann zwecks Überprüfung der Bedingungen für Auszahlungen von Mitteln und für die Durchführung von Kontrollen, Rechnungsprüfungen, Prüfungen, Untersuchungen und Berichte sowie für die Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 14 auf die Informationen, einschließlich Verschlusssachen, zurückgreifen, die hierfür unbedingt erforderlich sind.
Article 22 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen Kommunikationsmaßnahmen ergreifen — beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden —, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel in Bezug auf den finanziellen Beistand zu gewährleisten, der im jeweiligen Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie vorgesehen ist. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
2 Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten, stellen — unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen — durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, sicher, dass der finanzielle Beistand der Union, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu gemeinsamen Beschaffungen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Unterstützt von der Europäischen Union — SAFE“ angebracht werden.
3 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das SAFE-Instrument, die gemäß diesem ergriffenen Maßnahmen und die daraus erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen ein.
Article 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions