Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Transaktion“ bzw. „Geschäft“ den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten; 2. „Tätigen einer Transaktion“ bzw. „Tätigen eines Geschäfts“ die Ausführung einer Transaktion bzw. eines Geschäfts oder die Übermittlung eines Auftrags über Kryptowerte für einen Kunden; 3. „Ausführung einer Transaktion“ bzw. „Ausführung eines Geschäfts“ die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktion führen: a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, b) Auftragsausführung für Kunden, c) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte, d) Treffen einer Anlageentscheidung gemäß einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat, e) Übertragung von Kryptowerten auf oder aus Konten.
Article 2 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1 Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständigen Behörden können ohne Weiteres auf diese Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jeder Kryptowerte-Dienstleistung, jeder Tätigkeit, jedes Auftrags oder jedes Geschäfts rekonstruieren, b) es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen, c) es ist nicht möglich, die Aufzeichnungen zu manipulieren oder zu ändern, d) es ist möglich, die Daten mithilfe einer IKT oder eines anderen effizienten Systems zu verwerten, wenn die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht direkt analysiert werden können, e) die Vorkehrungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zum Führen von Aufzeichnungen entsprechen unabhängig von der verwendeten Technologie den Anforderungen dieser Verordnung zum Führen von Aufzeichnungen.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen je nach Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten die in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen.
3 Die in anderen Rechtsakten der Union festgelegte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bleibt von der Pflicht zum Führen der in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen unberührt.
Article 3 Führen von Aufzeichnungen über die Strategien und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
1 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen über sämtliche Strategien und Verfahren, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Durchführungsmaßnahmen schriftlich vorhalten müssen.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen auch Aufzeichnungen über die von ihrem Leitungsorgan durchgeführte Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren, einschließlich aller Mängel, die im Zusammenhang mit diesen Strategien und Verfahren festgestellt wurden, und der zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen.
Article 4 Aufbewahrung von Dokumenten über die Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des Kunden
1 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewahren die Dokumente, in denen ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten ihrer Kunden dargelegt sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen auf.
2 Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, das vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums gestellt wird, bewahren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Dokumente für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren ab dem Tag der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf.
Article 5 Führen von Aufzeichnungen über die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
1 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen, die es ihnen ermöglichen, Kryptowerte und Geldbeträge, die für einen Kunden gehalten werden, jederzeit und unverzüglich von Kryptowerten und Geldbeträgen, die für einen anderen Kunden gehalten werden, und von ihren eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aufzeichnungen so führen, dass sie für Prüfungszwecke als Nachweise verwendet werden können.
3 Diese Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten: a) Aufzeichnungen, in denen die Salden der für jeden Kunden gehaltenen Kryptowerte und Geldbeträge schnell ersichtlich sind, b) wenn Geldbeträge von Kunden gemäß Artikel 70 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden, Einzelheiten zu den Konten, auf denen diese Gelder geführt werden, und die einschlägigen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und den Kreditinstituten oder Zentralbanken, bei denen die Geldbeträge der Kunden platziert werden, c) Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten, auf denen Kryptowerte für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hinterlegt sind, und zu den Auslagerungsvereinbarungen mit diesen Dritten, d) Angaben zu Dritten, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgelagerte Aufgaben ausführen, und Einzelheiten zu den ausgelagerten Aufgaben, e) Namen und Funktionen der Personen, die für die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind, f) Vereinbarungen, die das Eigentum von Kunden an Kryptowerten und Geldbeträgen regeln.
Article 6 Führen von Aufzeichnungen über Aufträge
1 Bei allen Erstaufträgen von Kunden und bei Erstentscheidungen über Handelsgeschäfte zeichnen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalten 2 und 3 des Anhangs und die in Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben auf und speichern diese, soweit diese Angaben die Erstaufträge und die Handelsentscheidungen betreffen.
2 Verlangt eine zuständige Behörde eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, so übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalte 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
3 Sind die Angaben gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung auch gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich, so sind sie gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Standards zu speichern.
Article 7 Führen von Aufzeichnungen über Geschäfte
1 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die in Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalten 2 und 3 und Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben unmittelbar nach dem Tätigen eines Geschäfts auf.
2 Verlangen die zuständigen Behörden eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, übermitteln die Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte diese Angaben gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalte 4 des Anhangs.
Article 8 Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung trifft
1 Trifft eine Person oder ein Computeralgorithmus bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung, einen bestimmten Kryptowert im Namen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder im Namen eines Kunden gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern, so ist diese Person oder dieser Computeralgorithmus gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs zu identifizieren und aufzuzeichnen.
2 Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus an der Anlageentscheidung beteiligt oder sind mehrere Personen oder Algorithmen an dieser Entscheidung beteiligt, so zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Person oder den Computeralgorithmus auf, die bzw. der für diese Entscheidung hauptverantwortlich ist.
Article 9 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
1 Ein Kunde, der eine natürliche Person ist, wird in den Aufzeichnungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen anhand der Bezeichnung identifiziert, die sich aus der Verkettung der Staatsangehörigkeit des Kunden nach ISO 3166-1 Alpha-2 (zweistelliger Ländercode) ergibt, gefolgt von der nationalen Kundenkennung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Kunden.
2 Die in Absatz 1 genannte nationale Kundenkennung wird gemäß den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bereits bekannt ist.
3 Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden für die Zwecke der Identifizierung dieser Person der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
4 Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
5 Ist ein Kunde in einem anderen Land als dem seiner Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 41 des Anhangs.
6 Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist der Kunde von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren: a) Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT; b) erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person; c) erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person.
7 Für die Zwecke von Absatz 6 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und werden Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 6 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.
Article 10 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmt
1 Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der ein Geschäft ausführt, auf welche Handelsplattform für Kryptowerte außerhalb der Union zugegriffen werden soll, an welchen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Aufträge übermittelt werden sollen oder welche sonstigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts gelten, so ist dieser Mitarbeiter oder Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs anzugeben.
2 Entscheidet eine Person beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Ausführung des Geschäfts, weist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dieser Person gemäß Artikel 9 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in seinen Geschäftsaufzeichnungen zu.
3 Entscheidet ein vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrollierter Computeralgorithmus über die Ausführung des Geschäfts, so ist dieser Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs anzugeben.
4 Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, gibt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs an, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.
Article 11 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die einen Auftrag über Kryptowerte im Namen von Kunden gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a entgegennehmen und an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln, zeichnen die Einzelheiten solcher Aufträge gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Felder 1, 2, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 25 und 37 des Anhangs auf, sofern und soweit diese Felder für diesen Auftrag relevant sind.
2 Ging der übermittelte Auftrag von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein, der ihn zuvor übermittelt hatte, so sind die gemäß Absatz 1 bereitgestellten Felder diejenigen, die den übermittelnden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen identifizieren.
3 Wird ein Auftrag mehr als einmal übermittelt, so sind die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags diejenigen des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der den Auftrag zuerst übermittelt hat, und werden von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgezeichnet, der den Auftrag zuerst übermittelt hat.
4 Werden Aufträge für mehr als einen Kunden aggregiert, so werden die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags für jeden Kunden aufgezeichnet.
Article 12 Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
1 Führt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag oder ein Geschäft im Namen eines Kunden über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder einen Dienstleister aus, für den die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Einzelheiten des Auftrags oder Geschäfts so auf, als hätte er den Auftrag oder das Geschäft selbst ausgeführt.
2 Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnet die in Absatz 1 genannten Informationen in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 und Abschnitt 3 Tabelle 3 des Anhangs genannten Feldern auf, sofern diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.
Article 13 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
1 Übermittelt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag an ein Unternehmen, für das die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet er die Einzelheiten des übermittelten Auftrags in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs genannten Feldern auf, soweit diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.
2 Handelt es sich um einen aggregierten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in den Artikeln 9 und 14 genannten Angaben für jeden Kunden aufzuzeichnen.
Article 14 Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind
1 Bei der Übermittlung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Informationen an die zuständigen Behörden identifiziert der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Kunden, bei denen es sich um juristische Personen handelt, indem er einen diesen Kunden entsprechenden LEI-Code verwendet.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die LEI-Codes auf, die der Norm ISO 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet sind, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.
3 Verfügt der Kunde über keine Rechtsträgerkennung, die der Norm ISO 17442 entspricht, so muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine solche Kennung für den Kunden beschaffen oder eine auf Unionsebene festgelegte Kennung verwenden, die alle folgenden Merkmale aufweist: a) Unverwechselbarkeit, b) Neutralität, c) Verlässlichkeit, d) Quelloffenheit, e) Skalierbarkeit, f) Zugänglichkeit, g) kostenlose Verfügbarkeit oder Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und h) Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.
Article 15 Identifizierung von Kryptowerten
Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 6 und 7 identifiziert ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Gegenstand des erfassten Auftrags oder Geschäfts sind oder als Zahlungsmittel verwendet werden, indem er einen Digital Token Identifier verwendet, der der Norm ISO 24165 entspricht, oder eine gleichwertige, von der ESMA auf Unionsebene genehmigte eindeutige Kennung, die alle folgenden Merkmale aufweist: a) Unverwechselbarkeit, b) Neutralität, c) Verlässlichkeit, d) Quelloffenheit, e) Skalierbarkeit, f) Zugänglichkeit, g) Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und h) Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.
Article 16 Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden
1 Tätigt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Geschäft ganz oder teilweise über seine Zweigniederlassung, so nimmt er in seine Aufzeichnungen über das Geschäft den Ländercode dieser Zweigstelle nach ISO 3166 gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Felder 7, 16, 34, 42 oder 44 des Anhangs auf.
2 Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nimmt folgende Informationen in die Aufzeichnungen über das Geschäft auf: a) ob die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten hat oder ob sie gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat; b) ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist; c) ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist; d) ob das Geschäft ganz oder teilweise auf einer außerhalb der Union gelegenen Handelsplattform für Kryptowerte unter Verwendung der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei dieser Handelsplattform für Kryptowerte getätigt wurde.
Article 17 Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge und Geschäfte tätigt
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge oder Geschäfte tätigen, die die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen auslösen, stellen sicher, dass sie in den gemäß dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen mit einer korrekten Rechtsträgerkennung identifiziert werden, die der Norm ISO 17442 entspricht und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.
2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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