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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 der Kommission vom 6. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R1139
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-06
In force since
2025-06-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 441231, 441233 und 441234, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes 4412311080, 4412319000, 4412331012, 4412331022, 4412331082, 4412332010, 4412333010, 4412339010 und 4412340010 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaPizhou Jiangshan Wood Co., Ltd25,189 MKVolksrepublik ChinaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China62,48999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Hartholzsperrholz von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China geltende Zoll Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Einfuhren von Sperrholz mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz oder Bambus und mit einem Kern, der Lagen aus den in den Unterpositionen 441231, 441233 und 441234 genannten Arten enthält, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit in die KN-Codes ex44121000 und ex44123900 (TARIC-Codes 4412100010 und 4412390020) eingereiht werden, werden von der Kommission überwacht.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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