Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Präzisierung der Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Präzisierungen für die in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Kriterien.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 2. „Sorgfaltspflicht“ ein Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen; zu diesen negativen Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen; 3. „Netz- und Informationssystem“ ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555; 5. „operative Kontrolle“ die Befugnis zur Einführung und Umsetzung von Betriebsstrategien, die die laufenden Tätigkeiten, Prozesse und Ressourcen regeln, um das reibungslose Funktionieren einer Anlage, insbesondere ihrer Netz- und Informationssysteme, zu gewährleisten; 6. „Montage“ eines Photovoltaikmoduls die Zusammenfügung und Zusammenschaltung einer Reihe von Photovoltaikzellen oder gleichwertigen Bauteilen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 zu einer einzigen Einheit; 7. „CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenze des Systems, angegeben als Kohlendioxid-Äquivalente auf der Grundlage von Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von einhundert Jahren und berechnet auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“; 8. „Kreislaufwirtschaft“ ein Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie; 9. „Auswirkungen auf die biologische Vielfalt“ eine Veränderung der biologischen Vielfalt, z. B. in Bezug auf die Abundanz oder Verbreitung von Arten oder die Verbreitung, Struktur und Funktionen von Lebensräumen und Ökosystemen als direkte oder indirekte Auswirkung von Netto-Null-Technologien während ihres Lebenszyklus; 10. „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Energieertrag zur zugeführten Energie bei Energieerzeugungsprodukten oder den Umwandlungswirkungsgrad, d. h. das Verhältnis von Energieertrag zur zugeführten Energie bei Energieumwandlungs- und Energiespeicherprodukten; 11. „Verschmutzung“ Umweltverschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und, was wasserbezogene Verschmutzung betrifft, Verschmutzung im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG; 12. „zeitliche Flexibilität“ die Fähigkeit von Marktteilnehmern, die Erzeugung, die Netzeinspeisung und den Verbrauch anzupassen, um zur Deckung des Systembedarfs in relevanten Zeiträumen beizutragen, im Allgemeinen durch Reaktion auf Marktsignale, insbesondere im Elektrizitätssektor; 13. „standortbezogene Auswirkungen“ die Fähigkeit von Marktteilnehmern, durch Auswahl des Standorts und des Netzanschlusspunkts zur Deckung des Bedarfs des Elektrizitätssystems beizutragen; 14. „Verbindung zwischen Energieträgern“ die Fähigkeit von Marktteilnehmern, Energie von einem Energieträger auf einen anderen durch Energieumwandlungsanlagen zu übertragen.
Article 3 Allgemeine Grundsätze
Die nicht preisbezogenen Kriterien bei Auktionen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen den folgenden allgemeinen Grundsätzen entsprechen: a) sie werden objektiv, transparent und diskriminierungsfrei festgelegt und bewertet, wobei die politischen Ziele der Auktion und der potenzielle Beitrag der einzelnen Technologien zu diesen Zielen zu berücksichtigen sind; b) sie spiegeln die Marktreife der betreffenden Technologien wider und können unter Einbeziehung der relevanten interessierten Marktteilnehmer, einschließlich Entwicklern, Herstellern, der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, hinsichtlich der verschiedenen nicht preisbezogenen Kriterien der Auktion gestaltet werden; c) sie tragen auf wettbewerbliche Weise zu einem raschen, effizienten und nachhaltigen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie bei, ziehen private Investitionen an und bieten Vorteile wie Investitionssicherheit; d) sie gewährleisten ein wettbewerbliches Gebotsverfahren und verhindern die Entstehung unüberwindbarer und nicht gerechtfertigter Zutrittsschranken und unverhältnismäßiger Kosten und halten gleichzeitig Unternehmen ohne feste Absicht, das Projekt durchzuführen und die Projektspezifikationen einzuhalten, von der Gebotsabgabe ab; e) sie werden im Einklang mit dem Unionsrecht und den Verpflichtungen der Union aus internationalen Handels- und Investitionsübereinkommen angewandt; f) sie wenden, soweit vorhanden, Bewertungsmethoden an, die in den Rechtsvorschriften der Union für diese Netto-Null-Technologie vorgesehen sind; g) sofern in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 Leistungsklassen in Bezug auf Netto-Null-Technologien festgelegt sind, beruhen die einschlägigen Kriterien der Auktion für den Einsatz solcher Netto-Null-Technologien auf diesen Leistungsklassen.
Article 4 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
1 Die Vorqualifikationskriterien in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln verpflichten die Bieter, außer es handelt sich um natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu erfüllen.
2 Die zuständigen Behörden schreiben den Bietern, außer es handelt sich um natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, vor, durch eine öffentliche Erklärung über ihr verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu informieren, die mindestens die in Anhang I Nummer 61 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 aufgeführten Kernelemente abdeckt.
3 Die zuständigen Behörden schreiben natürlichen Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die ein Angebot für Projekte mit einer Kapazität von mehr als 10 MW einreichen, vor, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion über die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Anhang I Nummer 61 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 oder gegebenenfalls unter Verwendung von freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die auf Unionsebene empfohlen werden, Bericht erstatten.
4 Die zuständigen Behörden können die Absätze 1 und 2 auf natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die ein Gebot für Projekte mit einer Kapazität von mehr als 10 MW abgeben, anwenden. Wenden sie diese Absätze auf diese Bieter an, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
Article 5 Cybersicherheit und Datensicherheit (Vorqualifikationskriterien)
Die Vorqualifikationskriterien im Zusammenhang mit Cybersicherheit und Datensicherheit verlangen von den Bietern, dass sie a) geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen der eingebauten („by design“) und standardmäßigen („by default“) Sicherheit entsprechen, um die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der Anlage für erneuerbare Energie zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführten Maßnahmen; b) wenn der Bieter neun Monate oder mehr vor der Veröffentlichung einer Auktion im Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 der Rechtshoheit eines Drittlands unterliegt, das den Bieter verpflichtet, den Behörden dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen bei Software oder Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden, oder wenn eine öffentliche Erklärung im Namen der Union oder des Mitgliedstaats, der die Auktion durchführt, vorliegt, dass Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiets dieses Drittlands aus operieren, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen durchgeführt haben, einen Cybersicherheitsplan vorlegen, in dem dargelegt wird, wie der Bieter die Sicherheit der Anlage und des Gesamtsystems gewährleistet, und insbesondere die erforderlichen technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Daten, die für seine Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion verwendet oder generiert werden, im Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert und nicht in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden; c) in Fällen, in denen der Bieter bei der Lieferung von IKT-Produkten, die in der Anlage für erneuerbare Energie verwendet werden, oder bei der Erbringung von IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auf Lieferanten zurückgreift, gewährleisten und nachweisen, dass die Lieferanten die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen ergreifen, und in Fällen, in denen diese Lieferanten eine der beiden unter Buchstabe b für Bieter festgelegten Bedingungen erfüllen, diese Lieferanten auch die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen ergreifen; d) gewährleisten, dass ein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Betreiber die operative Kontrolle der Anlage behält.
Article 6 Fähigkeit, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen
1 Die Vorqualifikationskriterien, die sich auf die Fähigkeit beziehen, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen, verlangen von den Bietern die Vorlage von mindestens zwei der folgenden Unterlagen: a) Unterlagen zur Feststellung der Identität des Bieters bzw. der Bieter im Falle eines Bieterkonsortiums, b) Unterlagen, aus denen die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften hervorgeht, einschließlich aller einschlägigen Genehmigungen, die für den Bau und den Betrieb des Projekts erforderlich sind, oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen erfüllt sind, c) Unterlagen über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die belegen, dass das Unternehmen finanziell in der Lage ist, das Projekt zu Ende zu führen und potenzielle Verbindlichkeiten zu übernehmen, anstatt Konkurs anzumelden oder sich auf andere Weise diesen Verbindlichkeiten zu entziehen, z. B. durch Anforderungen an das Mindestnettovermögen, den Gewinn oder langfristige Schuldenratings, d) Beschreibung des Projekts gemäß den Anforderungen der Auktionsspezifikationen, e) Nachweis der technischen Durchführbarkeit, der Kenntnisse und der Erfahrung zur Durchführung des Projekts, einschließlich des Nachweises über die Erfahrung mit der Durchführung ähnlicher Projekte in der Vergangenheit, f) Zeitplan für den Bau und den Betrieb des Projekts, einschließlich der Termine aller relevanten Zwischenschritte, die zum Abschluss des Projekts führen.
2 Die Anforderungen in Absatz 1 dieses Artikels werden in Abhängigkeit von den Projektkosten, den Projektrisiken, der Projektkapazität, dem Reifegrad der Technologie, dem für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad und anderen relevanten Marktbedingungen angepasst.
Article 7 Beitrag zur Resilienz
1 Hat die Kommission neun Monate vor dem Tag der Veröffentlichung einer Auktion im Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 oder früher gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt, dass mehr als 50 % der Lieferungen der unter den Buchstaben a bis f dieses Unterabsatzes genannten Endprodukte mit Netto-Null-Technologien innerhalb der Union aus einem einzigen Drittland stammen oder dass die Lieferungen der unter den Buchstaben a bis f dieses Unterabsatzes genannten Endprodukte mit Netto-Null-Technologien mit Ursprung in einem einzigen Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen sind und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreichen, so gestatten die zuständigen Behörden die Teilnahme an der Auktion oder vergeben Punkte nur für Gebote, die hinsichtlich der in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 aufgeführten Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile, die Teil des Gebots sind, die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Bei photovoltaischen Solartechnologien werden die Endprodukte nicht in diesem Drittland montiert, und mindestes vier der verwendeten wichtigsten spezifischen Bauteile stammen nicht aus diesem Drittland. Die Photovoltaik-Wechselrichter und die Photovoltaikzellen oder Gleichwertiges stammen nicht aus diesem Drittland und die Photovoltaikmodule werden nicht dort montiert. b) Bei Technologien für Onshore-Windkraft stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als drei der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus diesem Drittland. Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator) stammen nicht aus diesem Drittland. c) Bei Technologien für Offshore-Windkraft stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als vier der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus diesem Drittland. Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator) stammen nicht aus diesem Drittland. d) Bei Elektrolyseuren stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als zwei der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus diesem Drittland. Der Stack stammt nicht aus diesem Drittland. e) Bei Wärmepumpentechnologien stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als eines der wichtigsten spezifischen Bauteile stammt aus diesem Drittland. f) Bei allen Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 fallen, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Technologien, stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland. Hat die Kommission neun Monate vor dem Tag der Veröffentlichung der betreffenden Auktion oder früher gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgestellt, dass zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen mehr als 85 % der Lieferungen eines oder mehrerer wichtigster spezifischer Bauteile innerhalb der Union aus einem einzigen Drittland stammen, so gestatten die Mitgliedstaaten die Teilnahme an der Auktion oder vergeben Punkte nur für Gebote, bei denen für mindestens eines dieser wichtigsten spezifischen Bauteile die Menge dieses Bauteils, die aus diesem Drittland stammt, 85 % nicht überschreitet. Werden Auktionen weniger als neun Monate nach dem Tag veröffentlicht, an dem die Kommission zuletzt den Anteil der Unionslieferungen, die aus einem einzigen Drittland stammen, gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgestellt hat, wenden die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage dieser jüngsten oder der vorigen Feststellung an. Gibt es keine vorige Feststellung, können die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage der jüngsten Feststellung anwenden.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, aber hat die Kommission neun Monate vor dem Tag der Veröffentlichung einer Auktion im Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 oder früher festgestellt, dass mehr als 50 % der Lieferungen eines oder mehrerer der wichtigsten spezifischen Bauteile einer bestimmten Netto-Null-Technologie innerhalb der Union aus einem einzigen Drittland stammen oder dass die Lieferungen eines oder mehrerer der wichtigsten spezifischen Bauteile dieser Netto-Null-Technologie innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen sind und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreichen, so gestatten die zuständigen Behörden die Teilnahme an der Auktion oder vergeben Punkte nur für Gebote, bei denen die Menge jedes dieser wichtigsten spezifischen Bauteile mit Ursprung in diesem Drittland 50 % nicht überschreitet. Bei der Anwendung dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden die Anwendung von Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien für die verschiedenen wichtigsten spezifischen Bauteile kombinieren. Liegt der Anteil der Lieferungen innerhalb der Union mit Ursprung in einem einzigen Drittland gemäß Unterabsatz 1 über 85 %, so können die zuständigen Behörden die Höchstmenge für die in Unterabsatz 1 genannten Bauteile von 50 % auf bis zu 85 % erhöhen. Werden Auktionen weniger als neun Monate nach dem Tag veröffentlicht, an dem die Kommission zuletzt den Anteil der Unionslieferungen, die aus einem einzigen Drittland stammen, gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgestellt hat, wenden die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage dieser jüngsten oder der vorigen Feststellung an. Gibt es keine vorige Feststellung, können die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage der jüngsten Feststellung anwenden.
3 Bei Technologien für Onshore-Windkraft, Technologien für Offshore-Windkraft und Elektrolyseuren wenden die zuständigen Behörden, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auktion nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgestellt hat, dass mehr als 50 % der Lieferungen eines bestimmten Endprodukts mit Netto-Null-Technologien innerhalb der Union oder mehr als 40 % mit einem Anstieg von durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus einem einzigen Drittland stammen, das Resilienzkriterium an, indem sie die Teilnahme an der Auktion nur Geboten gestatten oder Punkte nur für Gebote vergeben, bei denen mindestens 75 % der Endprodukte, die Teil des Gebots sind, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Endprodukte und die wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus der Volksrepublik China stammen oder dort montiert wurden, erfüllen.
Article 8 Ökologische Nachhaltigkeit — CO2-Fußabdruck
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Nachhaltigkeitsbeitrag der Auktion gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand eines Kriteriums für den CO2-Fußabdruck zu bewerten, nehmen sie ein Vorqualifikations- oder ein Zuschlagskriterium oder eine Kombination aus beidem auf und geben die Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 fallen und deren CO2-Fußabdruck auf Ebene des Projekts oder der Bauteile bewertet werden muss, und für jede Netto-Null-Technologie die anwendbare objektive, transparente und diskriminierungsfreie Methode zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks an.
2 Die Bieter müssen den CO2-Fußabdruck anhand von Methoden zur Lebenszyklusanalyse messen und mitteilen, die in bindenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, die sich speziell auf die Technologien für erneuerbare Energien, die Gegenstand der Auktion sind, beziehen, soweit vorhanden. Wenn es keine bindende Unionsmethode zur Messung und Angabe des CO2-Fußabdrucks einer bestimmten Netto-Null-Technologie gibt, wohl aber eine bindende Unionsmethode zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks eines Produkts, und aus dem Rechtsakt zur Festlegung dieser Methode hervorgeht, dass sie hilfsweise für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks einer bestimmten Netto-Null-Technologie verwendet werden kann, sind die Bieter verpflichtet, den CO2-Fußabdruck dieser Netto-Null-Technologie anhand dieser Methode zu messen und mitzuteilen.
3 Sofern die verwendete Methode keine Angaben dazu enthält, legen die zuständigen Behörden Funktionseinheiten, Systemgrenzen und Annahmen zur Messung des CO2-Fußabdrucks fest und veröffentlichen diese und verpflichten die Bieter, ihre Berechnungen transparent offenzulegen. Sofern die verwendete Methode keine Angaben dazu enthält, legen die nationalen Behörden Anforderungen an die Modellierung und Datenqualität für Primärdaten, Sekundärdaten und Datenbanken fest und legen diese offen. Die zuständigen Behörden schreiben die Verwendung kohärenter und repräsentativer Daten vor.
4 Bei Methoden für den CO2-Fußabdruck, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen, umfasst die Bewertung des CO2-Fußabdrucks mindestens die Treibhausgasemissionen, die in den folgenden Lebenszyklusphasen der betreffenden Netto-Null-Technologien entstehen: i) Förderung, Produktion, Verarbeitung und Transport von Ressourcen, ii) Herstellungsprozesse, iii) für diese Prozesse verwendete Elektrizität/Energie, iv) Transport der Bauteile und des Endprodukts, v) Einrichtung, Betrieb und Wartung, vi) Stilllegung und Ende der Lebensdauer.
Article 9 Ökologische Nachhaltigkeit – Kreislaufwirtschaft
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Kriterien in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder als Kombination aus beidem zu bewerten, berücksichtigen sie den Beitrag der an der Auktion teilnehmenden Projekte zu einem oder mehreren der folgenden Parameter, sofern diese einen wesentlichen Teil der Umweltauswirkung des Produkts ausmachen: Recyclingfähigkeit von Produkten unter Bezugnahme auf einen oder mehrere relevante Produktparameter gemäß Anhang I Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1781, einfache Reparatur und Wartung oder einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung von Produkten unter Bezugnahme auf einen oder mehrere relevante Produktparameter gemäß Anhang I Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) 2024/1781, Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien in Produkten, einschließlich kritischer Rohstoffe.
2 Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft wenden die zuständigen Behörden Methoden an, die in den Rechtsvorschriften der Union speziell für die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallenden Netto-Null-Technologien vorgesehen sind, soweit vorhanden. Sind in den Rechtsvorschriften der Union keine derartigen Methoden vorgesehen oder genannt, so wenden die zuständigen Behörden die in internationalen Normen festgelegten Methoden an, soweit vorhanden.
Article 10 Ökologische Nachhaltigkeit — Auswirkungen auf die biologische Vielfalt
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Kriterien in Bezug auf die Auswirkungen des Betriebs der Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt zu bewerten, nehmen sie Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem auf, um den Beitrag des Projekts zur Verbesserung der Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt während der Installations-, Betriebs- und Stilllegungsphase gemäß den Absätzen 2 und 3 zu bewerten.
2 Nehmen die zuständigen Behörden die Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt als Vorqualifikationskriterium auf, umfasst das Kriterium die folgenden Elemente: a) Vorhandensein eines Systems zur Überwachung der positiven und negativen Auswirkungen der Anlage auf die biologische Vielfalt während der Installations-, Betriebs- und Stilllegungsphase, b) Verpflichtung zur Umsetzung anpassungsfähiger Lösungen zur Minderung potenzieller negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die im Rahmen von Umweltprüfungen, die gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und gemäß Buchstabe a dieses Absatzes durchgeführt werden, ermittelt wurden, und zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Lösungen, die einen positiven Beitrag zur biologischen Vielfalt leisten, wenn solche Lösungen eingesetzt werden. Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte System überwacht die Auswirkungen auf dem Land, über dem Land, im Boden, im Wasser, auf dem Meeresgrund, über dem Meeresgrund und über der Meeresoberfläche, einschließlich Lärm und Verschmutzung, soweit dies für die betreffende Technologie relevant ist. Die von dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten System erhobenen Daten und Informationen werden zumindest der Wissenschaftsgemeinschaft und den Behörden zugänglich gemacht, sofern es sich nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt.
3 Nehmen die zuständigen Behörden die Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt als Zuschlagskriterium auf, schreibt das Kriterium einen positiven Nettobeitrag zur biologischen Vielfalt in einem oder mehreren der folgenden Bereiche vor, wenn sie von der Behörde als relevant eingestuft werden: a) Erhaltung von Lebensräumen und/oder Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, b) Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, einschließlich ihrer Lebensräume, gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , c) Wiederherstellung von Ökosystemen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991, d) bei Offshore-Anlagen Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , e) Erreichung eines guten Zustands der Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG. Die Maßnahmen, mit denen das Kriterium erfüllt wird, können am Standort oder außerhalb des Standorts durchgeführt werden.
Article 11 Ökologische Nachhaltigkeit – Energieeffizienz
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Energieeffizienzkriterien zu bewerten, so nehmen die zuständigen Behörden ein Vorqualifikations- oder ein Zuschlagskriterium oder eine Kombination aus beidem auf, anhand derer die Produkte ermittelt werden, deren Energieeffizienz bewertet wird, und geben für jedes Produkt die anzuwendende Bewertungsmethode an. Die Energieeffizienz wird auf der Grundlage der in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Methoden für das betreffende Produkt, soweit vorhanden, gemessen und bewertet.
2 Fällt ein Produkt unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt, so muss das in Absatz 1 genannte Kriterium dem in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterium entsprechen.
3 Soweit Produkte, die nicht unter Absatz 2 fallen, von einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, bezieht sich das Kriterium nur auf Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
4 Fällt ein Produkt nicht unter die Absätze 2 oder 3, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage anderer in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehener Methoden, soweit vorhanden, gemessen und bewertet.
5 Sind in den Rechtsvorschriften der Union keine einschlägigen Methoden vorgesehen und findet Absatz 4 keine Anwendung, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage internationaler Normen gemessen und bewertet.
Article 12 Ökologische Nachhaltigkeit — effiziente Wassernutzung und Lösungen zur Vermeidung von Wasserverschmutzung
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von wasserbezogenen Kriterien zu bewerten, so nehmen sie Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem zur Bewertung des Beitrags des Betriebs des Projekts zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung des Zustands von Wasserkörpern auf.
2 Nehmen die zuständigen Behörden die wasserbezogenen Auswirkungen von Netto-Null-Technologien als Vorqualifikationskriterium auf, umfasst das Kriterium die folgenden Elemente: a) Vorhandensein eines Systems zur Überwachung der positiven und negativen Auswirkungen der Anlage auf das Wasser in allen relevanten Phasen des Lebenszyklus, b) Verpflichtung zur Umsetzung anpassungsfähiger Lösungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Wasserzustand und zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Lösungen, die gegebenenfalls positive Auswirkungen haben und zur Erhaltung oder Erreichung eines guten Zustands der Gewässer beitragen, wie dies durch das unter Buchstabe a genannte Überwachungssystem nachgewiesen wird.
3 Nehmen die zuständigen Behörden die wasserbezogenen Auswirkungen von Netto-Null-Technologien als Zuschlagskriterium auf, so werden im Rahmen des Kriteriums positive Beiträge zur Erreichung oder Erhaltung einer guten Wasserqualität und -menge gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verlangt.
Article 13 Ökologische Nachhaltigkeit — Verschmutzung
Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von verschmutzungsbezogenen Kriterien zu bewerten, so nehmen sie Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem zur Bewertung des Beitrags des Projekts zur Verringerung der Verschmutzung, die nicht durch Treibhausgase verursacht wird, während der Installation, des Betriebs und der Stilllegung auf. Es werden einschlägige Methoden, Grenzwerte und Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften im Einklang mit und auf Grundlage des Unionsrechts, soweit vorhanden, festgelegt, wobei gegebenenfalls die in Anlage C zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.
Article 14 Beitrag zur Nachhaltigkeit: Innovation
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Innovationskriterien zu bewerten, unterscheiden sie gegebenenfalls zwischen a) reinen Innovationsauktionen, die speziell auf die Förderung neuer Technologien oder Lösungen ausgerichtet sind, und b) Auktionen, die nicht speziell auf Innovation als Hauptmotivation für die Auktion ausgerichtet sind. Bei beiden Arten von Auktionen wird durch die Anwendung von Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien in Bezug auf Innovation eine Anforderung eingeführt, wonach alle Projekte ein Mindestmaß an Verbesserungen bei den wesentlichen Leistungsindikatoren erreichen müssen, die im Hinblick auf den Gegenstand der Auktion, an der sie teilnehmen, über den Stand der Technik der bereits auf dem Markt befindlichen Technologien und Lösungen hinausgehen.
2 Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Beitrag von Auktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Innovation anhand von Vorqualifikationskriterien bewertet, indem für alle Projekte ein bestimmter Reifegrad vorgeschrieben wird. Für diese Art von Auktionen nehmen die zuständigen Behörden zusätzliche Anforderungen auf, mit denen der erfolgreiche Bieter verpflichtet wird, Wissen über die Ergebnisse innovativer Projekte zu verbreiten oder für Forschungsergebnisse und Entwicklungsprojekte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
3 Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 Unterabsatz 2 kann der Beitrag von Auktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zur Innovation anhand von Vorqualifikationskriterien bewertet werden, indem für alle Projekte ein bestimmter Reifegrad vorgeschrieben wird. Für diese Art von Auktionen können die zuständigen Behörden auch zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verfahren der Wissensverbreitung über die Ergebnisse innovativer Projekte oder Verfahren der diskriminierungsfreien Erteilung von nichtausschließlichen Lizenzen für weitergehende Forschungsergebnisse und Entwicklungsprojekte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen, aufnehmen.
4 Der Reifegrad der in der Auktion gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Innovation wird gegebenenfalls anhand glaubwürdiger und etablierter Methoden, wie der Bezugnahme auf einen Technologie-Reifegrad, bewertet.
Article 15 Beitrag zur Nachhaltigkeit: Integration des Energiesystems
1 Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Kriterien in Bezug auf die Integration des Energiesystems zu bewerten, berücksichtigen sie den Beitrag der teilnehmenden Projekte zur Deckung des sich aus ihrem Betrieb ergebenden Systembedarfs auf der Grundlage der zeitlichen Flexibilität, der standortbezogenen Auswirkungen und der Verbindungen zwischen Energieträgern unter den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen.
2 Die zeitliche Flexibilität des teilnehmenden Projekts wird im Hinblick auf die vorgeschlagenen Lösungen bewertet, entweder als Neuinvestition oder beschafft über Dritte, insbesondere in Form einer Kombination mehrerer Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien, einer Kombination von Erzeugungsanlagen und Stromspeicheranlagen oder einer Kombination von Erzeugungsanlagen und Laststeuerungsanlagen oder -lösungen. Sofern nicht hinreichend begründet, darf diese Bewertung keine Technologie ausschließen, die zur Deckung des ermittelten Systembedarfs beitragen kann.
3 Die standortbezogenen Auswirkungen des teilnehmenden Projekts auf den Systembedarf werden anhand der Kombination seiner relevanten Merkmale, einschließlich seines zeitlichen Erzeugungsprofils oder seiner Erzeugungskapazität, sowie der Wahl des Standorts und des Netzanschlusspunkts unter Berücksichtigung der Netzplanung bewertet.
4 Die Fähigkeit des teilnehmenden Projekts, Verbindungen zwischen Energieträgern herzustellen, wird anhand seiner Fähigkeit bewertet, erneuerbare Energie von einem Energieträger auf einen anderen zu übertragen, und insbesondere daran, ob es eine Kombination aus Erzeugungs- und Energieumwandlungsanlagen umfasst.
Article 16 Bewertung der Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien der Auktionen und Einhaltungsaspekte
1 Die zuständigen Behörden sollten eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Methode zur Bewertung der Gebote anhand der ausgewählten nicht preisbezogenen Kriterien festlegen, insbesondere durch eine quantitative Bewertung anhand der Kriterien auf der Grundlage einer vor dem Gebotsverfahren festgelegten und veröffentlichten Punktbewertungsmethode. Ist eine quantitative Bewertung nicht möglich, kann eine qualitative Bewertung nicht preisbezogener Kriterien vorgesehen werden, wenn dies durch die verfolgten politischen Ziele gerechtfertigt ist und wenn sie so gestaltet ist, dass sowohl der Verwaltungsaufwand als auch das Risiko rechtlicher Anfechtungen verringert werden. Die Methode für die Bewertung der Gebote wird nach Konsultation und Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Sachverständigen entwickelt. Verfügen die zuständigen Behörden nicht über ausreichende Informationen, um die Bewertungsmethode im Voraus festzulegen, so kann die Bewertung für einen bestimmten Aspekt auch unter Bezugnahme auf den Meistbietenden für dieses bestimmte nicht preisbezogene Kriterium festgelegt werden. In diesem Fall werden Maßnahmen ergriffen, um strategische Gebote zu begrenzen.
2 Alle Bieter, die an der Auktion teilnehmen, verpflichten sich zum Zeitpunkt des Gebots oder zu einem früheren Zeitpunkt, die in ihrem Angebot enthaltenen Auktionsanforderungen und -spezifikationen einzuhalten. Die zuständigen Behörden entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Bieter die Einhaltung der nicht preisbezogenen Kriterien nachweisen müssen; dies kann gegebenenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten während der Laufzeit des Projekts geschehen.
3 Mit Ausnahme von Bietern, die als natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelten, wird die Einhaltung der in Artikel 4 genannten Kriterien anhand einschlägiger, von unabhängigen Dritten bestätigter Erklärungen bewertet. Bieter, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, können relevante Informationen darüber vorlegen, wie sie die Anforderungen des Artikels 4 erfüllen, indem sie das dort vorgesehene Format verwenden.
4 Die Einhaltung der in Artikel 5 genannten Kriterien wird bewertet, indem die Bieter aufgefordert werden, einen Cybersicherheitsplan für das Projekt, das Gegenstand des Gebots ist, vorzulegen und ihn während der Durchführung des Projekts regelmäßig zu aktualisieren.
5 Die Einhaltung der in Artikel 7 genannten Kriterien wird bewertet, indem von den Bietern verlangt wird, Zollunterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit verfügbar, und andere einschlägige Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs oder des Orts der Montage der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, einschließlich Rechnungen oder anderer Mittel, vorzulegen.
6 Die zuständigen Behörden, die nicht preisbezogene Kriterien anwenden, stellen sicher, dass diese eingehalten werden.
7 Die zuständigen Behörden verlangen von den Bietern geeignete Garantien, um die Einhaltung der in den Auktionsspezifikationen festgelegten Kriterien dieser Verordnung zu gewährleisten, wie z. B. Bietungs-, Vollendungs- und Erfüllungsgarantien.
8 Bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 7 genannten Garantien berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Erwägungen wie die Projektkosten, die Projektrisiken, die Projektkapazität, den Wert dieser Kapazität für das Energiesystem, den Reifegrad der Technologie, den für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad, andere relevante Marktbedingungen und die Art des Verstoßes. Die Garantien müssen so hoch angesetzt werden, dass Bieter von der Nichteinhaltung nicht preisbezogener Kriterien abgehalten werden.
Article 17 Sanktionen
1 Die zuständigen Behörden legen Sanktionen für die Nichteinhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien fest. Diese Sanktionen können unterschiedliche Formen annehmen, z. B. Pauschalbeträge, tägliche Zwangsgelder, Kürzungen oder Streichung der Förderung oder Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Auktionsrunden.
2 Bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 1 genannten Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Erwägungen wie die Projektkosten, die Projektrisiken, die Projektkapazität, den Wert dieser Kapazität für das Energiesystem, den Reifegrad der Technologie, den für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad, andere relevante Marktbedingungen und die Art des Verstoßes. Die Sanktionen müssen so hoch angesetzt werden, dass Bieter von der Nichteinhaltung nicht preisbezogener Kriterien abgehalten werden.
Article 18 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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