Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Einführung einer Maßnahme im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen zur Beschränkung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Volksrepublik China und Medizinprodukten mit Ursprung in der Volksrepublik China zum Markt der Europäischen Union für öffentliche Aufträge im Bereich Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 In allen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union, deren Gegenstand die Beschaffung von unter die Codes 33100000-1 bis 33199000-1 des Gemeinsamen Vokabulars für Beschaffungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallenden Medizinprodukten ist, deren geschätzter Wert mindestens 5000000 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt, wird eine Maßnahme im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (im Folgenden „IPI-Maßnahme“) in Form des Ausschlusses im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1031 aller Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus der VR China eingeführt.
2 Die in Absatz 1 genannte IPI-Maßnahme gilt für alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber der Union unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1031.
Article 2
1 Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Union sowie erfolgreiche Bieter halten bei öffentlichen Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/1031 ein.
2 Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Union a) bestimmen die Herkunft bzw. den Ursprung der Wirtschaftsteilnehmer und Medizinprodukte, die von der IPI-Maßnahme erfasst werden könnten, nach den Kriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1031 bzw. Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und b) berechnen die relevanten geschätzten Werte der Aufträge gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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