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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 der Kommission vom 10. Juni 2025 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Milch- und des Schweinefleischsektors in Deutschland

CELEX
32025R1145
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-10
In force since
2025-06-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich zu 60 % an den Ausgaben Deutschlands für die Unterstützung des Milch- und Schweinefleischmarktes, der durch den von Deutschland am 10. Januar 2025 festgestellten und gemeldeten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ernsthaft beeinträchtigt wurde.

Article 2

1 Die von Deutschland getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) für die Dauer der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen, die in den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Deutschlands enthalten sind und mit dem Ausbruch vom 10. Januar 2025 in Zusammenhang stehen, und b) für diejenigen Rinder- und Schweinebetriebe, die von den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union betroffen und in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind, und c) wenn Deutschland die Unterstützung bis spätestens 30. November 2025 an die Begünstigten ausgezahlt hat und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum des Ausbruchs gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen wurden und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

2 Ausgaben, die Deutschland nach dem 30. November 2025 tätigt, kommen unabhängig von ihrem Anteil an den Ausgaben nicht für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht.

Article 3

1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 4769278 EUR und gliedert sich wie folgt auf: a) für Verluste im Zusammenhang mit nicht ausgelieferter Rohmilch, die in Betrieben in den regulierten Gebieten erzeugt wurde, bis zu einer Höchstmenge von 1574640 kg Milch des KN-Codes 04012099; b) für Verluste im Zusammenhang mit den längeren Aufzucht- und Mastzeiten von Schweinen in den regulierten Gebieten bis zu einer Höchstmenge von 120000 Schweinen des KN-Codes 01039219.

2 Übersteigt die Menge der Rohmilch oder die Anzahl der Tiere, die für Ausgleichzahlungen in Betracht kommen, die Höchstmenge an Kilogramm Rohmilch oder die Höchstzahl der Tiere gemäß Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen weniger als 20 % des gesamten unter Beteiligung der Union finanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 beträgt.

Article 4

Deutschland führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Deutschland prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller die Förderfähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Zahlung an in Betracht kommende Antragsteller kann erfolgen, wenn die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Alle Vor-Ort-Kontrollen müssen jedoch spätestens sechs Monate nach den Zahlungen durchgeführt werden. Bestätigt sich die Förderfähigkeit eines Antragstellers nicht, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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