Durchführungsverordnung (EU) 2025/1182 der Kommission vom 17. Juni 2025 zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Umbasierung von harmonisierten Indizes auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Neuer gemeinsamer Indexbezugszeitraum
1 Der neue gemeinsame Indexbezugszeitraum für die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/792 genannten harmonisierten Indizes und ihre Teilindizes ist das Jahr 2025.
2 Die Mitgliedstaaten wenden den neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum für die harmonisierten Indizes und Teilindizes, einschließlich etwaiger Datenrevisionen, die der Kommission (Eurostat) übermittelt werden, wie folgt an: a) bei monatlichen Indizes erstmals mit dem Index für Januar 2026; b) bei vierteljährlichen Indizes erstmals mit dem Index für das erste Quartal 2026.
Article 2 Umbasierung der bereits an die Kommission (Eurostat) übermittelten harmonisierten Indizes
1 Die Mitgliedstaaten berechnen die Umbasierungsfaktoren mit einer Genauigkeit von mindestens sechs Dezimalstellen für jeden der harmonisierten Indizes und ihre Teilindizes gemäß folgender Formel: a) Für monatliche Indizes: Umbasierungsfaktor monatlich11212m1ChI2015100,m2025100 b) Für vierteljährliche Indizes: Umbasierungsfaktor vierteljährlich144q1ChI2015100,q2025100 Dabei gilt: ChI2015100,m2025 ist ein verketteter Index vom Laspeyres-Typ für den Monat m des Jahres 2025, wobei es sich bei 2015 = 100 um den Indexbezugszeitraum handelt; ChI2015100,q2025 ist ein verketteter Index vom Laspeyres-Typ für das Quartal q des Jahres 2025, wobei es sich bei 2015 = 100 um den Indexbezugszeitraum handelt.
2 Die gesamten Zeitreihen der harmonisierten Indizes und ihrer Teilindizes, einschließlich etwaiger revidierter Daten, werden anhand der in Absatz 1 genannten Umbasierungsfaktoren auf den neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die berechneten Umbasierungsfaktoren a) bis spätestens 21. Januar 2026 für die monatlichen Indizes; b) bis spätestens 30. April 2026 für die vierteljährlichen Indizes.
4 Die Kommission (Eurostat) verwendet die in Absatz 3 genannten Umbasierungsfaktoren, um die von den Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten gesamten Zeitreihen der harmonisierten Indizes und ihrer Teilindizes umzubasieren.
5 Im Falle einer Überarbeitung der harmonisierten Indizes und Teilindizes für einen beliebigen Bezugszeitraum des Jahres 2025, die nach den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfolgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die aktualisierten Umbasierungsfaktoren zusammen mit den überarbeiteten gesamten Zeitreihen auf der Grundlage von 2025 = 100 ohne ungerechtfertigte Verzögerung.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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