Verordnung (EU) 2025/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2025 zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels
Die Anwendung des Artikels 2, der Artikel 4 bis 7, der Artikel 9 bis 17 und der Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2015/478 wird im Hinblick auf Einfuhren in die Union von Waren mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt.
Article 2 Vorübergehende Aussetzung
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Anwendung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eine bestimmte Ware mit Ursprung aus der Ukraine für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten auszusetzen, wenn die Einfuhren dieser Ware auf ein Niveau ansteigen, das erheblich zu dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beiträgt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren erlassen.
Article 3 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 3(1) der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2025 in Kraft. Sie gilt vom 6. Juni 2025 bis zum 5. Juni 2028.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions