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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel aufzunehmenden Informationen

CELEX
32025R1126
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-05
In force since
2025-10-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Stellung eines Antrags auf Zulassung für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und deren Zulassung zum Handel

1 Antragstellende Emittenten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 bei ihrer zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, müssen das Standardformular in Anhang I und den Mustertext in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwenden.

2 Die zuständigen Behörden stellen auf ihrer Website ihre Kontaktdaten für die Beantragung der Zulassung sowie das Standardformular in Anhang I und den Mustertext in Anhang II zur Verfügung.

3 Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website an, wie der Zulassungsantrag mit allen vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen einzureichen ist. Dies kann durch Hochladen auf ein auf der Website der zuständigen Behörde angegebenes Internetportal oder auf andere elektronische Weise geschehen oder — bei bestimmten Unterlagen, die nach nationalem Recht im Original vorzulegen sind — in Papierform. Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website oder ihrem Internetportal eindeutig an, welche Unterlagen in Papierform im Original einzureichen sind.

4 Verlangen die zuständigen Behörden, dass die Informationen sowohl auf elektronischem Wege als auch in Papierform übermittelt werden, sind die in Papierform vorgelegten Informationen maßgebend.

Article 2 Beurteilung der Vollständigkeit der Anträge

1 Die zuständigen Behörden betrachten einen Zulassungsantrag als vollständig, wenn dieser Antrag alle in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 genannten erforderlichen Angaben enthält, wobei Inhalt und Detailtiefe so beschaffen sein müssen, dass die zuständige Behörde den Antrag beurteilen kann. Verlangt die zuständige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung einen Teil der Angaben in Papierform, so gilt der Antrag erst nach Eingang der Informationen in Papierform als vollständig.

2 Werden die im Zulassungsantrag gemachten Angaben, einschließlich des in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers, geprüft und für unvollständig befunden, benachrichtigen die zuständigen Behörden den Antragsteller unverzüglich gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung und weisen auf die fehlenden erforderlichen Angaben hin. Die zuständigen Behörden übermitteln diese Meldung in Papierform oder auf elektronischem Wege und geben die Kontaktdaten, die Modalitäten, ob durch Hochladen auf das Internetportal, auf elektronischem Wege oder in Papierform, sowie die Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 an.

3 Sobald ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels als vollständig eingestuft wurde, informiert die zuständige Behörde den Antragsteller darüber und gibt das Datum des Eingangs des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls das Datum des Eingangs der Informationen an, die den Antrag vervollständigen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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