Durchführungsverordnung (EU) 2025/1192 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Prüfung von Daten und der Akkreditierung von Prüfstellen
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Article 6 Zuverlässigkeit der Prüfung
Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers, Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichts müssen sich auf diesen verlassen können. Diese Berichte müssen zutreffend das darstellen, was sie vorgeben darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass sie es darstellen. Die Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen, Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Daten, die für die kostenlose Zuteilung relevant sind, oder Daten, die für Berichte über die Klimaneutralität, auch im Hinblick auf Etappenziele und Zielvorgaben relevant sind, verbessern kann.“
Article 17c Überprüfung des Erreichens von Etappenzielen und Zielvorgaben
Für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden. Zu diesem Zweck prüft die Prüfstelle Folgendes: a) den Nachweis des Anlagenbetreibers, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit Etappenzielen und Zielvorgaben durchgeführt wurden und ob die Durchführung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde; b) die Auswirkungen etwaiger Aktualisierungen des Plans zur Klimaneutralität auf das Erreichen von Etappenzielen und Zielvorgaben; c) ob der Nachweis des Anlagenbetreibers, dass er Etappenziele und Zielvorgaben erreicht hat, mit dem Plan zur Klimaneutralität im Einklang steht; d) ob geeignete Daten verwendet werden, um nachzuweisen, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden; e) ob die Berechnung der Daten, anhand deren nachgewiesen wird, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden, korrekt ist und ob diese Daten mit anderen einschlägigen Daten des geprüften Emissionsberichts, Bezugsdatenberichts und Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten übereinstimmen; f) ob die erreichten Zielvorgaben eine Verringerung aufweisen, die mit der im Plan zur Klimaneutralität beschriebenen geschätzten Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang steht, und falls dies nicht der Fall ist, was die Begründung ist.“
Article 33 Vereinfachte Prüfung des Emissionsberichts des Luftfahrzeugbetreibers
1 Ergibt die Risikoanalyse der Prüfstelle, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist, so kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung bei einem Luftfahrzeugbetreiber, der die vereinfachten Instrumente gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Bestimmung der CO2-Emissionen nutzt, auf eine Standortbegehung verzichten.
2 Verwendet ein Luftfahrzeugbetreiber die in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten vereinfachten Instrumente für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs und wurden die gemeldeten Daten zu CO2-Emissionen mit diesen Instrumenten ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert, so kann die Prüfstelle aufgrund der Risikoanalyse beschließen, auf die Kontrollen gemäß den Artikeln 14 und 16, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 dieser Verordnung zu verzichten.“
Article 33a Vereinfachte Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr
1 Abweichend von den Artikeln 7 bis 27 der vorliegenden Verordnung gilt der Bericht des Luftfahrzeugbetreibers über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft, wenn der Bericht mit Daten aus NEATS oder einem IT-Instrument Dritter gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgefüllt wird, ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers und wenn der Luftfahrzeugbetreiber zu einer der folgenden Kategorien gehört: a) Kleinemittenten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/2066; b) für die Berichtszeiträume 2025 und 2026, Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 3000 Tonnen CO2 aus anderen als den in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3c Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Flügen.
2 Wird der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr eines anderen als der in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber mit Daten aus NEATS oder einem IT-Instrument Dritter in Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers ausgefüllt, gilt der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft. Die Prüfstelle, die eine Prüfung des Emissionsberichts dieses Luftfahrzeugbetreibers durchführt, prüft jedoch im Rahmen dieser Prüfung die Übereinstimmung zwischen den Fluginformationen im Emissionsbericht und den Fluginformationen in NEATS oder im Instrument Dritter unter Berücksichtigung des Umfangs der Flüge, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen und vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldet werden.“
Article 43x Vereinfachte Prüfpläne, virtuelle Standortbegehungen und vereinfachte Prüfung
1 Die Artikel 34 und 34a gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens. Zu diesem Zweck ist jeder Verweis auf Betreiber, Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber als Verweis auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.
2 Für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines beaufsichtigten Unternehmens für die Berichtszeiträume 2025 und 2026 kann die Prüfstelle auf der Grundlage der Risikoanalyse beschließen, die Methode zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen nicht zu überprüfen, wenn die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen im Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens auf der Grundlage der in Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten Methode bestimmt werden und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Aus einer unabhängigen Quelle geht hervor, dass die Brennstoffmengen, die nach den Methoden gemäß Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt wurden, den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen im Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens entsprechen; b) die in den Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens aufgenommenen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen stammen aus dem EDV-gestützten System für die Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates und das beaufsichtigte Unternehmen hat daran keine Änderungen vorgenommen.
3 Das beaufsichtigte Unternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu den Nachweisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a und zu den Nachweisen aus dem EDV-gestützten System gemäß Absatz 2 Buchstabe b, um die in den Nachweisen angegebenen Brennstoffmengen mit den in den jährlichen Emissionsberichten enthaltenen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen abzugleichen.
4 Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 43w Absatz 3 anwendbar sind und die Prüfstelle beschlossen hat, die Methode zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 2 nicht zu überprüfen.
5 Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 43w Absatz 2 erfüllt sind.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 Buchstaben c, d und e, Nummer 19 Buchstabe b Ziffer iii und Nummer 29 gelten ab dem 1. Januar 2025 für die Prüfung von Emissionen, die ab dem 1. Januar 2024 anfallen.
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